Stammkapital: Die Kapitalerhöhung bei der GmbH

Bei einer GmbH besteht die Möglichkeit, das anlässlich der Gründung liberierte Stammkapital später zu erhöhen. Zweck einer Kapitalerhöhung ist insbesondere die Beschaffung von neuem Eigenkapital. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zu Kapitalerhöhungstatbeständen.

05.08.2025 Von: Michael Rutz
Stammkapital

Das Verfahren der Kapitalerhöhung ist zweistufig ausgestaltet. So muss die Kapitalerhöhung erst von der Gesellschafterversammlung beschlossen (Art. 781 Abs. 1 OR) und anschliessend von der Geschäftsführung ausgeführt werden (Art. 781 Abs. 2 OR). Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.

Wichtig: Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.

Damit will der Gesetzgeber dem personenbezogenen und eher geschlossenen Charakter der GmbH sowie der Tatsache, dass die Stammanteile nicht kapitalmarktfähig sein sollen, Rechnung tragen. Demgegenüber soll die Suche nach einzelnen zusätzlichen Gesellschaftern in Fachblättern und Zeitungen laut Botschaft des Gesetzgebers möglich sein und nicht als ein unzulässiges öffentliches Zeichnungsangebot im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden.

Die Zeichnung und die Einlagen richten sich gemäss Art. 781 Abs. 3 OR nach den Vorschriften über die Gründung (Art. 777 ff. OR). Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 650 ff. OR) entsprechend anwendbar (Art. 781 Abs. 3 OR).

Hinweis: Bei der GmbH ist im Gegensatz zur Aktiengesellschaft lediglich eine ordentliche Kapitalerhöhung vorgesehen. Die bedingte Kapitalerhöhung sind bei einer GmbH nicht möglich.

Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung hat die Erhöhung des Stammkapitals zu beschliessen. Der Erhöhungsbeschluss unterliegt einem qualifizierten Quorum, was bedeutet, dass der Beschluss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals auf sich vereinigen muss, damit er gültig zustande kommt (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Der Erhöhungsbeschluss hat neben dem Grundsatz der Kapitalerhöhung, den Erhöhungsbetrag, die Anzahl Stammanteile, deren Ausgabebetrag, die Art der Leistung, die Vinkulierung sowie weitere Besonderheiten zu umfassen. Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden.

Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss beauftragt die Gesellschaftersammlung sodann die Geschäftsführung mit der Durchführung der Stammkapitalerhöhung. Die Geschäftsführer müssen die notwendigen Vorkehrungen vornehmen, die gesetzlich verlangten Feststellungen treffen, die Statuten anpassen und die Kapitalerhöhung beim Handelsregister zur Eintragung anmelden. Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin (Art. 781 Abs. 4 OR). Bis zum Abschluss der Eintragung im Handelsregister bleibt das Geschäft somit in der Schwebe.

Bezugsrecht der Gesellschafter

Da die Stammkapitalerhöhung nicht der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf, werden durch die Gewährung des Bezugsrechts Minderheitsgesellschafter vor einer Verwässerung geschützt. Demnach ist jeder bisherige Besitzer der Stammanteile hinsichtlich der neu zu schaffenden Stammanteile entsprechend seiner bisherigen Beteiligung anspruchsberechtigt (Art. 652 b OR). Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Kapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen einschränken oder aufheben. Als solche gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren.

Wichtig: Durch die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder die Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden (Art. 652 b Abs. 4 OR).

Zeichnung und Liberierung

Die Zeichnung und die Liberierung der Einlagen richten sich gemäss Art. 781 Abs. 3 OR nach den Vorschriften über die Gründung der GmbH, d.h. es kommen Art. 777a OR für die Zeichnung und Art. 777c für die Liberierung zur Anwendung. Bei der Zeichnung der Einlagen müssen Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie die gegebenenfalls statutarisch vorgesehene Kategorie der Stammanteile angegeben werden (Art. 777a Abs. 1 OR).
In der Urkunde über die Zeichnung muss man auf statutarische Bestimmungen über Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote für Gesellschafter, Vorhand-, Vorkaufs-, und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft sowie auf Konventionalstrafen hinweisen (Art. 777a Abs. 2 OR).

Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar (Art. 781 Abs. 3). Die Anteile werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet (Art. 652 OR). Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

Das Kapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden (Art. 781 Abs. 5). Dafür gelten die Vorschriften des Aktienrechts (Art. 652 d OR). Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung oder mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.

Auch bei Kapitalerhöhungen ist eine Vollliberierung vorgeschrieben. Die Einlagen können auf vier Arten geleistet werden, wobei man diese kombinieren kann:

  • Barliberierung

  • Sacheinlage

  • Verrechnung (Art. 643 a OR): Die Verrechnung ist zulässig, wenn die Forderung fällig, gegenseitig und gleichartig ist sowie kein gesetzliches oder vertragliches Verrechnungsverbot besteht.

  • Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital (Art. 652 d OR) 

Hinweis: Die vier verschiedenen Liberierungsarten können beliebig kombiniert werden.

Siehe dazu auch unsere Beiträge über die Grundlagen der GmbH und die Sacheinlagen.

Kapitalerhöhungsbericht und Prüfungsbestätigung

Ein Kapitalerhöhungsbericht der Geschäftsführer ist bei jeder Kapitalerhöhung erforderlich (Art. 781 Abs. 5 Ziff. 4). Dieser muss ist von einem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer unterschrieben werden und folgende Angaben enthalten (Art. 652e Ziff. 4 OR):

  • Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung

  • Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld

  • freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital

  • Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte

  • die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

Wichtig: Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und be-stätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 652 f OR).

Kapitalverminderung

Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals beschliessen (Art. 782 OR).

Das Stammkapital darf nur unter 20´000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

Wichtig: Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

Weiter sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Besonders wichtig ist folgende: Bei einer Herabsetzung des Kapitals weist der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können (Art. 653 k OR). Der Hinweis muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung. Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt die Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird.

Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden. Die Herabsetzung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin (Art. 643 j OR).

Stammkapital – Eintrag ins Handelsregister

Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden (Art. 74 HRegV). Einzureichen sind folgende Belege:

  • die öffentliche Urkunde über den Beschluss der

  • die öffentliche Urkunde über den Beschluss Geschäftsführer

  • die angepassten Statuten

  • der von einem Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht

  • bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird

  • Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, müssen diese auch dokumentiert werden, namentlich mit den Sacheinlageverträgen und Beilagen und der vorbehaltslose Prüfungsbestätigung (Art. 46 HRegV).

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden (Art. 55 und 56 HRegV),

  • die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung
  • die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates
  • die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens oder eines zugelassenen Revisionsexperten
  • die angepassten Statuten.
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