Kollektivgesellschaft: Von der Entstehung bis zur Auflösung

Passende Arbeitshilfen
Die Kollektivgesellschaft ist in jenen Fällen besonders geeignet, in denen mehrere Personen ihre Arbeitskraft und Kapital zur Führung eines gemeinsamen kaufmännischen Unternehmens vereinigen wollen.
Wie die einfache Gesellschaft ist die Kollektivgesellschaft eine Personengesellschaft. Grundsätzlich kommen auch bei der Kollektivgesellschaft jedem Mitglied die gleichen Rechte zu. Besonders deutlich wird der Personencharakter der Kollektivgesellschaft bei der gesetzlichen Einschränkung von Art. 552 Abs. 1 OR, wonach nur natürliche Personen Gesellschafter sein können.
Die Frage nach der Rechtsnatur, nämlich ob die Kollektivgesellschaft eine juristische Person sei wurde früher intensiv diskutiert, die schweizerische Lehre verneint praktisch einhellig die Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft. Trotzdem kann sie unter ihrer Firma in eigenem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann klagen und verklagt werden, betreiben und betrieben werden (Art. 562 OR).
Überdies haftet die Kollektivgesellschaft für unerlaubte Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit für die Gesellschaft begehen, siehe unten.
Der Gesellschaftsvertrag
Für den Gesellschaftsvertrag ist keine Form vorgeschrieben, ausser wenn ein Gesellschafter darin eine formbedürftige Verpflichtung wie die Übertragung eines Grundstückes übernimmt. Selten wird der Gesellschaftsvertrag durch konkludentes Verhalten abgeschlossen.
Den Gesellschaftsvertrag schliesst man am besten schriftlich ab. Er muss die Einigung sämtlicher Beteiligter über die notwendigen Merkmale der Kollektivgesellschaft enthalten. Hierzu zählen der zu verfolgende Gesellschaftszweck und die Firma. Die Parteien können weitere Punkte als wesentlich vorbehalten.
Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter muss nicht vereinbart werden, sie tritt von Gesetzes wegen ein. Eine Haftungsbeschränkung für einzelne Gesellschafter kann nur durch die nach aussen kund zu machende Gründung einer Kommanditgesellschaft erreicht werden. Weiter ist für das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft nicht erforderlich, dass die Gesellschafter ihren Zusammenschluss als solchen bezeichnen. Selbst wenn diese ihre Unternehmung übereinstimmend als einfache Gesellschaft benennen, so besteht eine Kollektivgesellschaft, wenn deren wesentliche Merkmale vorliegen.
Lücken des Gesellschaftsvertrages sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessen. Dabei muss unter Berücksichtigung des objektivierten hypothetischen Parteiwillens eine Regelung gefunden werden, die sich sinnvoll in das Gesamtkonzept des Gesellschaftsvertrages einfügt. Am besten man fügt folgende Klausel ein:
Über in diesem Vertrag nicht geregelte Punkte einigen sich die Gesellschafter gütlich. Gibt es Angelegenheiten, über die sich die Gesellschafter nicht einigen, wird auf Kosten der Gesellschaft ein Mediator engagiert.
Wichtig: Es ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln, ob und unter welchen Bedingungen neue Gesellschafter aufgenommen werden, z.B. beim Ausscheiden bisheriger Gesellschafter. Besonders zu beachten ist dabei folgendes: Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 596 Abs. 1 OR).
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