Erwerbsersatz: Leistungen für Eltern werden ab Juli 2027 ausgebaut
Inhalt
- Welche neuen Erwerbsersatz-Leistungen für Eltern gelten ab Juli 2027?
- Erwerbsersatz-Leistungen für Eltern: Das ändert sich ab Juli 2027
- Betriebszulage neu auch für Eltern
- Anspruch auf Zulagen für Betreuungskosten
- Erwerbsersatz-Kinderzulage wird aufgehoben
- Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt
- Anspruch bei Tod des Kindes
- Verlängerung des Urlaubs des andern Elternteils
- Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes
- Das müssen Arbeitgeber beachten
- FAQ: Erwerbsersatz
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ab dem 1. Juli 2027 werden die Erwerbsersatz-Leistungen für Eltern signifikant ausgebaut. Neu erhalten Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Betriebszulagen sowie Zulagen für Betreuungskosten. Zudem gelten bei Spitalaufenthalten der Mutter oder des Kindes deutlich grösszügigere Regelungen, während die bisherige Kinderzulage aufgehoben wird.
Die wichtigsten Punkte:
- Neuer Anspruch auf Betriebszulagen für Eltern während EO-bezahltem Urlaub
- Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten auf alle Elternurlaube
- Aufhebung der spezifischen EO-Kinderzulage zugunsten der Familienzulagen
- Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalten ohne 56-Tage-Grenze
- Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils auch bei Tod des Kindes

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Welche neuen Erwerbsersatz-Leistungen für Eltern gelten ab Juli 2027?
Erwerbsersatz-Leistungen für Eltern: Das ändert sich ab Juli 2027
Die Erwerbsersatzordnung deckt heute neben dem Erwerbsausfall während des Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes auch verschiedene Urlaube im Zusammenhang mit Elternschaft ab. Die Leistungen für die einzelnen Anspruchsgruppen sind jedoch nicht vollständig aufeinander abgestimmt. Mit der Revision des Erwerbsersatzgesetzes werden diese Unterschiede teilweise beseitigt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft. Für Arbeitgeber ergeben sich vor allem Anpassungen bei der Abwicklung von Erwerbsersatz-Leistungen, bei längeren Abwesenheiten und bei der Personalplanung.
Betriebszulage neu auch für Eltern
Selbstständigerwerbende Personen können während eines Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes zusätzlich zur Grundentschädigung eine Betriebszulage erhalten. Diese soll einen Teil der weiterlaufenden Betriebskosten decken. Ab dem 1. Juli 2027 wird der Anspruch auf Personen ausgeweitet, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen. Dazu gehören:
- Mütter
- Väter beziehungsweise die Ehefrau der Mutter
- Adoptiveltern
- Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Die Änderung ist besonders für Selbstständigerwerbende relevant, da ihre betrieblichen Fixkosten während des Erwerbsunterbruchs weiterlaufen.
Anspruch auf Zulagen für Betreuungskosten
Auch die Zulage für Betreuungskosten wird auf Eltern ausgeweitet. Sie deckt zusätzliche Kosten, die entstehen, weil eine Person ihre üblichen Betreuungsaufgaben während des EO-bezahlten Urlaubs nicht selbst wahrnehmen kann.
Der Anspruch besteht neu auch während des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs des andern Elternteils, des Adoptionsurlaubs und des Betreuungsurlaubs.
Die Zulage wird nicht automatisch ausbezahlt. Entscheidend ist, ob tatsächlich zusätzliche Betreuungskosten entstanden sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erwerbsersatz-Kinderzulage wird aufgehoben
Die bisherige Kinderzulage innerhalb der EO wird aufgehoben. Ihre Funktion wird heute nach Auffassung des Gesetzgebers durch die Familienzulagen erfüllt.
Von der Änderung betroffen ist ausschliesslich die Kinderzulage nach dem Erwerbsersatzgesetz. Die ordentlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Familienzulagengesetz bleiben bestehen.
Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt
Nach geltendem Recht kann die Mutterschaftsentschädigung verlängert werden, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Die Verlängerung ist derzeit auf 56 Tage begrenzt.
Ab dem 1. Juli 2027 greift die Regelung auch, wenn die Mutter nach der Geburt mindestens zwei Wochen hospitalisiert ist. Die Begrenzung auf 56 zusätzliche Tage entfällt. Die Mutterschaftsentschädigung wird künftig um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts der Mutter oder des Neugeborenen verlängert.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Mutterschaftsurlaub in einzelnen Fällen deutlich länger dauern kann. Die Abwesenheit und die dazugehörige EO-Entschädigung müssen entsprechend angepasst werden.
Anspruch bei Tod des Kindes
Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es innerhalb der ersten 14 Tage nach der Geburt, besteht nach bisherigem Recht kein Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils.
Neu bleiben der Urlaub und die EO-Entschädigung des Vaters beziehungsweise der Ehefrau der Mutter auch in diesen Fällen bestehen.
Verlängerung des Urlaubs des andern Elternteils
Der Urlaub des andern Elternteils wird neu verlängert, wenn die Mutter innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt während mindestens zwei Wochen hospitalisiert werden muss.
Die Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts der Mutter. Sie ist auf höchstens 84 zusätzliche Tage begrenzt. Damit soll der andere Elternteil die Betreuung des Neugeborenen übernehmen können.
Arbeitgeber müssen daher damit rechnen, dass sich ein zunächst kurzer Urlaub aufgrund einer Hospitalisierung erheblich verlängert.
Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes
Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes können einen über die EO finanzierten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen beziehen. Nach geltendem Recht setzt der Anspruch unter anderem eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands und einen erhöhten Betreuungsbedarf voraus.
Ab dem 1. Juli 2027 besteht auch dann ein Anspruch, wenn das Kind während mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist. Eine schlechte Prognose oder eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Massgebend sind die Dauer des Spitalaufenthalts und der tatsächliche Erwerbsunterbruch eines Elternteils.
Das müssen Arbeitgeber beachten
Arbeitgeber sollten die Änderungen rechtzeitig in ihre HR- und Payroll-Prozesse übernehmen:
- Personalreglemente und interne Merkblätter aktualisieren
- Abwesenheitsarten und Lohnarten im Payroll-System überprüfen
- Prozesse für EO-Anmeldungen anpassen
- erforderliche Nachweise für Spitalaufenthalte festlegen
- mögliche Verlängerungen bei der Stellvertretungsplanung berücksichtigen
- freiwillige oder vertragliche Lohnfortzahlungen separat prüfen
- HR und Vorgesetzte über die neuen Ansprüche informieren
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Fälle, die vor dem 1. Juli 2027 beginnen und über dieses Datum hinaus dauern. Die anwendbaren Bestimmungen sollten im Einzelfall mit der zuständigen Ausgleichskasse geklärt werden.
Checkliste
- Personalreglemente und interne Merkblätter auf die neuen EO-Bestimmungen aktualisieren
- Abwesenheitsarten und Lohnarten im Payroll-System prüfen und anpassen
- Prozesse für EO-Anmeldungen an die geänderten Fristen und Voraussetzungen anpassen
- Erforderliche Nachweise für Spitalaufenthalte der Mutter oder des Kindes festlegen
- Mögliche Verlängerungen von Urlauben bei der Stellvertretungsplanung berücksichtigen
- Freiwillige oder vertragliche Lohnfortzahlungen separat prüfen und dokumentieren
- HR-Abteilung und Vorgesetzte über die neuen Ansprüche und Fristen informieren
- Fälle, die vor dem 1. Juli 2027 beginnen, mit der zuständigen Ausgleichskasse klären
- Schnittstellen zwischen HR und Lohnbuchhaltung für längere Abwesenheiten testen
FAQ: Erwerbsersatz
Wer hat neu Anspruch auf eine Betriebszulage während des Elternurlaubs?
Ab Juli 2027 erhalten Mütter, Väter, Adoptiveltern und Eltern eines schwer beeinträchtigten Kindes, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie selbstständigerwerbend sind.
Was passiert mit der bisherigen Kinderzulage in der EO?
Die spezielle Kinderzulage nach dem Erwerbsersatzgesetz wird aufgehoben. Ihre Funktion wird durch die ordentlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Familienzulagengesetz übernommen.
Wie wirkt sich ein Spitalaufenthalt auf den Mutterschaftsurlaub aus?
Die Mutterschaftsentschädigung wird neu um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts der Mutter oder des Neugeborenen verlängert. Die bisherige Begrenzung auf 56 zusätzliche Tage entfällt.
Besteht ein Anspruch auf EO-Leistungen, wenn das Kind tot geboren wird?
Ja, neu bleibt der Urlaub und die EO-Entschädigung des andern Elternteils auch dann bestehen, wenn das Kind tot geboren wird oder innerhalb der ersten 14 Tage nach der Geburt stirbt.
Unter welchen Bedingungen wird der Urlaub des andern Elternteils verlängert?
Der Urlaub verlängert sich, wenn die Mutter innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt mindestens zwei Wochen hospitalisiert ist. Die Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts, maximal jedoch 84 zusätzliche Tage.