Statuten: Mindestinhalt und Gestaltungsspielräume bei der GmbH

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Die Statuten als Verfassung der GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Gesellschaftsform für KMU in der Schweiz. Ihre rechtliche Grundlage findet sich in den Art. 772 ff. OR. Das Herzstück jeder GmbH sind die Statuten: Sie regeln die Organisation der Gesellschaft, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie den Zweck des Unternehmens.
Die Statuten müssen öffentlich beurkundet und beim Handelsregister angemeldet werden. Sie sind damit öffentlich zugänglich und für jedermann einsehbar. Das hat Konsequenzen: Vertrauliche Absprachen zwischen Gesellschaftern gehören in einen separaten Gesellschaftervertrag, nicht in die Statuten.
Das GmbH-Recht wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision 2023 teilweise modernisiert. Auch wenn die grundlegenden Regeln stabil geblieben sind, lohnt sich eine Überprüfung älterer Statuten auf Konformität mit dem aktuellen Recht.
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt
Art. 776 OR schreibt vor, was die Statuten zwingend enthalten müssen:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft
- Betrag des Stammkapitals
- Betrag der einzelnen Stammanteile
- Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft
Diese fünf Elemente sind nicht verhandelbar. Fehlt eines davon, sind die Statuten unvollständig und das Handelsregisteramt wird die Eintragung verweigern. In der Praxis bereitet vor allem die Umschreibung des Gesellschaftszwecks Schwierigkeiten.
Der Gesellschaftszweck: weites oder enges Feld?
Der Zweck der GmbH sollte so formuliert sein, dass er alle künftigen Tätigkeiten der Gesellschaft abdeckt, ohne so weit zu gehen, dass er jede Tätigkeit erlaubt. Ein zu enger Zweck kann die Handlungsfähigkeit einschränken; ein zu weiter Zweck («jede kommerzielle Tätigkeit») wirkt unprofessionell und kann bei Dritten Fragen aufwerfen.
Empfehlenswert ist eine Hauptumschreibung der Kerntätigkeit, ergänzt durch eine offene Klausel wie «sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten». Wer weiss, dass die Gesellschaft auch Liegenschaften erwerben wird, sollte dies explizit im Zweck nennen, da andernfalls unter Umständen Bedenken entstehen können.
Praxis-Tipp: Formulieren Sie den Zweck zukunftsoffen. Eine Zweckänderung erfordert einen qualifizierten Gesellschafterbeschluss und eine Statutenänderung mit öffentlicher Beurkundung und Handelsregistereintrag, was Zeit und Kosten verursacht.
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