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Due Diligence: Wann Unternehmen Geschäftspartner prüfen müssen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine Due Diligence ist in der Schweiz keine pauschale Pflicht für alle Geschäftspartner, sondern setzt einen funktionalen Bezug, ein konkretes Risiko oder eine spezielle gesetzliche Vorgabe voraus. Unternehmen haften nicht automatisch für das Fehlverhalten Dritter, wohl aber dann, wenn sie Warnsignale bei der Auswahl oder Kontrolle ignorieren oder keine angemessenen organisatorischen Vorkehren nach Art. 102 StGB treffen. Der Schlüssel liegt in einer risikobasierten Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Lieferanten, kritischen Vermittlern und gesetzlich regulierten Geschäften.

Die wichtigsten Punkte:

  • Due Diligence ist risikobasiert: Nicht jeder Lieferant muss umfassend geprüft werden.
  • Art. 102 StGB verlangt organisatorische Vorkehren nur bei funktionalem Bezug oder Katalogdelikten.
  • Drei Auslöser für eine Prüfung: Funktionale Rolle, Spezialgesetze oder eigenes Geschäftsrisiko.
  • Dokumentation ist entscheidend: Der Grund für die Prüfung und der Entscheid müssen nachvollziehbar sein.
  • Verhältnismässigkeit: Der Aufwand muss zum Risiko des konkreten Geschäfts passen.
07.09.2026 Von: David Schneeberger
Due Diligence

Wann ist eine Due Diligence für Geschäftspartner in der Schweiz zwingend erforderlich?

Nicht jeder Verstoss eines Lieferanten wird zum Verstoss des Auftraggebers. Ebenso wenig verlangt das Schweizer Recht von jedem Unternehmen eine umfassende Prüfung sämtlicher Geschäftspartner. Eine Due Diligence wird dort nötig oder sinnvoll, wo der Dritte funktional für das Unternehmen handelt, ein Spezialgesetz greift oder das konkrete Geschäft erkennbare Risiken schafft. Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmen diese Fälle unterscheiden und mit einem schlanken, risikobasierten Verfahren bearbeiten.

Warum das Verhalten Dritter zum eigenen Problem werden kann

Ein Vertriebspartner zahlt Schmiergeld, um einen Auftrag zu gewinnen. Ein Zulieferer verletzt gesetzliche Vorgaben zur Kinderarbeit. Ein Vermittler nutzt Zahlungswege, die auf Geldwäscherei hindeuten. In allen drei Fällen handelt ein Dritter. Trotzdem kann das Unternehmen selbst rechtliche Folgen, wirtschaftliche Schäden oder einen Reputationsverlust erleiden.

Eine pauschale Haftung für Geschäftspartner gibt es nicht. Das Risiko steigt aber, wenn der Dritte für das Unternehmen oder in dessen Interesse handelt, wenn das Gesetz besondere Sorgfaltspflichten vorsieht oder wenn erkennbare Warnsignale ignoriert werden. Auswahl, Instruktion, vertragliche Absicherung und angemessene Überwachung bilden deshalb ein zusammenhängendes System.

Art. 102 StGB kennt zwei Formen der Unternehmensstrafbarkeit. Nach Absatz 1 kann ein Unternehmen belangt werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit wegen mangelhafter Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Bei bestimmten Katalogtaten, darunter Geldwäscherei und Bestechung, haftet das Unternehmen nach Absatz 2 unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person, wenn die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren fehlen. Hinzu kommen sektorspezifische Pflichten sowie die Regeln nach Art. 964j bis 964l OR zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit.

Auch ausländisches Recht kann relevant werden. Der US Foreign Corrupt Practices Act erfasst bestimmte US-Personen und Emittenten sowie ausländische Akteure bei einem hinreichenden US-Bezug. Der UK Bribery Act kann relevante kommerzielle Organisationen erfassen, wenn eine verbundene Person besticht; angemessene Präventionsverfahren bilden eine Verteidigung. Ein Schweizer KMU fällt nicht allein wegen eines Auslandgeschäfts unter diese Erlasse. Der konkrete Bezug muss geprüft werden.

Achtung: Der Denkfehler lautet: «Was der Partner tut, ist allein seine Sache.» Das Verhalten eines Dritten wird dem Unternehmen nicht automatisch zugerechnet. Wer aber eine Person für eigene Geschäfte einsetzt und erkennbare Risiken bei Auswahl, Instruktion oder Kontrolle ignoriert, kann eigene Pflichten verletzen und eigene Haftungs- oder Strafbarkeitsrisiken schaffen.

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