Bei Naturalwerten ist eine Einschränkung zu beachten: der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, anstelle von Geldlohn oder durch Verrechnung derselben Produkte des Arbeitgebers zu beziehen, die dieser vertreibt und wo dies in seinem Interesse geschieht. Es handelt sich hier um das sogenannte Truckverbot (Art. 323b Abs. 3 OR). Zulässig ist selbstverständlich das Gewähren eines Mitarbeiterrabattes auf Produkten des Arbeitgebers.
Als Naturallohn kommen etwa in Frage:
- kostenlos zur Verfügung gestellte Berufskleidung, Schuhe usw.;
- verbilligte Dienstwohnung;
- Gratisbenutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke;
- kostenlose Weiterbildung, die durch den Arbeitgeber finanziert wird;
- Nahrungsmittel und Brennstoffe, die stark verbilligt bezogen werden können;
- Kost und Logis
- andere Geschenke in Naturalien.
Kann der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes bloss von Vergünstigungen profitieren, stellt dies keinen Naturallohn dar, sondern ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Hierunter fallen billigere Verpflegung in der Kantine, Vergünstigungen beim Einkauf von Waren wegen der Beziehungen des Arbeitgebers, Benutzung des Firmenfahrzeugs für dienstliche Fahrten anstelle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu beachten ist, dass der Naturallohn im AHV- und steuertechnischen Sinn ebenfalls Lohn darstellt und dementsprechend zu deklarieren ist. Die AHV verfügt über entsprechende Ansätze zur Bewertung. Zurzeit gelten folgende Ansätze (Art. 11 AHVV):
Für Kost und Logis total pro Monat (30 Tage) CHF 990.– d.h. CHF 33.– pro Tag. Davon entfallen pro Tag CHF 3.50 für das Frühstück, CHF 10.– für das Mittagessen, CHF 8.- für das Abendessen und CHF 11.50.- für die Unterkunft.
Über Qualität und Quantität von Kost und Logis äussert sich das Gesetz nicht speziell. Es ist somit auch hier auf die Üblichkeit abzustellen. Der Arbeitgeber kann die Unterkunft zuweisen und Speisen und Getränke auswählen (Art. 71 OR). Die Qualität soll aber mindestens einen mittleren Standard erreichen und nicht nur genügend sein. Durch Vereinbarung kann hiervon abgewichen werden.
Abzüge bei Naturallohn
In der Praxis wird häufig für vereinbarte Kost und Logis ein Teil der effektiven Kosten dem Arbeitnehmer vom Lohn in Abzug gebracht. Hier ist zu beachten, dass dieser Abzug grundsätzlich nur und nur solange vorgenommen werden darf, wenn auch effektiv davon Gebrauch gemacht wird, sofern die Kosten bei einem kurzen Unterbruch nicht dennoch bestehen bleiben. Bei einer Mietwohnung oder einem Zimmer ist klar, dass die Miete unabhängig von der effektiven Benutzung geschuldet ist, solange der Arbeitnehmer seine Habseligkeiten darin aufbewahrt. Bei der Abgabe von Mahlzeiten sind hingegen nur diejenigen in Rechnung zu setzen, die auch bezogen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer erscheint jeweils unabgemeldet nicht. Fällt er hingegen infolge Krankheit oder Ferien längere Zeit aus, ist der Abzug nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig Kenntnis davon erhält. Es empfiehlt sich, solche Streitpunkte auch bei der Vereinbarung eines Pauschalabzuges zu regeln. Will sich der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr beim Arbeitgeber verpflegen, ist eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Eine solche Regelung für Kost und Logis findet sich zum Beispiel im L-GAV für das Gastgewerbe.