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Gegenkündigungen: Welche Kündigung ist massgebend?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei einer Gegenkündigung im Arbeitsverhältnis kommt es darauf an, ob die zweite Kündigung auf einen früheren Zeitpunkt erfolgt. Eine Kündigung auf denselben oder einen späteren Termin ist unwirksam, da die erste Kündigung bereits die gestaltende Wirkung entfaltet hat. Das Bundesgericht bestätigt grundsätzlich die Zulässigkeit von Gegenkündigungen auf frühere Termine, wobei der Einzelfall und der Tatbestand der Missbräuchlichkeit entscheidend bleiben.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine Gegenkündigung ist nur auf einen früheren Termin rechtens.
  • Kündigungen auf denselben Zeitpunkt sind unbeachtlich.
  • Bei Arbeitgeberkündigung gelten Sperrfristen gemäss Art. 336c OR (bis zu 180 Tage).
  • Die Wirksamkeit einer Gegenkündigung hängt stark vom Einzelfall und der Motivation ab.
22.08.2025 Von: Leena Kriegers-Tejura
Gegenkündigungen

Wann ist eine Gegenkündigung im Arbeitsverhältnis rechtens und wann missbräuchlich?

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Partei eines Arbeitsverhältnisses dieses kündigt, worauf die andere Partei ihrerseits eine eigene Kündigung ausspricht. Ob und inwiefern solche Gegenkündigungen möglich ist, soll nachfolgend erörtert werden.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Einleitend ein Anwendungsbeispiel: Ein Arbeitgeber entscheidet sich nach diversen Gesprächen mit einem Arbeitnehmenden, der bereits seit neun Jahren im Betrieb arbeitet, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist – nehmen wir an, diese beträgt drei Monate – kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis Mitte Juli 2017 auf Ende Oktober 2017. Es wird zwar diskutiert, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch selber kündigen könne, trotzdem spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus.

Ein paar Tage später, somit immer noch im Juli 2017, kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis doch noch von sich aus, und zwar auf denselben Termin, also auf Ende Oktober 2017.

Während der Kündigungsfrist wird der Arbeitnehmer krank und ist sehr lange arbeitsunfähig. Kurz vor Ende Oktober 2017 meldet sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmenden und will die Austrittsmodalitäten per Ende Oktober 2017 klären. Daraufhin macht der Arbeitnehmer geltend, nicht seine, sondern die Kündigung des Arbeitgebers sei massgebend. Entsprechend werde die Kündigungsfrist durch die Sperrfrist, welche durch die Krankheit ausgelöst wurde, unterbrochen, und das Arbeitsverhältnis werde für die Dauer der Krankheit bzw. maximal um die anwendbare Sperrfrist von 180 Tagen verlängert.

Anwendung von Sperrfristen bei Gegenkündigungen

Der Arbeitnehmer stützt sich auf Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Danach geniesst der Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung einen gewissen zeitlichen Schutz. Ab dem sechsten Dienstjahr beträgt die sogenannte Sperrfrist 180 Tage. Die Arbeitgeberkündigung, die vor einer Sperrfrist erfolgt, ist zwar gültig (was hier zutrifft), die Kündigungsfrist, die bis dahin noch nicht abgelaufen ist, wird jedoch unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Das wiederum führt zur Verschiebung des Enddatums nach hinten. Wenn jedoch die Kündigung des Arbeitnehmers Wirkung entfaltet, entfällt der zeitliche Kündigungsschutz von Art. 336c OR. Die Sperrfristen gemäss Art. 336c OR gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Die Frage, welche Kündigung im Falle Kündigung – Gegenkündigung nun wirksam ist, hat demnach konkrete Relevanz. Im Folgenden werden die verschiedenen Konstellationen genauer unter die Lupe genommen.

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