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Kapitalerhöhung: Erhöhung innerhalb des Kapitalbandes

Sobald das Kapitalband in den Statuten verankert ist, liegt die Kompetenz für eine Kapitalerhöhung allein beim Verwaltungsrat. Er eröffnet das Verfahren mit einem öffentlich zu beurkundenden Erhöhungsbeschluss (Art. 653u Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 650 Abs. 2 OR per analogiam), in dem er sämtliche gesetzlich vorgegebenen Emissionsparameter festlegt (Art. 650 Abs. 2 OR per analogiam).

05.09.2025 Von: Beat Brändli
Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung festlegen

Nennbetrag der Erhöhung innerhalb der vom Kapitalband vorgegebenen Grenzen; Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien; Ausgabepreis und Beginn der Dividendenberechtigung; allfällige Einschränkungen des Bezugsrechts, sofern die Aktionäre ihm diese Delegation ausdrücklich eingeräumt haben etc. Auch dieser Beschluss ist alsdann im Handelsregister mit dem Vollzugsbeschluss und den weiteren Beilagen einzutragen (Art. 59b Abs. 1 HRegV ), wobei die Anmeldung beim Handelsregisteramt und damit der Vollzug der Kapitalveränderung (analog zur Regelung bei der GV) wiederum innert sechs Monaten seit diesem Kapitalerhöhungsbeschluss stattzufinden hat (Art. 650 Abs. 3 OR per analogiam).

Es besteht die Möglichkeit im Erhöhungsbeschluss lediglich einen Maximalbetrag anzugeben, um das Emissionsvolumen noch während der Zeichnungsphase anpassen zu können, was sich für die Praxis stets empfiehlt. Im Anschluss zeichnen die Investoren, in der Regel die bisherigen Aktionäre, die neuen Aktien durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins; bei einem öffentlichen Angebot kann zusätzlich ein Prospekt nach FIDLEG erforderlich sein. Dabei sollte der Zeichnungsschein auf die statutarische Ermächtigung und den Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrats verweisen. Die Liberierung kann namentlich bar durch Einzahlung auf ein Sperrkonto (bestätigt mittels Bankbescheinigung) oder als Sacheinlage bzw. mittels Verrechnung erfolgen. Werden Sachwerte eingebracht oder Forderungen verrechnet, ist wie immer ein Sacheinlage- und Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors beizulegen (Art. 652f OR).

Sind die Einlagen vollständig geleistet, erstellt der Verwaltungsrat einen Kapitalerhöhungsbericht, (Art. 652e OR ) der Zeichnung, Liberierung und Übereinstimmung mit dem Kapitalband sowie Erhöhungsbeschluss dokumentiert. 

Darauf folgt der sogenannte Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, der ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist (Art. 652und Art. 653OR): Der Verwaltungsrat stellt damit die ordnungsgemässe Durchführung der Erhöhung fest und beschliesst die entsprechende Änderung der Statuten. Die öffentlichen Urkunden, die geänderten Statuten sowie die die Bank- und allenfalls Sacheinlagevertrag und Prüfungsbestätigung (Art. 46 Abs. 2 HRegV.) reicht der Verwaltungsrat mit der rechtgültig unterschriebenen Handelsregisteranmeldung beim Handelsregister ein (Art. 46 i.V.m. Art. 59b Abs. 1 HRegV). Ab Erhöhungsbeschluss beim ihm dafür sechs Monate Zeit. 

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