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Verrechnungssteuer Formular: Vereinfachte Antragsstellung

Der Gläubiger von verrechnungssteuerbelasteten Erträgen (Dividenden, Zinserträge etc.) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragen. Für diese Rückerstattung muss der Antragsteller die Voraussetzungen von Art. 21 ff. VStG erfüllen und insbesondere das Formular 25 mit sämtlichen Belegen fristgerecht bei der ESTV, DVS (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) einreichen.

28.08.2025 Von: Alain Villard
Verrechnungssteuer Formular

Grundsatz

Das Formular 21 und das Formular 25 gelten ausschliesslich für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen. Das Verrechnungssteuergesetz (VStG) regelt für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer grundsätzlich nur für inländische Leistungsempfänger. Eine Rückerstattung an ausländische Personen ist nur ausnahmsweise vorgesehen (vgl. Art. 24 Abs. 3, Art. 27 und Art. 28 Abs. 1 VStG). In allen anderen Fällen richtet sich der Rückerstattungsanspruch ausländischer Empfänger nach dem internationalen Recht, insbesondere nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – nicht nach dem VStG. Für in Deutschland ansässige Personen – sowohl natürliche als auch juristische Personen – steht ein unentgeltlicher Online-Service «Verrechnungssteuer» im ePortal der ESTV zur Verfügung. Dieser ist seit dem 01. Januar 2020 verpflichtend für alle mit dieser Anwendung fällig werdenden Erträge zu verwenden. Für Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz in anderen ausländischen Ländern gibt es spezielle Antragsformulare, die länderspezifisch über die ESTV-Website heruntergeladen werden können. Zudem gibt es für Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland das Formular 25A für Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen an Anlagefonds und das Formular 70 zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden.

Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren

Für Antragssteller, die hohe Rückforderungsbeträge und eine hohe Anzahl an Belegen einreichen müssten, hat die ESTV gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VStV ein vereinfachtes Rückerstattungsverfahren zugelassen. Dieses bringt für den Antragssteller den Vorteil, dass er nicht sämtliche Belege einzeln zusammen mit dem Rückforderungsantrag einzureichen hat. Er muss indes die Voraussetzungen erfüllen, sich das vereinfachte Verfahren von der ESTV bewilligen lassen und sich an die Auflagen halten.

Voraussetzungen

Für die Gewährung der vereinfachten Antragsstellung muss der Anspruchsberechtigte pro Jahr minimal ein Verrechnungssteuerguthaben von CHF 500 000.– erreichen und ein Minimum von 300 Belegen einreichen (vgl. Markus Küpfer/Eva Oesch-Bangerter, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 48 N 13). Diese Voraussetzungen beziehen sich auf das Jahr und nicht auf den Antrag. Denkbar wären aus meiner Sicht deshalb auch zwei aufeinanderfolgende Anträge über je ein Verrechnungssteuerguthaben von CHF 250 000.– und je 150 Belege für die gleiche Steuerperiode.

Auflagen

Unter folgenden, kumulativ erfüllten Auflagen gewährt die ESTV einem Gläubiger von verrechnungssteuerbelasteten Erträgen die vereinfachte Rückerstattung der Verrechnungssteuer:

  • Trennung der Erträge: Die verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge sind auf spezifischen Ertragskonti zu verbuchen. Verrechnungssteuerfreie Erträge müssen auf separaten Konti erfasst werden (vgl. hierzu Art. 2 ff. VStV);
  • das Aktivkonto «Debitor Verrechnungssteuer» o.ä. darf nur Verrechnungssteuerguthaben des Gläubigers ausweisen;
  • die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer massgebenden Belege sind in der Reihenfolge ihrer Verbuchung gesondert aufzubewahren. Diese Auflage erleichtert dem Revisor bei einer späteren Revision die Kontrolle;
  • für Erträge aus Beteiligungen und eigenen Wertschriften (Aktien und Obligationen im Eigenbesitz) sowie Erträgen im Zusammenhang mit Aktienrückkaufsprogrammen kann die vereinfachte Antragstellung nicht angewendet werden. Diese Positionen sind einzeln auf dem Formular 25 aufzuführen und die Belege dem Antrag beizulegen;
  • für Cashpool-Anlagen kann die vereinfachte Antragstellung ebenfalls nicht angewendet werden.
  • Rückerstattungsantrag ist auf einem amtlichen Formular einzureichen, der aktuell ist (vgl. Art. 64 VStV). Falsche oder veraltete Formulare führen zur Zurückweisung des Antrags.

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