Erbrecht neu: Unternehmenserbrecht nach der Erbrecht-Revision

Neben der ersten Etappe der Erbrecht-Revision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und eher politische Themen wie namentlich die Reduktion des Pflichtteils umfasste, behandelt die zweite Etappe der Revision das Unternehmenserbrecht. Als Unternehmenserbrecht sind diejenigen Bestimmungen im Erbrecht neu gemeint, die die familieninterne Unternehmensnachfolge (Generationenwechsel) regeln, d. h. die Übergabe eines Unternehmens an Erben.

29.04.2025 Von: Werner Jahnel, Kinga M. Weiss
Erbrecht neu

Das Unternehmenserbrecht wird in der Praxis vermutungsweise von grosser Relevanz sein. Denn oftmals möchte ein Unternehmer sein Lebenswerk einem einzigen Erben, bspw. einem seiner Kinder, zur Fortführung überlassen. Bislang kennt das Erbrecht allerdings noch keine spezifischen Unternehmenserbrechtsregeln, was zu vielen Schwierigkeiten führen kann: Wie kann der Unternehmer sicherstellen, dass dieser Generationenwechsel in seinem Sinne vonstattengeht und der Erbe das Unternehmen erhält? Wie kann er die anderen Erben abfinden? Was ist der Wert des Unternehmens? Obschon bereits die erste Etappe der Revision eine Unternehmensnachfolge positiv beeinflusst, insbesondere, da die grössere Verfügungsfreiheit des Erblassers eine einfachere Übergabe ermöglicht, soll die zweite Etappe nun spezifische Regeln aufstellen und solche Schwierigkeiten vermeiden.

Wann wurde der Gesetzesentwurf zum Erbrecht neu verabschiedet? Der Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zur zweiten Etappe wurden im Juni 2022 verabschiedet. Das Datum des Inkrafttretens dieser zweiten Etappe ist aber noch nicht bekannt.

Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Recht auf Integralzuweisung (Art. 617 E-ZGB)

Unter geltendem Recht kann eine Person durch Verfügung von Todes wegen (d.h. Testament oder Erbvertrag) ihren Erben verbindliche Vorschriften über die Erbteilung machen (vgl. Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB). Damit ist es ihr grundsätzlich auch möglich, ihr Unternehmen als Ganzes einem ihrer Erben zuzuteilen.

Anders sieht es hingegen dann aus, wenn eine Person keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat und ihre Erben sich später im Erbfall nicht einigen können. In diesem Fall kommen nämlich die gesetzlichen Teilungsvorschriften zur Anwendung. Das Gericht muss die Erbschaftssachen dann grundsätzlich mittels Losziehung verteilen. Unter geltendem Recht ist es allerdings nur sehr eingeschränkt möglich, ganze Unternehmen einem einzigen Erben zuzuteilen, sofern dieses Unternehmen einen überproportional grossen Anteil des Nachlasses ausmacht. Andere Erben haben nämlich bei Zuteilung einer Sache Anspruch auf Ausgleichszahlungen (zur Erstattung der Wertdifferenz, wenn sie weniger wertvolle Gegenstände erhalten). In der Lehre wird hierbei die sogenannte 10%-Regel angeführt, wonach eine integrale Zuweisung einer Erbschaftssache nur dann möglich ist, wenn die Zuweisung nicht übermässige Ausgleichszahlungen (über 10%) innerhalb der Erbengemeinschaft zur Folge hat. Diese Regel verunmöglicht die Unternehmenszuteilung als Ganzes in den meisten Fällen und kann dazu führen, dass das Unternehmen veräussert werden muss.

Um diese Problematik zu entschärfen, sieht der Entwurf der Revision Erbrecht neu als ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens oder aller Beteiligungen vor, wenn diese dem Erben die Kontrolle über das Unternehmen einräumt oder wenn er bereits die Kontrolle über das Unternehmen ausübt (Art. 617 Abs. 1 E-ZGB). Damit soll sichergestellt werden, dass nur eine Person (mit den entsprechenden Machtverhältnissen) das Unternehmen weiterführen kann und das Unternehmen somit nicht zerstückelt wird. Letztlich soll dies auch helfen, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Das Recht auf Integralzuweisung steht gemäss dem Entwurf im Erbrecht neu allen Erben einzeln zu. Sofern mehrere Erben eine Integralzuweisung verlangen, müsse das Gericht danach entscheiden, wer am besten geeignet erscheint (Abs. 2). Ausnahmsweise können auch mehrere Erben das Unternehmen gemeinsam weiterführen, wenn sie sich darauf einigen (Abs. 3). Hat der Erblasser hingegen selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, welcher Erbe das Unternehmen oder Beteiligungen erhalten soll, haben die anderen Erben keinen Anspruch auf Zuweisung. 

Der Entwurf der Bestimmung lautet bislang wie folgt:

  1. Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so kann jeder Erbe verlangen, dass:

    1. ihm das Unternehmen oder alle Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, zugewiesen werden;

    2. alle Beteiligungen, welche allein nicht die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.

  2. Verlangen mehrere Erben die Zuweisung, so sind das Unternehmen oder die Beteiligungen demjenigen von ihnen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.
  3. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäss, wenn Erben gemeinsam die Zuweisung verlangen.»

Der Erbe, der die Zuteilung verlangt, muss sich allerdings gemäss Entwurf z.B. nicht verpflichten, das Unternehmen für eine gewisse Zeit zu halten und/oder Arbeitsplätze zu sichern. Er muss nach der Zuteilung auch keine Funktion im Unternehmen übernehmen. Es wird sodann auch nicht verlangt, dass er besondere Fähigkeiten oder Ausbildungen hat, um eine Zuweisung nach Abs. 1 zu verlangen. Ob dies in der Praxis zu Schwierigkeiten für den Fortbestand eines Unternehmens führen könnte, bleibt abzuwarten. 

Ebenfalls könnte der Begriff der «Geeignetheit» gemäss Abs. 2 im Erbrecht neu zu Rechtsunsicherheiten führen. Der Bundesrat beschreibt dieses Kriterium in der Botschaft wie folgt: «Das Kriterium der Eignung für die Führung des Unternehmens umfasst namentlich die Berufs- und Führungserfahrung im betreffenden Unternehmen, die Erfahrung im betreffenden Geschäftsbereich, die allgemeine Management- und Unternehmensführungserfahrung sowie die Berufsausbildung.» Wie das Gericht aber in einem Praxisfall entscheiden würde, in welchem keiner der Erben oder allenfalls alle Erben gleichermassen geeignet erscheinen, ist noch unklar.

Jedenfalls ist es aus Sicht des Erblassers oder der Erblasserin weiterhin wichtig und empfehlenswert, die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten zu regeln, um die Übergabe nicht dem Gericht oder den Erben frei zu überlassen.

Keine Minderheitsanteile (Art. 618 E-ZGB)

Gegen den Willen eines Pflichtteilserben kann ihm gemäss Art. 618 E-ZGB kein Minderheitsanteil auf Anrechnung an den Pflichtteil zugewiesen werden, wenn der Nachlass ein Unternehmen oder Mehrheitsbeteiligungen umfasst. Minderheitsanteile an Unternehmen sind in der Praxis nämlich nicht leicht zu veräussern und schmälern gewissermassen den Pflichtteil. Zweck dieser Bestimmung ist es also, dass Pflichtteilsberechtigte den Wert ihres Pflichtteils in bar oder in Form «leicht verwertbarer Vermögensgegenstände» erhalten. Sofern nicht andere Erben bereits die Integralzuweisung gemäss Art. 617 E-ZGB verlangen, kann ein Pflichtteilserbe gemäss Art. 618 E-ZGB vom Gericht die Veräusserung des Unternehmens begehren.

Die Bestimmung in Art. 618 E-ZGB soll wie folgt lauten:

«Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, so kann jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil dem Werte nach nicht anderweitig erhalten hat oder erhält, die Zuweisung von Minderheitsbeteiligungen ablehnen und verlangen, dass das Unternehmen oder alle Beteiligungen auf Anordnung des Gerichts veräussert werden, wenn nicht Miterben allein oder gemeinsam die Zuweisung des Unternehmens oder aller Beteiligungen verlangen

Diese Bestimmung ist gemäss Entwurf auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bzw. die Erblasserin zur Zeit der Eröffnung des Erbgangs schon selbst die Kontrolle über das Unternehmen ausübte. Wenn er zu Lebzeiten hingegen lediglich Minderheitsbeteiligungen besessen hatte, werden diese in ihrer bestehenden Form vererbt. Sofern eine Person ihre Minderheitsbeteiligungen in einer Verfügung von Todes wegen spezifisch mit Teilungsvorschriften oder Vermächtnissen zuteilt, so greift die Spezialbestimmung im Erbrecht neu nach Art. 522a E-ZGB (der die Zusammenführung von Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen begünstigt).

Zahlungsaufschub bei Ausgleichszahlungen (Art. 619 E-ZGB)

Wie werden die Zahlungsfristen im Erbrecht neu erklärt? Wenn ein Erbe das Unternehmen (namentlich gemäss Art. 617 E-ZGB) integral erhält, so haben die anderen Erben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Der Art. 619 E-ZGB soll hierbei die Möglichkeit schaffen, einen Zahlungsaufschub zu verlangen, sofern die Ausgleichszahlungen dem Erben «ernstliche» Schwierigkeiten bereiten. Diese Zahlungsfristen können sowohl gegenüber Ansprüchen der pflichtteilsberechtigten als auch gegenüber nicht pflichtteilsberechtigten Erben verlangt werden.

Der Begriff der «ernstlichen» Schwierigkeiten ist grundsätzlich derselbe wie bspw. in Art. 218 ZGB und meint wirtschaftliche (finanzielle) Probleme. Im vorliegenden Kontext sind solche Probleme gemäss der Botschaft des Bundesrates vor allem dann gegeben, wenn der Erbe, der das Unternehmen oder die Beteiligungen übernimmt, dieses Unternehmen oder Vermögenswerte des Unternehmens verkaufen müsste, um die Ausgleichszahlungen leisten zu können. Ob dies der Fall ist oder nicht, muss das Gericht anhand einer Interessenabwägung entscheiden, in welcher es berücksichtigt, ob eine sofortige Bezahlung für die verpflichtete Person mit schweren Nachteilen verbunden wäre, die sie auch vernünftigerweise nicht vermeiden kann (bspw. durch Aufnahme eines Fremddarlehens). Das Gericht hat hierbei einen grossen Ermessensspielraum und muss auch die Interessen der übrigen Erben berücksichtigen.

Die Zahlungsfristen haben daher das Ziel, dem übernehmenden Erben Zeit einzuräumen, damit er die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Ansprüche der anderen Erben aufbringen kann (bspw. durch Unternehmensgewinne). Es können gemäss Entwurf eine oder mehrere Fristen mit einer Höchstdauer von insgesamt zehn Jahren eingeräumt werden.

Der geplante grosse Ermessenspielraum des Gerichts könnte zu Praxisproblemen und vermehrten Streitigkeiten führen, denn ein Zahlungsaufschub bedeutet für die anspruchsberechtigten Erben, dass sie mehrere Jahre auf die Ausgleichszahlung warten müssen. Ein weiteres Problem ist, dass die Stundung gemäss Entwurf i.d.R. nur möglich ist, wenn für die gestundeten Ansprüche Sicherheit geleistet wird und diese auch noch verzinst werden muss (Art. 619 Abs. 3 E-ZGB). Die Sicherstellung ist zum Schutze der übrigen Erben nötig. Auf die Sicherstellung kann nur verzichtet werden, wenn der Unternehmensnachfolger sie unter den gegebenen Umständen nicht leisten kann. Das Gericht muss dies im Einzelfall sorgfältig prüfen.

Die neue Regelung soll wie folgt lauten:

  1. Hat ein Erbe ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche ihm die Kontrolle über ein Unternehmen einräumen, zu Lebzeiten des Erblassers oder anlässlich der Teilung erhalten und bringt ihn die sofortige Bezahlung von Forderungen von Miterben in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er beantragen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Zahlungsfristen dürfen insgesamt die Dauer von zehn Jahren nicht übersteigen.
  2. Das Gericht hat beim Entscheid über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs und über dessen Modalitäten die Interessen der Miterben angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die gestundeten Beträge sind angemessen zu verzinsen und, sofern es durch die Umstände nicht ausgeschlossen ist, sicherzustellen.

Anrechnungswerte bei Unternehmen im Erbgang (Art. 620 ff. E-ZGB)

Im Erbrecht neu geregelt: Die Revision beabsichtigt sodann, spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens im Rahmen der Erbteilung festzulegen (Art. 620 ff. E-ZGB). Der heute geltende Art. 617 ZGB betrifft nur Grundstücke, soll neu aber auch für andere Vermögenswerte wie Unternehmen gelten. Entsprechend werden Unternehmen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung zugewiesen. Damit soll dem unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden, das der Unternehmensnachfolger auf sich nimmt. Der Entwurf ersetzt dementsprechend den Begriff «Grundstücke» in Art. 617 ZGB durch «Vermögensgegenstände» in Art. 620 E-ZGB.

Können sich die Erben über den bei der Erbteilung zu berücksichtigenden Anrechnungswert nicht einigen, so kann jeder Erbe gemäss Entwurf beim Gericht die Einsetzung einer sachverständigen Person zur Schätzung des Werts beantragen (Art. 621 Abs. 1 E-ZGB). Die sachverständige Person muss das Unternehmen oder die Beteiligungen nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung bewerten. Ihre Bewertung muss namentlich zwischen den betriebsnotwendigen und den nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen unterscheiden und deren jeweiligen Wert bestimmen (vgl. Art. 630a E-ZGB). 

Ausgleichungswert der lebzeitig übertragenen Unternehmen (Art. 630a E-ZGB)

Gemäss geltendem Recht wird ein lebzeitig übertragenes Unternehmen gemäss dem Wert per Todestag bewertet, wenn diese Übertragung ausgleichungsrechtlich relevant ist (Art. 630 ZGB). Diese Regelung führt aber zu grossen Problemen in der Praxis, denn die Erbengemeinschaft muss sich die Wertveränderungen des Unternehmens zwischen dem Tag der Übertragung und dem Todestag anrechnen lassen, d.h. sie trägt das unternehmerische Risiko mit, obwohl das Unternehmen bereits bei einem Erben liegt. Das Bundesgericht hat diese Thematik bereits in der Rechtsprechung behandelt und in einem Urteil aus dem Jahre 2007 festgestellt, dass das Mittragen der Erbengemeinschaft von Gewinnen «unbillig» sei, wenn der Zuwendungsempfänger die Gewinne durch sein unternehmerisches Geschickt bewirkt habe. Dennoch lässt die geltende Regelung viele Aspekte offen und ist somit nicht befriedigend.

Diese Regelung wird im Erbrecht neu geregelt: Die Revision will dieser Thematik begegnen und plant, in Art. 630a E-ZGB eine neue Regelung für den Ausgleichungswert von Unternehmen einzuführen: Ein Unternehmen würde dann nach dem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet werden können. Wer sich auf diesen Ausgleichungswert berufen will, muss im Zeitpunkt der Zuwendung eine Unternehmensbewertung erstellen lassen und diese zusammen mit den zugrunde liegenden Belegen innert einem Jahr der zuständigen Behörde übergeben (Abs. 2). Die Regelung in Absatz 2 wird daher zum Schutz der Erbengemeinschaft bezwecken, dass verbindlich feststeht, was das Unternehmen zum Übertragungszeitpunkt für einen Wert hatte. Diese Bewertung soll allgemein für mehr Planungssicherheit sorgen, denn ein Erblasser kann so besser abschätzen, wie er die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben abfinden kann.

Art. 630a E-ZGB bezieht sich gemäss Entwurf allerdings nur auf betriebsnotwendige Vermögensteile von Unternehmen. Vermögenswerte, die sich zwar in dessen Besitz befinden aber nicht für die Tätigkeit des Betriebes notwendig sind (bspw. ein ungenutztes Baugrundstück) werden weiterhin zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Teilung angerechnet (Art. 630 ZGB). Der Grund hierfür ist, dass die Wertveränderungen von nicht-betriebsnotwendigen Vermögenswerten nicht direkt auf die unternehmerischen Tätigkeiten des übernehmenden Erben zurückzuführen sind (diese sind somit nicht vom unternehmerischen Risiko erfasst).

Die Neuregelung innerhalb von Erbrecht soll neu wie folgt lauten:

  1. Die Ausgleichung von betriebsnotwendigen Vermögensteilen eines Unternehmens Artikel 616 erfolgt zu ihrem Wert:

    1. im Zeitpunkt der Zuwendung, wenn ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, durch die der Erbe die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, oder Beteiligungen an einem Unternehmen, über das der Erbe die Kontrolle bereits ausübt, zugewendet werden;

    2. im Zeitpunkt der Kontrollübernahme durch den Erben für alle Beteiligungen, die ihm vor diesem Zeitpunkt zugewendet worden sind.

  2. Diese Werte können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine im Zeitpunkt der Zuwendung oder der Kontrollübernahme nach anerkannten Grundsätzen erstellte Unternehmensbewertung, einschliesslich der ihr zugrunde liegenden Belege, innert einem Jahr seit diesem Zeitpunkt, der für die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen zuständigen Amtsstelle unwiderruflich zuhanden der pflichtteilsberechtigten Erben übergeben worden ist.

  3. Können diese Werte nicht festgestellt werden, so erfolgt die Ausgleichung nach dem Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges.

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