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Vertriebsvertrag: Gerichtsstand und anwendbares Recht des internationalen Alleinvertriebsvertrages

Dieser Innominatkontrakt ist im Gesetz nicht geregelt. Er beinhaltet die Zusicherung eines Lieferanten, einem Händler (Alleinvertreter) ein örtlich, sachlich, evtl. zeitlich begrenztes Exklusiv-Bezugsrecht einer Ware zuzusichern. Der Händler verpflichtet sich hingegen dazu, die versprochene Ware zu beziehen und deren Vertrieb im Vertragsgebiet mit allen Mitteln zu fördern. Diese Pflicht wird als Dauerschuld verstanden.

03.02.2022 Von: Adrian Bärlocher
Vertriebsvertrag

Gerichtstand und anwendbares Recht

Ein AVV zwischen Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem AVV sind dann in der Regel die ordentlichen Gerichte der Schweiz zuständig. Dabei wenden diese auf den AVV bzw. auf die zu beurteilende Rechtsfrage zumeist Schweizer Recht an. Die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte und des nach dem auf das Verhältnis  vom Vertriebsvertrag anwendbaren Rechts stellt sich dann nicht. Weil der AVV aber ein Instrument der Absatzförderung ist und gerade dazu dienen soll, in einen fremden (ausländischen) Markt vorzudringen und diesen zu bearbeiten, bestehen oft grenzüberschreitende, internationale AVV. Dann sind regelmässig Parteien am Vertriebsvertrag beteiligt, die in verschiedenen Staaten ansässig bzw. domiziliert sind. In solchen internationalen Fällen ist zunächst offen, welches Gericht allfällige Streitigkeiten aus dem AVV zu beurteilen hat und welches Recht dann auf den AVV anzuwenden ist. Den Parteien eines AVV ist es natürlich belassen, anstelle der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht (d.h. ein nicht staatliches Gericht) zu vereinbaren. In Bezug auf den Schiedsort und die anwendbare Schiedsordnung gelten grundsätzlich dieselben Ausführungen.

Welches Gericht ist international zuständig (Gerichtsstand)?

Bei Streitigkeiten aus einem AVV mit grenzüberschreitendem Bezug ist zunächst zu bestimmen, welches Gericht international für die Beurteilung der aufgetauchten Streitfrage zuständig ist.

Gerichtsstandsklausel

Im Rahmen eines AVV können die Parteien dessen Inhalt grundsätzlich frei bestimmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, den Gerichtsstand mittels einer Gerichtsstandsklausel frei zu vereinbaren.

Formulierungsbeispiel
Gerichtsstand ist Zürich.

Mit einer Gerichtsstandsklausel schliessen die Parteien das Risiko aus, nicht an einem unvorhersehbaren und damit "ungünstigen" Ort eingeklagt zu werden bzw. klagen zu müssen.

Achtung Beispiel
Würde in einem internationalen AVV mit Parteien aus Zürich und Hamburg Gerichtsstand Hamburg vereinbart, müsste die in Zürich ansässige Partei dieses Vertriebsvertrag ihre Rechte grundsätzlich in Hamburg verfolgen.

Um solche unliebsamen Überraschungen zu vermeiden, nehmen die Parteien eines internationalen AVV in aller Regel eine Gerichtsstandsklausel in den AVV auf. Bei der Bestimmung und Wahl eines Gerichtsstands sind diverse mit dem Gerichtsstand zusammenhängende Aspekte, wie z.B. die Effizienz der Gerichte, die Art des Verfahrens oder die Vollstreckbarkeit eines Urteils etc., zu berücksichtigen.

Fehlen einer Gerichtstandsklausel

Wenn die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbart haben, bestimmt sich dieser nach den international einschlägigen Bestimmungen.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit wird dann vorab durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) geregelt.

Das LugÜ gilt für Parteien, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Welches die einzelnen LugÜ-Vertragsstaaten sind, kann unter www.eda.admin.ch/dam/eda/fr/documents/aussenpolitik/voelkerrecht/autres-conventions/lugano1/Lugano-1-parties_fr.pdf (letztmals besucht am 31.01.2022) eingesehen werden. Falls Parteien eines Nicht-LugÜ-Staates einen AVV miteinander geschlossen haben, sind die jeweiligen Zuständigkeitsvorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu berücksichtigen.

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des LugÜ ist die beklagte Person an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen (Beklagtengerichtsstand, Art. 2 LugÜ). Alternativ besteht für Ansprüche aus dem AVV womöglich ein besonderer Gerichtsstand am Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Gerichtsstand am Erfüllungsort, Art. 5 Abs. 1 LugÜ).

Gemäss IPRG ist vorgesehen, dass für Klagen aus einem Vertrag die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sind (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Hat der Beklagte aber weder Wohnsitz bzw. Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Niederlassung in der Schweiz, und ist aber die Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden (Art. 113 IPRG).

Achtung
Um (Rechts-)Unsicherheiten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit möglichst zu vermeiden, sollten die Parteien im Rahmen eines internationalen AVV stets eine Gerichtsstandsklausel (oder eine Schiedsklausel) vereinbaren. Darin wird geregelt, dass ein Gericht eines bestimmten Ortes zur Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus dem AVV zuständig sei.

Welches Recht ist auf den internationalen AVV anwendbar (anwendbares Recht)?

Konnte das international zuständige Gericht bestimmt werden, ist zu prüfen, nach welchem Recht das zuständige Gericht die vorgetragene Streitsache zu beurteilen hat.

Rechtswahlklausel

Wie erwähnt, steht es den Parteien eines AVV frei, dessen Inhalt frei zu bestimmen. So können diese nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch das auf den AVV anwendbare Recht frei vereinbaren.

Formulierungsbeispiel
Auf den vorliegenden Vertriebsvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.

Die Regelung des anwendbaren Rechts hängt eng mit der Regelung des Gerichtsstandes zusammen. In den meisten Fällen wird daher neben dem Gerichtsstand auch gleichzeitig das anwendbare Recht vertraglich fixiert. Der AVV wird dann um eine Rechtswahlklausel ergänzt. Zu beachten ist, dass mit der Formulierung "Auf den vorliegenden Vertriebsvertrag kommt schweizerisches Recht zur Anwendung" automatisch das Wiener Kaufrechtsübereinkommen, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, zur Anwendung gelangen kann. Dieses Übereinkommen gilt für die Schweiz seit 1991 und gehört zum materiellen Schweizer Recht. Wollen die Parteien nicht, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendbar werden, haben sie das Übereinkommen ausdrücklich auszuschliessen.

Formulierungsbeispiel
Auf den vorliegenden Vertriebsvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen wird ausgeschlossen.

Fehlen einer Rechtswahl

Haben die Parteien eines internationalen Allein- Vertriebsvertrag keine Rechtswahl getroffen, kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Händler seine Niederlassung hat. Dies, weil nicht der Verkauf der Produkte, sondern der Vertrieb durch den Händler die "charakteristische Leistung" des AVV darstellt (vgl. Art. 117 Abs. 2 IPRG). Anders verhält es sich in Bezug auf die einzelnen Kaufverträge, die in Vollzug des Allein- Vertriebsvertrag geschlossen werden. Auf diese Einzelkäufe ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Hersteller bzw. der Lieferant seine Niederlassung hat. Auch das Wiener Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 kann auf die einzelnen Kaufverträge anwendbar sein.

Achtung
Um (Rechts-)Unsicherheiten in Bezug auf das anwendbare Recht möglichst zu vermeiden, sollten die Parteien nicht nur für den AVV eine klare Rechtswahl treffen, sondern gleichzeitig auch festhalten, ob diese Rechtswahl für die Einzelkaufverträge gelten soll. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass auf den AVV und die Kaufverträge verschiedene Rechte anwendbar sind.

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