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AVV: Der Inhalt des Alleinvertriebsvertrags

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Alleinvertriebsvertrag (AVV) basiert in der Schweiz auf der Vertragsfreiheit, unterliegt jedoch gesetzlichen Schranken wie dem OR und dem Kartellgesetz. Das Fundament bilden die Kernbestimmungen: die gegenseitige Alleinvertriebs- und Alleinbezugsverpflichtung sowie die klare Umschreibung von Produkten, Gebiet und Zielgruppe. Zusätzlich sind quantitative Zielmengen, Preisbindungsregeln und Bestimmungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses essenziell, um Rechtskonflikte zu vermeiden und die Zusammenarbeit rechtssicher zu gestalten.

Die wichtigsten Punkte:

  • Vertragsfreiheit steht unter dem Vorbehalt des Wettbewerbsrechts (KG) und des OR.
  • Kernverpflichtungen: Hersteller verkauft nur an Händler, Händler bezieht nur vom Hersteller.
  • Vertragsgebiet und Produktumfang müssen exakt definiert werden, idealerweise mit Karten oder Listen.
  • Preisbindungen sind wettbewerbsrechtlich kritisch; Höchstpreise oder Empfehlungen sind zulässig.
  • Beim Vertragsende besteht oft ein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung, wenn der Kundenkreis erweitert wurde.
29.07.2025 Von: Adrian Bärlocher
AVV

Was muss in einem Alleinvertriebsvertrag nach Schweizer Recht zwingend geregelt werden?

Gemäss geltendem schweizerischem Recht sind Vertragsparteien grundsätzlich frei, den Inhalt des AVV nach ihren konkreten und individuellen (wirtschaftlichen) Bedürfnissen auszugestalten. Hier finden Sie die nötige Information zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Gesetzliche Grundlagen

Zu berücksichtigen sind immerhin die allgemeinen gesetzlichen Schranken, so z.B. grundlegend betreffend Vertragsinhalt (Art. 19 OR), Nichtigkeit (Art. 20 OR) oder Wegbedingung der Haftung (Art. 100 OR) sowie auch des geltenden Wettbewerbsrechts (Kartellgesetz, KG).

Bei einem AVV kann im Allgemeinen zwischen Kernbestimmungen (begriffsnotwendige, vertragstypenbestimmende Elemente) und weiteren gängigen Bestimmungen unterschieden werden. Diese werden im Folgenden kurz dargelegt.

Kernbestimmungen (essentialia)

Als Kernbestimmungen werden die einen AVV charakterisierenden Grundverpflichtungen erfasst. Sie bilden das Gerüst des AVV. Folgende Punkte sind daher stets vertraglich zu regeln.

Vertragsparteien

Zunächst sind die jeweiligen Parteien des AVV zu bezeichnen. Vertragspartei kann neben einer natürlichen Person (z.B. Herr/Frau X) auch eine juristische Person (z.B. Y AG) oder eine Einzelfirma (Einzelfirma Z, vertreten durch Herrn A) sein; dies gilt sowohl für den Hersteller bzw. den Lieferanten als auch für den Händler. Zwecks Identifikation der Vertragsparteien sollen stets Name, Adresse und Wohnort bzw. Firmenname, Firmenadresse und Sitz sowie gegebenenfalls der jeweils zeichnungsberechtigte Vertreter angegeben werden. Bei grösseren Firmen wird in der Regel am Ende des AVV eine Ansprechperson als Primärkontakt aufgeführt (z.B. für allgemeine Fragen im Zusammenhang
mit der Aus- oder Durchführung des AVV).

Alleinvertriebsverpflichtung

Die Alleinvertriebsverpflichtung ist die Grundverpflichtung des Herstellers bzw. des Lieferanten, seine Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) zwecks Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an eine bestimmte Zielgruppe nur (d.h. allein) an den Händler zu verkaufen.

Formulierungsbeispiel
[Hersteller/Lieferant] ist verpflichtet, die Vertragsprodukte nur an [Händler] zu verkaufen.

In aller Regel wird zudem ein Zeithorizont festgelegt bzw. geregelt, ob diese Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gelten soll.

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