Nachlassinventar: Sowie Erbteilakt und Steuererklärung

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Einleitung Nachlassinventar
Ein Inventar kann man natürlich auch fordern, wenn man keineswegs die Absicht hat, die Erbschaft auszuschlagen. Man sollte sich nicht scheuen, das zu tun, wenn Streitigkeiten mit anderen Erben zu befürchten sind oder auch, dass von dem Nachlass ohne Wissen des Erblassers Sachen gestohlen wurden, so lässt sich das allenfalls nachweisen. Ein Inventar ist auch immer dann sinnvoll, wenn man einen oder mehrere Miterben nicht genau kennt. So lassen sich Streitigkeiten vermeiden.
Kantonales Recht
Das öffentliche Nachlassinventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen (Art. 581 ZGB).
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Ankündigung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen. Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Ankündigung gerechnet, anzusetzen.
Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen. Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen (Art. 583 ZGB).
Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden. Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen (Art. 585 ZGB).
Nach Ablauf der Ankündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB).
Steuern und Erbschaft
Stirbt eine Person, erlischt grundsätzlich auch deren Steuerpflicht. Es besteht aber für das Todesjahr noch eine anteilsmässige Steuerpflicht vom 1. Januar bis zum Todesdatum.
Die Erbberechtigten einer noch nicht verteilten Erbschaft können die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen nach Massgabe ihrer Erbquoten in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer). Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen.
Die meisten Kantone verlangen eine Erbschaftssteuer, zumindest für entferntere Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören. Pflichtteilsberechtigte sind normalerweise von der Erbschaftssteuer befreit. Steuerpflichtig sind Erben am letzten Wohnort des Erblassers. Wurde eine Immobilie vererbt, besteht zudem eine Steuerpflicht am Ort, wo diese Immobilie gelegen ist.
Das Steuerinventar unterscheidet sich vom öffentlichen Inventar, das die Erben beantragen können. Das Steuerinventar wird von Amtes wegen durch die kantonalen Steuerbehörden am letzten Erblasserwohnsitz verlangt. Aus Effizienzgründen machen diese aber nicht in jedem Fall davon Gebrauch, sondern nur wenn voraussichtlich eine Erbschaftssteuerpflicht vorliegt. Auf das Inventar kann verzichtet werden, wenn die notwendigen Informationen bereits anderweitig vorliegen oder das Erbschaftsvermögen aufgrund seines geringen Wertes oder der Person des Empfängers offensichtlich keiner Steuerpflicht unterliegt. Die Steuerbehörden können öffentliche bzw. Sicherungsinventare einsehen und nötigenfalls ergänzen.