Teilzeitmitarbeiter: So erstellen Sie einen rechtssicheren Arbeitsvertrag
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Schritt 1: Sie klären die genauen Anstellungsbedingungen ab
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag schreiben, müssen Sie die genauen Anstellungsbedingungen abklären. Dies beinhaltet unter anderem:
- Art der Tätigkeit und Arbeitsort
- Beginn der Anstellung
- Probezeit und Beendigung
- Arbeitszeit
- Lohn
- Ferien
Schritt 2: Sie informieren sich über die rechtlichen Grundlagen eines Arbeitsverhältnisses mit Teilzeitmitarbeiter
Im Arbeitsvertrag finden sich sämtliche für das Arbeitsverhältnis nötigen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sofern die gesetzlichen Minimalbestimmungen eingehalten werden, haben Sie eine grosse Gestaltungsfreiheit. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gelten für den Teilzeitarbeitsvertrag keinerlei Sonderbestimmungen. Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf alle gesetzlichen Leistungen wie Probezeit, Ferien, Sozialversicherungsentschädigungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Einhaltung der Kündigungsfristen, Kündigungssperrfristen oder Überstundenentschädigung.
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Bestimmte Regelungen müssen jedoch zwingend schriftlich vereinbart werden oder dürfen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Wichtig: Schliessen Sie Arbeitsverträge immer schriftlich ab. Es besteht dann Rechtssicherheit für beide Parteien. Noch viel wichtiger ist aber, dass viele Missverständnisse gar nicht entstehen können.
Welche Regelungen überhaupt abweichend geregelt werden dürfen, ergibt sich aus den Art. 361 und 362 OR; hier sind die Bestimmungen aufgelistet, von welchen nicht oder nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Achtung: Teilweise ergibt sich die Unabänderlichkeit aus dem Gesetzestext selbst, ohne dass diese Bestimmungen in den Art. 361 und 362 aufgelistet ist.
Weil den Teilzeitmitarbeitern beinahe alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Verhältnis zum Arbeitspensum zustehen, ist eine spezielle Regelung der Teilzeitarbeitsverhältnisse in aller Regel nicht notwendig.
Ausnahmen ergeben sich nur dadurch, dass bei kleineren Pensen gewisse gesetzliche Voraussetzungen nicht erreicht werden. Beispielsweise schreibt das BVG ein Mindesteinkommen vor, oder das UVG setzt für die Nichtberufsunfallversicherung ein Mindestpensum von 8 Stunden/Woche voraus. Ausnahmen ergeben sich auch bei kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen. So hat der Student, welcher 3 Wochen vor Weihnachten in einem Warenhaus einspringt, kein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, weil sein Arbeitsverhältnis nicht 3 Monate dauert.
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