Statutenänderung: Bei einer GmbH

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann dies dazu führen, dass die bei der Gründung festgelegten Statuten nicht mehr den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen. Das Gesetz erlaubt daher eine Statutenänderung.

05.08.2025 Von: Michael Rutz
Statutenänderung

Gesetzliche Grundlagen bei der Statutenänderung

Die Statutenänderung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Art. 780 und 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR geregelt. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Insbesondere in folgenden Fällen müssen die Statuten einer GmbH angepasst werden:

  • Änderung der Firma

  • Verlegung des Sitzes

  • Änderung des Zwecks

  • Veränderung der Höhe oder der Stückelung des Aktienkapitals

  • Fälle in denen die Statuten zwingend eine Revision vorsehen

Beschluss der Generalversammlung

Die Kompetenz zur Statutenänderung liegt bei der Gesellschafterversammlung (Art. 780 ORArt. 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Kompetenz kann nicht auf andere Organe der GmbH oder an Dritte übertragen werden.

Nachdem die neuen Statuten erstellt worden sind, sind diese im Rahmen der ordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung kann eine partielle oder eine generelle Statutenänderung beschliessen. Werden die Statuten nicht generell revidiert, sind die einzelnen zu ändernden Statutenbestimmungen in der öffentlichen Urkunde wörtlich aufzuführen.

Die Beschlüsse zur Statutenänderungen unterliegen grundsätzliche keinem qualifiziertem Mehrheitserfordernis. Änderungsbeschlüsse zu bestimmten Gegenständen, wie der Änderung des Gesellschaftszwecks oder der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, erfordern aber die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 OR).

Hinweis: Bei der Gesellschafterversammlung müssen die Gesellschafter nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, durch einen Vertreter ihrer Wahl ausüben lassen (Art. 805 Abs. 5 OR, Art. 689 b Abs. 1 OR).

Anmeldung beim Handelsregister

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen (Art. 780 OR).

Dabei sind folgende Dokumente einzureichen

  • die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates
  • die angepassten Statuten
  • die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens eines zugelassenen Revisionsexperten
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