Statuten: Mindestinhalt und Gestaltungsspielräume bei der GmbH

Die Statuten sind das rechtliche Fundament jeder GmbH. Was viele Gründer unterschätzen: Das Gesetz schreibt einiges zwingend vor, lässt aber erhebliche Gestaltungsfreiheit. Wer diese Freiheit nicht nutzt, lässt wertvolle Möglichkeiten ungenutzt und riskiert später unnötige Konflikte.

19.05.2026 Von: David Schneeberger
Statuten

Die Statuten als Verfassung der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Gesellschaftsform für KMU in der Schweiz. Ihre rechtliche Grundlage findet sich in den Art. 772 ff. OR. Das Herzstück jeder GmbH sind die Statuten: Sie regeln die Organisation der Gesellschaft, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie den Zweck des Unternehmens.

Die Statuten müssen öffentlich beurkundet und beim Handelsregister angemeldet werden. Sie sind damit öffentlich zugänglich und für jedermann einsehbar. Das hat Konsequenzen: Vertrauliche Absprachen zwischen Gesellschaftern gehören in einen separaten Gesellschaftervertrag, nicht in die Statuten.

Das GmbH-Recht wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision 2023 teilweise modernisiert. Auch wenn die grundlegenden Regeln stabil geblieben sind, lohnt sich eine Überprüfung älterer Statuten auf Konformität mit dem aktuellen Recht.

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt

Art. 776 OR schreibt vor, was die Statuten zwingend enthalten müssen:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Zweck der Gesellschaft
  • Betrag des Stammkapitals
  • Betrag der einzelnen Stammanteile
  • Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft

Diese fünf Elemente sind nicht verhandelbar. Fehlt eines davon, sind die Statuten unvollständig und das Handelsregisteramt wird die Eintragung verweigern. In der Praxis bereitet vor allem die Umschreibung des Gesellschaftszwecks Schwierigkeiten.

Der Gesellschaftszweck: weites oder enges Feld?

Der Zweck der GmbH sollte so formuliert sein, dass er alle künftigen Tätigkeiten der Gesellschaft abdeckt, ohne so weit zu gehen, dass er jede Tätigkeit erlaubt. Ein zu enger Zweck kann die Handlungsfähigkeit einschränken; ein zu weiter Zweck («jede kommerzielle Tätigkeit») wirkt unprofessionell und kann bei Dritten Fragen aufwerfen.

Empfehlenswert ist eine Hauptumschreibung der Kerntätigkeit, ergänzt durch eine offene Klausel wie «sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten». Wer weiss, dass die Gesellschaft auch Liegenschaften erwerben wird, sollte dies explizit im Zweck nennen, da andernfalls unter Umständen Bedenken entstehen können.

Praxis-Tipp: Formulieren Sie den Zweck zukunftsoffen. Eine Zweckänderung erfordert einen qualifizierten Gesellschafterbeschluss und eine Statutenänderung mit öffentlicher Beurkundung und Handelsregistereintrag, was Zeit und Kosten verursacht.

Gestaltungsspielräume: Was die Statuten über das Minimum hinaus regeln können

Das GmbH-Recht ist dispositives Recht: Viele Bestimmungen gelten nur, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Diese Gestaltungsfreiheit sollte genutzt werden.

Stammkapital und Stammanteile

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt CHF 20'000. Stammanteile müssen seit der Revision nicht mehr einen Mindestnennwert von CHF 100 haben, sondern schlicht einen Nennwert, der grösser als Null ist.

Stimm- und Stimmrechtsgewichtung

Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

In der Praxis relevant ist dies vor allem bei ungleicher Beteiligung der Gründer: Will man einem Minderheitsgesellschafter, der eine Schlüsselrolle übernimmt, mehr Einfluss geben, ohne ihm mehr Kapital zu übertragen, können Stimmrechtsprivilegien das richtige Instrument sein.

Vinkulierung und Vorkaufsrechte

Die Abtretung von Stammanteilen bedarf nach Art. 786 Abs. 1 OR der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Statuten können dabei nach Abs. 2 entweder auf das Erfordernis der Zustimmung verzichten, oder Gründe festlegen, die die Verweigerung rechtfertigen. Daneben können Vorkaufsrechte zugunsten der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst vorgesehen werden.

Diese Regelungen sind für KMU-GmbH oft essenziell: Sie verhindern, dass ein Gesellschafter seinen Anteil an einen Dritten verkauft, der von den übrigen Gesellschaftern nicht akzeptiert werden kann. Gleichzeitig müssen die Statuten sicherstellen, dass die Beschränkungen verhältnismässig sind und einen Ausweg (z.B. Kündigung mit Abfindung) vorsehen.

Achtung: Vinkulierungsklauseln müssen ausgewogen sein. Zu restriktive Regelungen, die einem Gesellschafter jeden Ausstieg faktisch unmöglich machen, können sittenwidrig sein und von Gerichten nicht durchgesetzt werden.

Qualifizierte Beschlussmehrheiten

Das OR sieht für bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung qualifizierte Mehrheiten vor (Art. 808b OR). Die Statuten können diese Schwellen erhöhen, zum Beispiel Einstimmigkeit verlangen, oder für weitere Beschlüsse erhöhte Anforderungen festlegen. So kann sichergestellt werden, dass wichtige Entscheidungen nicht von einem Mehrheitsgesellschafter gegen den Willen der Minderheit durchgesetzt werden können.

Umgekehrt können die Statuten für gewöhnliche Geschäfte einfachere Mehrheiten vorsehen, was die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erhöht.

Nachschusspflichten und weitere Leistungspflichten

Die Statuten können Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten (Art. 795 OR). Dies ist ein Instrument, das in der Krise der Gesellschaft Liquidität sicherstellt, ohne eine formelle Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Allerdings muss die Nachschusspflicht betragsmässig begrenzt sein.

Daneben sind weitere Leistungspflichten möglich, etwa die Pflicht, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren oder bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.

Typische Fehler bei der Statutengestaltung

Die Praxis zeigt immer wieder dieselben Fehler. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.

Zu kurze Statuten aus dem Notariatsmuster

Viele GmbH-Statuten beschränken sich auf den gesetzlichen Mindestinhalt und übernehmen Standardformulierungen aus dem Notariatsmuster. Das ist nicht verboten, verschenkt aber erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wer Konflikte zwischen Gesellschaftern von Anfang an verhindern will, sollte Regelungen zu Übertragungsbeschränkungen, Mehrheitserfordernissen, Geschäftsführung und Austrittsrechten aufnehmen.

Fehlende Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters

Was geschieht, wenn ein Gesellschafter stirbt? Das Gesetz sieht vor, dass der Stammanteil in den Nachlass fällt. Das kann bedeuten, dass plötzlich Erben als Gesellschafter auftreten, die weder fachlich noch menschlich zu den übrigen Gesellschaftern passen. Die Statuten sollten klare Regelungen für diesen Fall vorsehen: Vorkaufsrecht der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter, Abfindungsmodalitäten, Übergangsfristen.

Beispiel: Ein KMU mit drei Gesellschaftern wird plötzlich mit der Erbgemeinschaft des verstorbenen Mitgründers konfrontiert. Da die Statuten schweigen, haben die Erben vollen Gesellschafterstatus. Die verbliebenen Gesellschafter können den Anteil nicht erzwingen und sind auf die Kooperation der Erben angewiesen, was die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockiert.

Unklare Geschäftsführungsregelungen

Wer führt die Gesellschaft, wenn kein Geschäftsführer bezeichnet ist? Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht, sofern die Statuten nichts anderes regeln. In der Praxis bedeutet das oft Lähmung. Die Statuten sollten klar regeln, wer die Gesellschaft führt, wie die Zeichnungsberechtigung ausgestaltet ist und wie Entscheidungen getroffen werden.

Fehlende oder mangelhafte Austritts- und Ausschlussregelungen

Das GmbH-Recht kennt ein Austrittsrecht (Art. 822 OR) und ein Ausschlussrecht (Art. 823 OR), aber diese sind als Notfallventile konzipiert und mit hohen Hürden verbunden. Sinnvoll ist es, in den Statuten oder in einem separaten Gesellschaftervertrag klare Regelungen für den geordneten Ausstieg eines Gesellschafters zu treffen: ordentliche Kündigung, Abfindungsberechnung, Übergangsfristen.

Statutenänderung: Verfahren und Kosten

Jede Änderung der Statuten muss durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Soll zudem bspw. der Gesellschaftszweck geändert, oder der Sitz verlegt werden, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des Stammkapitals; Art. 808b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Anschliessend sind Beurkundung und Handelsregistereintrag erforderlich.

Dies bedeutet: Jede Statutenänderung kostet Geld (Notargebühren, Handelsregistergebühren) und Zeit. Das ist ein weiterer Grund, die Statuten von Anfang an sorgfältig zu gestalten. Wer nachträglich feststellt, dass die Statuten für die Realität der Gesellschaft nicht passen, muss in den sauren Apfel beissen.

Praxis-Tipp: Lassen Sie die Statuten Ihrer GmbH alle fünf Jahre überprüfen. Gesellschaften und ihre Strukturen entwickeln sich; was bei der Gründung sinnvoll war, kann zehn Jahre später ein Hindernis sein.

Fazit

Die Statuten einer GmbH sind kein Formularkram, sondern ein strategisches Dokument. Wer die Gestaltungsmöglichkeiten des GmbH-Rechts nutzt, kann Konflikte vermeiden, die Handlungsfähigkeit sichern und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen. Investieren Sie zu Beginn in eine sorgfältige Statutengestaltung. Das ist billiger als ein Gesellschafterstreit.

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