
Kapitalsteuer: Steuerliche Herausforderungen für Unternehmen

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Allgemeines zur Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer ist eine kantonale Steuer, die ihre Berechtigung in Art. 29 StHG hat.
Da die Kapitalsteuer das Kapital der Steuerpflichtigen als Steuerobjekt zum Gegenstand hat und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt, handelt es sich um eine Objektsteuer (vgl. Tarolli/Villard/Bienz/Jaussi, PraxisKomm StG BS, § 84ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, § 78 N 2). Das von den kantonalen Steuergesetzen definierte steuerbare Eigenkapital ist nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff zu verwechseln und stellt eine eigene steuerrechtliche Grösse dar. Überdies kann die Bestimmung des Eigenkapitals bei ausländischen Personengesamtheiten, die gestützt auf kantonale Bestimmungen (für ZH z.B. §54 Abs.3 StG ZH) den inländischen juristischen Personen gleichzustellen sind, Probleme bereiten. Abzustellen ist immer auf das Kapital, welchem «Grundkapitalfunktion» zukommt (vgl. DIESELBEN, § 79 N 2 f.).
Steuersubjekt der Kapitalsteuer
Als juristische Personen werden mit der Kapitalsteuer besteuert
- die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften
- die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen
Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind Anlagefonds mit direktem Grundbesitz.
Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Gegenstand der Kapitalsteuer
Steuerobjekt bei der Kapitalsteuer bildet
- bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das steuerbare Eigenkapital.
- Es handelt sich dabei um den im Handelsregister eingetragenen Teil des einbezahlten Grund- und Stammkapitals sowie der für die Berechnung der Steuer vom Reingewinn massgebenden offenen und als Gewinn versteuerten stillen Reserven (Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG). Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde gesamtschweizerisch das Kapitaleinlageprinzip (Art.7b StHG) eingeführt, wonach die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gleichbehandelt wird wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Daraus folgt, dass auch ein allfälliges Agio auf dem Eigenkapital für die Kapitalbesteuerung herangezogen wird. Im Gegenzug ist dieses Agio bei Rückzahlung steuerfrei (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, § 79 N 1a).
- bei den Vereinen, den Stiftungen und den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird (Art.29 Abs.2 lit. c StHG).
- Anlagefonds (kollektive Kapitalanlagen) unterliegen der Kapitalsteuer für ihren direkten Grundbesitz.
Als «einbezahlt» gilt das Grundkapital, wenn das zuständige Organ (z.B. GV) die Einzahlung beschlossen hat. Bestehen nach dem Beschluss gleichwohl noch offene Einzahlungen, stellen diese aktivierungspflichtigen Forderungen dar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, §79 N 5). Die Gesellschaft hat das statutenkonforme, einbezahlte nominelle Aktion- oder Stammkapital als Kapital zu versteuern, auch wenn ihr effektives Kapital geringer ist (vgl. DIESELBEN, §79 N 7).
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