Umsätze: Innenumsätze versus Aussenumsätze

Während Innenumsätze Leistungen sind, die im Inland bewirkt werden und grundsätzlich der Inlandsteuer unterliegen, handelt es sich bei Auslandsumsätzen um solche, die nach den Ortsregeln als im Ausland bewirkt gelten und daher gemäss MWSTG von der Steuer befreit sind. Entscheidend dabei sind stets der Ort der Leistung (Lieferung vs. Dienstleistung) und gesetzliche Befreiungen. Der folgende Artikel versucht, einen Überblick über die einzelnen Umsätze sowie über deren Auswirkungen aus mehrwertsteuerlicher Sicht zu schaffen. Aufgrund der Vielfalt im MWST-Bereich kann diese Zusammenfassung aber nicht als endgültig angesehen werden.

09.03.2026 Von: Florian Hanslik
Umsätze

Inlandsumsätze

Grundsatz und Steuerpflicht

Gemäss Art. 1 MWSTG erhebt der Bund eine Steuer auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Inlandsteuer). Ziel ist die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

Steuerpflichtige Person

Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem im Inland Leistungen erbringt. Gemäss Art. 10 MWST betreibt ein Unternehmen, wer:

  • nachhaltig,
  • selbstständig,
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • unter eigenem Namen
  • eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Das Nichterreichen der vom MWSTG festgelegten Umsatzschwelle von CHF 100 000.– respektive CHF 250 000.– für gewisse Vereine und Organisationen kann von der Steuerpflicht befreien. Dabei ist zu betonen, dass der erzielte Umsatz im In- und Ausland zählt, jedoch nur für nicht ausgenommene Leistungen, welche in Art. 21 MWSTG aufgeführt sind. Der Vollständigkeit halber soll hier aber auch noch betont werden, dass derjenige, der sich von der Steuerpflicht befreit, auch kein Anrecht auf Abzug der Vorsteuer hat.

Weiterhin muss beachtet werden, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG bestimmte Mittelflüsse nicht als Entgelt gelten, Darunter fallen z.B. Subventionen, Spenden, Dividenden, Schadenersatz, hoheitliche Gebühren und lösen demnach keine Inlandsteuer aus. Diese dürfen – da sie eben nicht als Entgelt denken – nicht in die Berechnung der Umsatzschwelle einfliessen; dies wird oft übersehen und führt schnell zu einer höher errechneten Umsatzzahl, als es eigentlich tatsächlich zutrifft.

Abgrenzung nach Leistungsart und Ort

Lieferungen

Der Ort der Lieferung ist entweder der Ort, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht/Überlassung befindet oder wo die Beförderung/Versendung beginnt. Lieferungen vom Ausland ins Inland können nur dann als im Inland erbracht gelten, sobald bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Beispielsweise muss unter Umständen eine Unterstellungserklärung bei der ESTV eingereicht werden, um den Ort der Lieferung künstlich vom Ausland ins Inland zu ändern. Dies gilt aber nur für den effektiven Versand von Waren.

Auch hier muss jedoch beachtet werden, dass eine Unterstellungserklärung jedoch dann nicht nötig ist, wenn wir von einer Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Punkt 2 MWSTG ausgehen. Dabei handelt es sich um Werklieferungen, bei denen der Ort der Leistung per se bereits im Inland ist, nämlich dort, wo das «Endprodukt» übergeben wird.

Dienstleistungen

Grundsätzlich liegt der Ort einer Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG dort, wo der Empfänger den Sitz/die Betriebsstätte hat. Absatz 2 normiert die Ausnahmen für spezifische Dienstleistungen, z.B. Leistungen an physisch Anwesende (Ort beim Dienstleister), Kultur/Sport/Unterricht vor Ort (Ort der tatsächlichen Ausübung), Gastgewerbe (Ort der tatsächlichen Erbringung), Personenbeförderung (Ort gemessen an Strecke), Grundstücksleistungen (Ort des Grundstücks) usw. Diese Ortsregeln entscheiden demnach, ob der Umsatz ein Innen- oder Auslandsumsatz ist.

Einheit von Leistungen

Für Kombinationsleistungen und wirtschaftlich unteilbare Vorgänge ist die Behandlung gemäss Art. 19 MWSTG nach der Gesamtleistung massgeblich; Nebenleistungen teilen dabei grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung. Dies beeinflusst somit, ob die Gesamtleistung im In- oder Ausland gilt.

Steuerbefreiungen

Art. 23 Abs. 1 MWSTG normiert, dass trotz des Leistungsorts im Inland dann keine Inlandsteuer auf einer Leistung geschuldet ist, sofern diese Leistung nach Art. 23 von der Steuer befreit ist. Anbei ein paar Beispiele:

Exporte

Die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert/versendet werden (direkte Ausfuhr), ist von der Inlandsteuer befreit (siehe Art. 23 Abs. 2 MWSTG). Eine direkte Ausfuhr liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand ohne Ingebrauchnahme im Inland exportiert oder in ein offenes Zoll-/Zollfreilager verbracht wird. Oft findet eine direkte Ausfuhr im Zusammenhang mit Reihengeschäften statt. Dann erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle inländischen Lieferanten, sofern der Export durch alle Parteien nachgewiesen werden kann.

Auch die Überlassung zum Gebrauch ist dann befreit, wenn der Gegenstand überwiegend im Ausland genutzt wird. Weitere Befreiungen gemäss diesem Artikel betreffen beispielsweise Lieferungen unter Zollüberwachung, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, Vermittlungsleistungen in fremdem Namen zu befreiten/ausländischen Leistungen, Reisebüroleistungen für im Ausland bewirkte Drittleistungen, Duty-free-Lieferungen und bestimmte Goldumsätze.

Grenzüberschreitende Beförderungen

Der Bundesrat kann nach Art. 23 Abs. 4 MWSTG zur Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr von der Steuer befreien; konkret sind Personenbeförderungen mit Autobussen, Bahn oder im Luftverkehr auf überwiegend ausländischen Strecken oder Transit sowie bestimmte Zubringerstrecken steuerbefreit.

Auslandsumsätze

Umsätze vom Ausland liegen einerseits dann vor, wenn diese für die Schweizer MWST gar nicht massgeblich sind. Darunter fallen die Ausland-Ausland-Umsätze, sobald Waren, die sich bereits im Ausland befinden, ausserhalb des Schweizer Territoriums verkauft werden.

Andererseits fallen darunter aber auch Dienstleistungen, die gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG beim Empfänger steuerbar sind. Sobald der Empfänger seinen Sitz im Ausland hat, sind diese Dienstleistungen nicht mehr massgeblich für die Schweizer MWST und können somit auch nicht mehr unter die Inlandsteuer fallen.

Praktische Unterscheidung Inland- vs. Auslandsumsatz

Ein Inlandsumsatz liegt demnach dann vor, wenn der Leistungsort nach Art. 7 oder Art. 8 MWSTG im Inland gelegen ist und keine Befreiung nach Art. 23 MWSTG oder Ausnahme nach Art. 21 MWSTG greift. Dann ist Inlandsteuer geschuldet. In anderen Worten: Jeder Umsatz unterliegt der Inlandsteuer, sofern das MWSTG keine Befreiung oder Ausnahme vorsieht.

Ein Auslandsumsatz liegt hingegen dann vor, wenn der Leistungsort im Ausland liegt. In diesen Fällen ist keine Inlandsteuer geschuldet und darf somit auch nicht abgerechnet werden.

Getrennt von den beiden oben genannten Umsätze muss auch hier noch die sogenannte Bezugsteuer erwähnt werden, welche den Bezug von Leistungen aus dem Ausland besteuert. Das spielt, wenn der Mandant Dienstleistungen von ausländischen Anbietern bezieht, unabhängig von Innen-/Auslandumsatz seiner eigenen Leistungen (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).

Zusammenfassung

Die Unterscheidung zwischen Umsätze im Inland und Ausland ist essenziell, um den korrekten steuerbaren Gesamtumsatz gegenüber der ESTV korrekt zu deklarieren.

Dabei ist es wichtig, die zugrunde liegende Leistung als Dienstleistung oder als Lieferung zu qualifizieren.

Es kann mitunter eine komplexe Fragestellung sein, ob es sich um das eine oder doch um das andere handelt. Insbesondere muss einem bewusst sein, dass die Schweizer Definition von Lieferung unterschiedlich zu jener im restlichen Europa sein kann.

Zudem muss man die Befreiungen und Ausnahmen im Blick haben, um nicht unnötig Schweizer MWST zu berechnen. Trotzdem muss klar zwischen diesen beiden unterschieden werden, um Vorsteuer geltend zu machen respektive eine nachvollziehbare Vorsteuerkürzung vornehmen zu können. Wichtig ist es auch, dass man beweisen kann, dass es sich um eine Befreiung oder Ausnahme handelt. Generell unterliegt nämlich jede Leistung der Inlandsteuer.

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