Geschäftsfahrzeug: Anpassung bei der Berufskostenverordnung

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Einleitung zum Thema Geschäftsfahrzeug
Ein Geschäftsfahrzeug wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, damit Mitarbeitende dienstliche Fahrten ausführen können. Häufig darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden, was steuerlich als geldwerter Vorteil gilt. Je nach Kostenübernahme und Nutzungsreglung ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Das Geschäftsfahrzeug
Ein privat genutztes Geschäftsfahrzeug stellt einen Lohnbestandteil dar. Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- 0,9% des Kaufpreises (ohne MWST), mind. 150 CHF pro Monat oder
- effektive Ermittlung aufgrund der gefahrenen Kilometer (Bordbuch)
Privatanteil
Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Fahrzeugkosten und trägt der Arbeitnehmer nur die Benzinkosten für grössere Privatfahrten, wird die private Nutzung pauschal mit 0.9% des Fahrzeugkaufpreises Monat berechnet, mindestens jedoch mit 150 CHF pro Monat. Bei Leasingfahrzeugen gilt statt des Kaufpreises der im Leasingvertrag ausgewiesene Barverkaufspreis. Dieser geldwerter Vorteil ist im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarieren.
Steuerfolgen
Die Unternehmen, welche Geschäftsfahrzeuge an ihre Mitarbeiter abgeben und diesen die private Nutzung erlauben, müssen für den Arbeitsweg nicht mehr effektiv abrechnen, sondern können die erhöhte Pauschale von 0.9% pro Monat anwenden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich indes, dass nach Art. 5a Abs. 1 Berufskostenverordnung, die effektive Abrechnung mit nach wie vor möglich ist. Die Pauschale von 0.9% ist in Art. 5a Abs. 2 Berufskostenverordnung geregelt. Es ist indes davon auszugehen, dass die ESTV noch mehr als bisher, auf korrekt geführte Fahrtenbücher abstellen wird, wenn die Pauschale nicht angewendet wird.
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Weitere Aspekte
Arbeitsvertrag
Falls der Privatanteil als fester Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement geregelt ist, muss diese Vereinbarung rechtzeitig angepasst werden. Eine Vertragsänderung ist erforderlich, die das Einverständnis des betroffenen Mitarbeitenden erfordert. Fixe Prozentsätze sind daher in Arbeitsverträgen zu vermeiden, und stattdessen auf die gesetzliche Regelung zu verweisen.
Lohnausweis
Der Privatanteil ist nach wie vor in Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 erübrigt sich. Feld «F» ist nach wie vor anzukreuzen.
Berechnungsbeispiele zur Berufskostenverordnung
Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.– (Durchschnittspreis eines Neuwagens)
| (Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
|---|---|---|
| Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
| Aufrechnung Arbeitsweg** | 3080 | - |
| Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
| Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3080 | - |
| Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3080 | - |
| verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | Bei Bund: 80 bei Kanton X und Y: 0 | - |
| Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) | bei Bund und Kanton: 600 |
Legende:
*9,6% bzw. 10,8%
**70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeupreis CHF 50 000.–
| (Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
|---|---|
| Kosten Privatfahrzeug (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 3784 |
| Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
| Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3784 |
| Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3784 |
| selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 784 bei Kanton X: 0 bei Kanton Y: 0 |
Legende:
* gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15 000 km/p.A. während 220 Arbeitstagen
Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 784.– hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.
Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
| (Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
|---|---|---|
| Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
| Aufrechnung Arbeitsweg** | 9240 | - |
| Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
| Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 | - |
| Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9240 | - |
| verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | bei Bund: 6240 bei Kanton X: 3240 bei Kanton Y: 0 | |
| Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) |
Legende:
*9.6% bzw. 10,8%
** nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
| (Beiträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
|---|---|
| Kosten Privatfahrzeug gemäss (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 9636 |
| Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
| Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 |
| Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9636 |
| selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 6636 bei Kanton Y: 0 |
Legende:
* gemäss Berechnung ZTCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen
Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 6636.– beim Bund und CHF 3636.– beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.
Quelle: Erläuternder Bericht des EFD vom 28.6.2019 zur Änderung der Abzüge von Berufskosten bei Unselbstständigerwerbenden, S. 8 f.
Zusammenfassung: Geschäftsfahrzeug
Die Anwendung der Pauschale von 0.9% bei Mitarbeitern, denen ein Geschäftsfahrzeug zugeteilt ist, bietet eine attraktive Möglichkeit für das Unternehmen, den Privatanteil betreffend die privaten Fahrten für den Arbeitsweg steuerlich abzugelten. Damit werden die lästigen Fahrtenbücher abgelöst, bzw. bei Anwendung der effektiven Methode noch mehr in den Fokus gerückt, weil gerade nicht von der Vereinfachung Gebrauch gemacht wird.