Verjährungsfristen: Die Regelungen für das Werkvertragsrecht

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Gesetzliche Grundlagen Verjährungsfristen
OR 371 in der neuen Fassung:
Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen all-fälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nicht zu Lasten des Bestellers abgeändert werden. Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung. (Auch diese sind ab 1. Januar 2026 neu geregelt.)
Art. 128 OR
Die Forderungen aus aus Handwerksarbeit verjähren nach fünf Jahren.
Art. 129
Die in diesem Titel (Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen) aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Art. 130 Abs. 1 OR
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
Verjährung
Verjährung wird gemeinhin als Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf verstanden. Die Entkräftung beschlägt nicht den Bestand der Forderung, d.h. die Forderung selbst geht nicht unter, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Dem Schuldner steht mit Eintritt der Verjährung die Verjährungseinrede offen. Diese Einrede muss der Schuldner bringen. Das Gericht darf die Verjährung nur berücksichtigen, sofern der Schuldner diese Einrede gebracht hat. Dann jedoch ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit gestoppt.
Verjährte Forderungen können unter Umständen noch verrechnet werden; dazu ist insbesondere notwendig, dass beide Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt einmal gleichzeitig fällig und nicht verjährt waren.
Verwirkung
Im Gegensatz zu verjährten gehen verwirkte Rechte insgesamt unter. Es erlischt der Anspruch selber, was in der Folge auch die Durchsetzbarkeit verunmöglicht. Verwirkungsfristen sind in der Regel gesetzliche Fristen, innert welcher gewisse Rechtshandlungen vorgenommen oder Ansprüche gestellt werden müssen.
Die Verjährungsbestimmungen im Werkvertragsrecht
Nach neuem Recht bestehen Verjährungsfristen von fünf Jahren für
Ansprüche für Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben
Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes. Diese verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Damit verliert das Charaktermerkmal "beweglich" oder "unbeweglich" an absoluter Unterscheidungskraft und es wird vielmehr auf den Zweck des Werkes abgestellt, um die Verjährungsfrist zu bestimmen.
Massgebend für die fünfjährige Frist sind folgende Merkmale: Ursprünglich bestand ein bewegliches Werk (Fahrnis), welches zum Einbau vorgesehen (Zweck) ist und welches tatsächlich eingebaut wurde (Akzession). Wird eine Sache für den Einbau bestellt, aber tatsächlich nie eingebaut, bleibt sie Fahrnis und die Gewährleistung verjährt nach zwei Jahren. Man könnte die gesetzliche Regelung sogar so auffassen, dass nicht bestimmungsgemäss für den Einbau hergestellte Werke, welche aber trotzdem in Liegenschaften eingebaut werden, nicht von der fünfjährigen Verjährungsfrist erfasst werden. Über Interpretationsfragen müssen aber die Gerichte entscheiden.
Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des Werkes zu laufen. Mängel eines unbeweglichen Werks, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, sind neuerdings innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 4). Dasselbe gilt für die folgenden Mängel eines Werks, die die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben:
Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist
Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist.
Wichtig: Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.
Die Regeln von Art. 371 sollen auch dem Schutz des Unternehmers nach Art. 363 ff. OR dienen, der gegenüber seinem Besteller für ein unbewegliches Werk während fünf Jahren haftet. Dieser Unternehmer soll deswegen auch während fünf Jahren auf einen von ihm beauftragten Subunternehmer zurückgreifen können
Diese Koordination steht im Einklang mit Art. 180 Abs. 1 der SIA-Norm 118, wonach die Verjährungsfrist immer fünf Jahre beträgt, nur die Rügefrist beträgt da 2 Jahre.