Zollfreie Einfuhr: Das gilt beim Zuzug in die Schweiz

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Zuzug in die Schweiz – Grundsätzliches zur zollfreien Einfuhr
Im Ausland lebende Personen, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen wollen dürfen Gegenstände in die Schweiz einführen, ohne dafür Zoll zahlen zu müssen.
Als Zuziehende gelten laut Zollverordnung (Art. 14 ZV) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne ihren inländischen Wohnsitzes aufzugeben, während mindestens eines Jahres im Ausland aufgehalten haben.
Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei. Dieses ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
Als Übersiedlungsgut gelten:
Waren, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind
Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke. Bei einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent darf man höchstens 200 Liter und mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent höchstens 12 Liter einführen.
Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände.
Heiratsgut
Auch das Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei (Art. 15 ZV). Dazu gehören gebrauchter und neu erworbener Hausrat sowie persönliche Gegenstände und Hochzeitgeschenke, Beförderungsmittel, Tiere und Haushaltvorräte.
Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.
Wichtig: Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.
Erbschaftsgut
Auch Erbschaftsgut ist zollfrei (Art. 16 ZV), wenn es im Eigentum und Gebrauch eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat und der Erbe zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.
Als Erbschaftsgut gelten Hausrat ohne Warenvorräte, persönliche Gegenstände, Gegenstände zur persönlichen Berufs- und Gewerbeausübung, Beförderungsmittel und Tiere.
Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.
Wichtig: Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100´000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.
Zweitwohnungen
Art und Umfang des Hausrats haben im entsprechenden Verhältnis zur gemieteten oder gekauften Zweitwohnung zu stehen. Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Ausstattung von an Drittpersonen vermietete oder untervermietete Zweitwohnungen.Wenn eine Person mit Lebensmittelpunkt Ausland zur Arbeitsannahme in der Schweiz weilt und dazu Hausrat einführt können solche Sendungen gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ZV als Übersiedlungsgut veranlagt werden.
Tiere und Beförderungsmittel werden nicht abgabenfrei zugelassen. Beförderungsmittel können im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung bis höchstens einem Jahr ununterbrochen mit mündlicher Zollanmeldung verwendet werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. e ZV-BAZG).
Zollformalitäten
Beim Grenzübertritt muss man an der Zollstelle mehrere Dokumente vorweisen, die man auch der Umzugsfirma übergeben kann:
vollständige Auflistung aller einzuführenden Güter (auf einem gesonderten Blatt)
Formular (im Doppel) für die zollfreie Einfuhr von Umzugsgut, das man auf der Website des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit herunterladen können
Pass oder Identitätskarte
ein Dokument, das belegt, dass man sich bei den Behörden Ihres Herkunftsstaates abgemeldet hat
eine Aufenthaltsbewilligung der Schweiz oder ein anderes Dokument, das den Wohnsitzwechsel belegt, z. B. ein Arbeitsvertrag oder ein Mietvertrag
ausländischer Fahrzeugausweis für Fahrzeuge oder eine Zulassungsbestätigung
Beleg für den Kauf oder die Miete einer Unterkunft.
Um den Ablauf der Formalitäten zu beschleunigen wird empfohlen, sich bei der betreffenden Zollstelle anzumelden. Ein Antragsformular zum Übersiedlungsgut kann man auf der Webseite des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit herunterladen.