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Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fallstricke beim Aufhebungsvertrag

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die schnelle und einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, erfordert jedoch eine sorgfältige Gestaltung, um Nichtigkeit zu vermeiden. Entscheidend sind die Einhaltung zwingender Formvorschriften, die Wahrung des Umgehungsverbots bei gesetzlichen Forderungen sowie ein ausgewogener Interessensausgleich durch gegenseitige Zugeständnisse. Ohne eine klare Saldoklausel und angemessene Bedenkfrist drohen nachträgliche Anfechtungen und die Wiederherstellung des alten Rechtszustands.

Die wichtigsten Punkte:

  • Schriftform ist dringend empfohlen, um Beweissicherheit im Streitfall zu gewährleisten.
  • Der Vertrag muss zwingend Parteien, Auflösungs willen und Beendigungszeitpunkt enthalten.
  • Zwingende Ansprüche wie Überstunden oder Feriensaldo dürfen nicht ausgehebelt werden (Umgehungsverbot).
  • Ein Interessensausgleich ist erforderlich, damit der Verzicht auf Kündigungsschutz wirksam ist.
  • Bei Initiative des Arbeitgebenden ist eine Bedenkfrist von mindestens fünf Arbeitstagen ratsam.
22.08.2025 Von: Nicole Breitenmoser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Welche Fallstricke müssen bei einem Aufhebungsvertrag beachtet werden, um die Wirksamkeit zu sichern?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann mittels Aufhebungsvertrag relativ einfach und schnell erfolgen. Doch birgt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Praxis trotz der Vorteile für den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden diverse Fallstricke.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur einseitig durch Kündigung, sondern auch einvernehmlich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Letztere Variante bietet für beide Parteien einige Vorteile im Vergleich zur Kündigung. Der Arbeitgebende hat nicht mit der Erstreckung der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden sowie der Anfechtung aufgrund Missbräuchlichkeit zu rechnen. Zudem werden in einem Aufhebungsvertrag allfällige Lohnzahlungen, Ferienansprüche und dergleichen abschliessend geregelt. Der Arbeitnehmende hingegen kann das Arbeitsverhältnis frühzeitig, d.h. ohne Abwarten der Kündigungsfrist auflösen und eine neue Arbeitsstelle antreten. Er kann ferner den «Makel» der Erwähnung der Kündigung im Arbeitszeugnis umgehen und eine für ihn passende Formulierung vorschlagen.

Die genannten Vorteile machen den Aufhebungsvertrag zu einer attraktiven Variante für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, doch birgt sie auch einige Fallstricke. Neben formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die es zu beachten gibt, bestehen auch weitere Problemfelder, die nachfolgend kurz dargestellt werden:

Form

Obwohl das Gesetz keine bestimmte Form vorsieht, ist es empfehlenswert, einen Aufhebungsvertrag stets schriftlich abzuschliessen. Nur so kann im Streitfall nachgewiesen werden, worauf sich die Parteien geeinigt haben.

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