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Arbeitsvertrag auf Abruf: Echte vs. unechte Abrufarbeit

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Arbeitsvertrag auf Abruf unterscheidet sich fundamental in der Verpflichtung zur Bereitschaft. Bei der unechten Arbeit auf Abruf kann der Arbeitnehmer Einsätze frei ablehnen, während bei der echten Form eine Verpflichtung zur Verfügungshaltung besteht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass selbst bei echter Abrufarbeit die Zeit der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu entschädigen ist, unabhängig davon, ob ein konkreter Einsatz erfolgt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Unechte Abrufarbeit: Der Arbeitnehmer entscheidet frei über die Annahme von Einsätzen.
  • Echte Abrufarbeit: Der Arbeitnehmer muss sich während vereinbarter Zeiten bereithalten.
  • Rufbereitschaft muss auch ohne konkreten Einsatz vergütet werden (BGE 124 III 249).
  • Einseitige Reduktion des Arbeitsvolumens kann zum Annahmeverzug und Lohnanspruch führen.
  • Klare vertragliche Regelungen zu Pensum, Fristen und Vergütung sind zwingend erforderlich.
02.04.2026 Von: Thomas Wachter
Arbeitsvertrag-auf-Abruf

Was sind die rechtlichen Unterschiede zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf und wie muss Rufbereitschaft vergütet werden?

Der Arbeitsvertrag auf Abruf ist eine flexible Beschäftigungsform, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile bietet. Es wird zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf unterschieden, wobei sich die Regelungen und Pflichten je nach Art des Arbeitsvertrags auf Abruf unterscheiden. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Unterschiede und rechtlichen Aspekte dieser Arbeitsweise erläutert.

Unterschiede zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf

Beschäftigungsformen mit unregelmässigem Arbeitseinsatz sind gemäss Bundesgericht zulässig. Es wird zwischen unechter Arbeit auf Abruf, bei der der Arbeitnehmer den Einsatz ablehnen kann, und echter Arbeit auf Abruf unterschieden. Bei letzterer muss sich der Arbeitnehmer während vereinbarter Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten und bei Bedarf einspringen. Der Arbeitgeber bestimmt den Abruf, der Arbeitnehmer leistet variable Arbeitszeiten, die zu entschädigen sind.

Praxisbeispiel:

  • Unechte Arbeit auf Abruf: Martin P. ist Informatik-Student und arbeitet auf Abruf für die Firma ITechnologie GmbH. Er entscheidet, ob er Einsätze annimmt, je nach Verfügbarkeit durch sein Studium.
  • Echte Arbeit auf Abruf: Rosmarie K., Verkäuferin, ist auf Abruf für Modehaus AG tätig. Sie muss sich bereithalten, jedoch wird sie aufgrund schwankender Abrufe unregelmässig beschäftigt, was ihre finanzielle Unsicherheit erhöht.

Die beiden Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich durch die Verpflichtung zur Abrufbereitschaft. Während Martin P. die Wahl hat, einen Einsatz abzulehnen, ist Rosmarie K. verpflichtet, sich bereitzuhalten.

Abgrenzung beim Arbeitsvertrag auf Abruf vs. Pikettdienst

Systematisch lassen sich die beiden Formen der Arbeit auf Abruf und Pikettdienst als ähnliche Arbeitsform wie folgt unterscheiden:

TypUnechte Arbeit auf AbrufEchte Arbeit auf AbrufPikettdienst
CharakteristikErgänzend zu einer Haupttätigkeit (z.B. Studium)Ausschliesslich Arbeit in BereitschaftBereitschaft für Sondereinsätze
EinsatzpflichtNein, Angebot kann abgelehnt werdenJaJA
Beginn/Dauer des EinsatzesDurch den Einsatzvertrag bestimmtArbeitgeber bestimmt einseitigKurze Einsätze mit Höchstarbeitszeit
ArbeitsverträgeMehrere Verträge (Abruf- und Einsatzverträge)Ein Arbeitsvertrag regelt den AbrufPikettdienst im Arbeitsvertrag geregelt
Entschädigung für ArbeitseinsätzeJaJaJa
Entschädigung für AbrufbereitschaftNein, nur für ArbeitseinsätzeJaJa
Gesetzliche GrundlageEinzelarbeitsverträge nach ORKeine, Lehre und GerichtspraxisArGV1 Art. 14 und 15

Echte Arbeit auf Abruf: Entschädigung der Rufbereitschaft

Bei echter Arbeit auf Abruf bestimmt der Arbeitgeber sowohl den Zeitpunkt als auch die Dauer der Arbeitseinsätze. Der Arbeitnehmer muss sich während der vereinbarten Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten, was seine Zeitsouveränität einschränkt. Sofern kein Abruf erfolgt, steht ihm in der Regel kein Lohnanspruch zu – was jedoch unzutreffend ist. Rufbereitschaft muss entschädigt werden, auch wenn das monatliche Einkommen schwanken kann.

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