Verein gründen: Zu den Anfängen, dem Aufbau und der Organisation

Nach Art. 23 BV hat jede Person das Recht, Vereinigungen zu bilden und/oder sich daran zu beteiligen. Hingegen darf niemand gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Ein Verein ist eine juristische Person, die in Art. 60 ZGB als körperschaftliche Personenverbindung bezeichnet wird. Vereine können sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen. Einen wirtschaftlichen Zweck darf der Verein nur dann haben, wenn dieser zur Erfüllung der ideellen Ziele dient. Es gibt in der Schweiz schätzungsweise fast 100 000 Vereine.

16.09.2025 Von: Regula Heinzelmann
Verein gründen

Gründung eines Vereins

Einen Verein zu gründen ist relativ einfach. Eine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis sollten es mehrere Personen sein, am besten mindesten 5 oder 6.

Nach Art. 60 ZGB müssen schriftliche Statuten errichtet werden, die über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Zur juristischen Persönlichkeit wird der Verein, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Bevor die Statuten errichtet sind, ist die Gemeinschaft der Vereinsgründer nach Art. 62 ZGB einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR gleichgestellt.

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Beim Verein ist dies der Vorstand. Eine Gründungsversammlung ist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben.

Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein Vereinssitz in den Statuten genannt wird. Nach Art. 56 ZGB befindet sich der Sitz der juristischen Personen, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird. Es ist aber trotzdem sehr zu empfehlen, in den Statuten einen Sitz zu nennen. Dies gilt besonders dann, wenn mehrere Personen an verschiedenen Orten Vorstandsmitglieder sind und die Verwaltung erledigen.

Wenn die Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt sind, kann man den Verein in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 ZGB). Nicht nötig ist dies für Vereine, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet,

  • wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und/oder revisionspflichtig ist

  • hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Der Anmeldung sind bestimmte Unterlagen beizulegen, darunter die Statuten, das Protokoll der Konstituierung, Erklärung der Vereinsnatur. Weitere Informationen findet man beim Handelsregisteramt.

Wichtig: Zwingende Bestimmungen sind Bestimmungen des Gesetzes, die in den Statuten nicht abgeändert werden dürfen. Sie stehen über den allfällig abweichenden Bestimmungen in den Statuten. Im Gesetz werden sie mit "von Gesetzes wegen" bezeichnet.

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen (Art. 70 ZGB). Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit einer Frist von einem halben Jahr auf das Ende des Kalenderjahres gemeldet wird oder auf das Ende einer Verwaltungsperiode. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Statuten

 

Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden.

 

Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.

 

Obwohl auch ganz kurze Statuten rechtmässig sein können, sollten diese sorgfältig verfasst werden und alles was für den Verein wesentlich ist enthalten. Dies ist besonders wichtig, wenn der Verein ein Bankkonto eröffnen will. Dann werden der Zweck des Vereins und die Vorstandsmitglieder sorgfältig geprüft. Die Bankfachleute können sich dabei auf Vorschriften über Geldwäscherei berufen. Es kann sogar vorkommen, dass sie eine Änderung der Statuten verlangen, die formell durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen ist. Zu empfehlen ist auch, die Statuten auf Druckfehler und ähnliches zu überprüfen, bevor man sie der Bank oder der Öffentlichkeit vorlegt. Die Bankmitarbeiter können auch eine Liste der Gründungsmitglieder bzw. des Vorstandes verlangen.

 

Regelungen über folgende Punkte sind zu empfehlen:

  • Den Zweck des Vereins nennt man am besten gleich am Anfang.

  • Als zweiter Punkt werden sinnvollerweise die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgeführt. Dies sind die Fragen, die an einer Mitgliedschaft interessierte Personen zuerst beantwortet haben wollen.

  • Meistens wird auch der Sitz des Vereins in den Statuten am Anfang genannt. Aber das ist nirgends vorgeschrieben, sodass man das auch in den Schlussbestimmungen aufführen kann.

  • Zu erwähnen ist auch das Datum der Vereinsgründung. Das wird zwar im ZGB nicht verlangt, aber ist wichtig, wenn man ein Bankkonto eröffnen will.

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins

Die Statuten können auch Kriterien für Vorstandsmitglieder festlegen, z.B. berufliche Qualifikationen, den Wahlturnus, Aufgaben und die Rücktrittmöglichkeiten mit Kündigungsfrist. Wenn die Vorstandsmitglieder Honorare, Gewinnbeteiligung oder Spesenentschädigung erhalten, ist es sinnvoll, diese in den Statuten zu erwähnen und nach welchen Kriterien sie zu bestimmen sind. So kann nachher niemand dem Vorstand Eigeninteressen oder womöglich Veruntreuung vorwerfen. Am besten erwähnt man in den Statuten auch, welche Tätigkeiten für den Verein ehrenamtlich sind, so dass niemand hinterher für diese Rechnung stellen kann.

Wichtig: Wenn von den Mitgliedern Beiträge verlangt werden, muss dies in den Statuten erwähnt sein (Art. 71 ZGB).

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst die Mitgliederversammlung, das kann man aus praktischen Gründen auch dem Vorstand überlassen. Das sollte man aber in den Statuten erwähnen und klare Aufnahme- und Ausschlusskriterien für die Mitglieder formulieren. 2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres beantragt wird oder wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende (Art. 70 Abs. 2 OR). 

Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über Ausschlüsse, dürfen solche nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Leider kommt vereinsschädigendes Verhalten in der Praxis immer wieder vor, z.B. Handlungen im Namen des Vereins ohne den Vorstand einzubeziehen, Intrigen gegen andere Vereinsmitglieder oder sogar Delikte gegen den Verein oder andere Mitglieder. In solchen Fällen sollte man Mitglieder rasch ausschliessen können. Entweder kann man festlegen, dass der Ausschluss von Mitgliedern ohne Gründe erlaubt ist (Art. 72 ZGB), so dass dieser von dem betreffenden Mitglied nicht wegen des Grundes angefochten werden kann.

Beim Verfassen der Statuten muss man die zwingenden Bestimmungen des ZGB über juristische Personen im Allgemeinen (Art. 52 ff. ZGB) und den Verein im Besonderen (Art. 60 ff. ZGB) beachten.

Zwingend sind namentlich folgende Vorschriften:

  • Nach Art. 64 Abs. 3 ZGB ist eine Mitgliederversammlung zu organisieren, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

  • Über Gegenstände, die nicht ausführlich angekündigt sind, darf die Mitgliederversammlung nur einen Beschluss fassen, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten (Art. 67 Abs. 3 ZGB).

  • Jedes Mitglied ist nach Art. 68 ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

  • Nach Art. 60 ZGB muss man in den Statuten den Zweck des Vereins, seine Mittel und Organisation beschreiben.

Organisation des Vereins

Im Verein ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, sie steht über dem Vorstand. Sie wählt den Vorstand und ist zuständig für die Änderung der Statuten und die Erteilung von Aufträgen an den Vorstand. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands ab und erteilt oder verweigert ihm die Entlastung (Decharge). In der demokratischen Vereinsstruktur ist sie die Legislative, weil sie die Statuten erlässt.

Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 ZGB). Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten.

Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden. In der Schweiz muss man jederzeit auf das Verzeichnis zugreifen können. Die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege sind während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis aufzubewahren (Art. 61a ZGB).

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Normalerweise erledigt der Vorstand die Verwaltung der Finanzen und die Vertretung nach aussen. Man kann ihm auch zusätzliche Befugnisse einräumen, z.B. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder, Ausarbeitung von Grundsätzen des Vereines usw.

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder (Art. 64 ZGB). Sie wird vom Vorstand einberufen. Üblich ist eine Mitgliederversammlung einmal im Jahr, sie kann aber auch häufiger stattfinden. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten. Nach Art. 64  Abs. 3 ZGB ist eine Mitgliederversammlung zu organisieren, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Wichtig: Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt (Art. 66 ZGB).

Neben der normalen Beschlussfassung hat die Vereinsversammlung folgende Funktionen:

  • Sie wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

  • Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, auch wenn den betreffenden Personen Ansprüche aus bestehenden Verträgen zustehen. Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie von     Gesetzes wegen rechtfertigt.

Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt (ausser die Statuten gestehen einzelnen Kategorien nur ein eingeschränktes oder gar kein Stimmrecht zu). Sie dürfen ihre Stimme zu den Geschäften, die zur Abstimmung kommen, abgeben, Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Das Stimmrecht ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Damit kann das einzelne Mitglied die Geschicke des Vereins mit beeinflussen. Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahestehende Person in auf- oder absteigender Linie von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten.

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst (Art. 66 ZGB). Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht (Art. 67 ZGB). Andere Bestimmungen sind möglich, soweit sich unterschiedliche Stimmrechte sachlich begründen lassen, z.B. Aktiv- und Passivmitglieder. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Man kann in den Statuten für bestimmte Beschlüsse auch eine qualifizierte Mehrheit verlangen.

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt (Art. 66 ZGB). Möglich ist auch die Wahl von Delegierten, denen das Stimmrecht übertragen wird. Über Gegenstände, die nicht ausführlich angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Jedes Mitglied ist nach Art. 68 ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

Der Vereinszweck ist geschützt. Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitglied aufgenötigt werden (Art. 74 ZGB). Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb eines Monats anfechten. Die Frist beginnt, nachdem ein Mitglied vom Beschluss Kenntnis genommen hat (Art. 75 ZGB).

Finanzielle Beiträge der Mitglieder und Haftung im Verein

Sehen die Statuten Mitgliederbeiträge vor — was meistens der Fall ist — dann sind die Mitglieder verpflichtet, diese zu bezahlen. Art. 71 ZGB bestimmt, dass der Verein von den Mitgliedern Beiträge verlangen kann, aber nur wenn die Statuten dies vorsehen. Dabei muss die Höhe der Beiträge nicht in den Statuten festgelegt sein. Diese kann die Mitgliederversammlung auch je nach Situation festlegen.

Nach Art. 75a ZGB haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Beiträge der Mitglieder vorgesehen sind oder nicht.

Buchführungs- und Revisionspflicht

Gemäss Gesetz ist der Vorstand verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins Buch zu führen. Aus der Buchführung sollen die Vermögenssituation, die Schulden und Guthaben sowie die Betriebsergebnisse (Gewinn oder Verlust) des Vereins für das Geschäftsjahr hervorgehen. Mit der Führung einer doppelten Buchhaltung werden diese Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung erfüllt. Vereine, die, um ihren Zweck zu erfüllen, ein Gewerbe nach kaufmännischer Art betreiben, sind verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen und unterliegen der Buchführungspflicht.

Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung (Art. 957 ff. OR) anzuwenden. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (Art. 69b ZGB):

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken

  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken

  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Dabei werden die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend angewendet.

Wichtig: In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei (Art. 69 Abs. 4 OR). Um Streitigkeiten zu vermeiden ist sehr zu empfehlen, eine Revisionspflicht in den Statuten festzulegen.

Probleme des Vereins

Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Artikel 61a OR oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen (Art. 69 c OR). Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar (Art. 69 d ZGB, Art. 725 ff OR). Der Vorstand hat die Zahlungsfähigkeit des Vereins zu überwachen. Droht er zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Vereinsvorstand Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und soweit erforderlich zur Sanierung des Vereins oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. Der Vorstand handelt mit der gebotenen Eile.

Wichtig: Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen bzw. die Organe ausserdem persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB). Für die Haftung des Vereins gegenüber Dritten kann es sinnvoll sein, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Nach Bundesgericht begeht ein Vorstand eine Pflichtwidrigkeit, wenn er den Verein nicht ordentlich führt und sich nicht so verhält, wie man es von einem umsichtigen und vernünftigen Vorstand unter den konkreten Umständen erwarten darf. Dabei wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass ab einer bestimmten Vereinsgrösse oder bei einer entsprechenden Geschäftstätigkeit die Pflichtverletzung darin bestehen kann, dass der Vorstand nicht für eine angemessene finanzielle Führung sorgt oder eine Überschuldung dem Richter nicht anzeigt. (Bundesgerichtsentscheid (Urteil vom 17. Januar 2013, 5A_691/2012). 

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