Sacheinlage: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Sacheinlage
Eine Sacheinlage liegt vor, wenn die Liberierungsschuld des Zeichners durch die Übertragung von Sachen oder von anderen Vermögenswerten (Patenten, Marken usw.) getilgt wird. In diesem Fall gelten gemäss Art. 777 c OR die Vorschriften des Aktienrechts. Sacheinlagen müssen Gegenstände des Rechtsverkehrs sein, die einen Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktivierungsfähig sind. Grundsätzlich kommt jeder übertragbare, bilanzfähige Vermögensgegenstand als wirtschaftlicher Ersatz für eine Bareinlage in Frage. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, was vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet, Wert haben kann.
Damit die Gesellschaft eine Sacheinlage erwerben kann, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot.
Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregisterunverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.
Nach Gesetz gelten Gegenstände einer Sacheinlage als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 634 OR):
Sie können als Aktiven bilanziert werden und in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.
Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.
Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.
Über die Sacheinlage ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.
Grundsätzlich geeignete Sacheinlagegegenstände sind zum Beispiel:
Bewegliche Sachen
Grundstücke, Zugehör
Selbständige und dauernde Baurechte
Kaufrechte
Rückkaufrechte und Vorkaufsrechte, wenn diese aufgrund formgerechter und ausdrücklicher Abrede abtretbar ausgestaltet
Grunddienstbarkeiten
Aktien, Stammanteile an einer GmbH
Geschäft mit Aktiven und Passiven
Patente, Marken
Nicht einlagefähig sind zum Beispiel:
Bestandteile eines Grundstücks
Wohnrechte
Beteiligungsrechte an einer Kollektivgesellschaft
Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen
"Fachwissen"/Kenntnisse/Fähigkeiten eines Gründers
Domain-Namen: Die herrschende Praxis geht davon aus, dass es nicht möglich ist, damit Kapital zu liberieren, da es an der Verwertbarkeit fehlt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes werden deshalb solche Anträge vom Handelsregister abgewiesen.
Formulierungsbeispiel: “Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung rückwirkend per 1. Januar 20XX alle Aktiven und Passiven des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Hans Muster Design, St. Gallen, gemäss Vertrag vom 3. März 20XX und Übernahmebilanz per 31. Dezember 20XX. Danach betragen die Aktiven CHF 35'000.00, die Passiven CHF 14'500.00 und der Übernahmepreis CHF 20 500.00. Als Gegenleistung erhält 20, als voll liberiert geltende Stammanteile der GmbH zu nominal CHF 1000.00: Hans Muster, geb. 27.11.1967, von Herisau AR, aktuelle Adresse …. Ferner werden dem Sacheinleger Hans Muster CHF 500.00 in den Büchern der Gesellschaft als Guthaben gutgeschrieben.”
Statuteneintrag
Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben (Art. 634 Abs. 4 OR).
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