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Scheinselbständigkeit: Risiken und Pflichten für Arbeitgeber

Für HR-Professionals ist die korrekte Einordnung verschiedener Beschäftigungsformen von entscheidender Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen Scheinselbständigkeit, arbeitnehmerähnlichen Personen und Freelancern hat weitreichende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Eine falsche Einordnung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken für das Unternehmen bergen.

03.07.2026 Von: Roger Hischier
Scheinselbstständigkeit

Scheinselbständigkeit

Bei der Scheinselbständigkeit, auch unechte Selbstständigkeit genannt, schliessen die Vertragsparteien vermeintlich nicht einen Arbeitsvertrag ab, sondern einen anderen Dienstleistungsvertrag, namentlich einen Werkvertrag oder Auftrag. Faktisch weisst das Vertragsverhältnis jedoch alle Elemente eines Arbeitsvertrags auf, insbesondere arbeitet die dienstleistende Vertragspartei weisungsgebunden und ist in die Arbeitsorganisation der anderen Vertragspartei eingebunden. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person nur für ein Unternehmen arbeitet, von diesem einen Arbeitsplatz zugewiesen und die Arbeitszeit vorgegeben bekommt. 

Liegt eine Scheinselbständigkeit vor, wird das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag qualifiziert, und die arbeitsleistende Partei kann sich auf die entsprechenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen berufen, so namentlich auf die Gewährung von Ferien, den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung oder den Kündigungsschutz. Sozialversicherungsrechtlich führt die Annahme der Scheinselbständigkeit dazu, dass die Arbeitsleistung als unselbstständige Erwerbstätigkeit angesehen wird und der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Ausgleichskassen achten bei der Beurteilung primär auf das Unternehmerrisiko und die Weisungsgebundenheit. So wird in der Regel angenommen, dass ein Auftragnehmender, der 50% seiner Einnahmen aus dem Auftrag eines Auftraggebenden generiert oder weniger als drei Auftraggeber hat, kein Unternehmerrisiko trägt und somit scheinselbständig ist. 

Arbeitnehmerähnliche Personen 

Eine arbeitnehmerähnliche Person erbringt als selbstständiger Unternehmer Arbeit gegen Lohn. Jedoch ist sie nicht – wie ein Arbeitnehmer – in der betrieblichen Organisation des Auftraggebers eingegliedert, sondern wirtschaftlich von diesem abhängig. Mangels Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses liegt hingegen keine Scheinselbständigkeit vor. 

Beim Vertragsverhältnis kann es sich um einen Werkvertrag, Auftrag oder einen anderen auf Dienstleistung ausgerichteten Vertrag handeln. Die Arbeitsleistung muss dabei über eine gewisse Dauer erbracht werden, sodass ein Abhängigkeitsverhältnis entstehen kann. Die Arbeit muss nicht zwingend persönlich geleistet werden. Die arbeitnehmerähnliche Person kann auch selbst Angestellte haben. Falls jedoch die arbeitsleistende Person in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und ein eigentliches Subordinationsverhältnis vorliegt, ist von einem Arbeitsvertrag auszugehen, und es geltend die entsprechenden Schutzvorschriften. Die für die arbeitnehmerähnlichen Personen charakteristische wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn eine Person auf eigene unternehmerische Tätigkeit verzichtet und sich daher nicht mehr frei im Markt bewegen kann. Dies zeigt sich darin, dass der Betroffene nicht eigenständig über den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsverrichtung entscheiden kann. Daraus kann sich eine soziale Schutzbedürftigkeit ergeben. 

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung können bei Verträgen über Arbeitsleistung, namentlich bei Auftragsverhältnissen, Schutzbestimmungen einer anderen Vertragsart analog angewendet werden. In Bezug auf die arbeitnehmerähnliche Person bedeutet dies, dass auch ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrags zwingende Schutzvorschriften des Arbeitsrechts sinngemäss angewendet werden können. Im Leadingcase des Bundesgerichts ging es um einen Franchisevertrag (BGE 118 II 157). Darin hielt das Bundesgericht fest, dass für die Anwendung der Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis wie beim Arbeitsvertrag bestehen muss. Zudem muss sich der Regelungsgedanke auf das konkrete Vertragsverhältnis übertragen lassen. Das Bundesgericht bestätigte im zu entscheidenden Fall, dass die Franchisenehmerin aufgrund des zugrunde liegenden Franchisevertrags in weitgehender Abhängigkeit zu ihrer Franchisegeberin stand, und hat daher die Vorschriften zur missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 ff. OR zur Anwendung gebracht.

Wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit werden arbeitnehmerähnliche Personen in der Regel kein oder ein sehr eingeschränktes Unternehmerrisiko tragen, namentlich wenn sie nur für eine oder wenige Vertragspartner tätig sind und selbst keine eigene Infrastruktur und Mitarbeitende haben. In diesem Fall werden diese Personen sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig qualifiziert werden, und der Vertragspartner muss für sie Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. 

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