Naturallohn: Kost und Logis inbegriffen

Arbeitshilfen Lohn und Gehalt
Naturallohn als Entschädigung
Üblich ist die Entschädigung in Geldlohn. Rechtlich zulässig ist jedoch auch die Abgeltung in Naturallohn, sofern dies vereinbart ist.
Beispiel: Eine Erntemitarbeiterin erhält Unterkunft, Verpflegung sowie einen Anteil der geernteten Früchte.
Der Naturallohn spielt als Nebenleistung häufig eine Rolle: gratis Verpflegung und/oder Unterkunft gilt als Lohnbestandteil und ist sowohl sozialversicherungspflichtig wie steuerpflichtig.
Naturalleistungen sind also Bestandteile des Lohnes, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Ein Hauswart bewohnt eine Firmenwohnung und bezahlt dafür keine Miete. Die ortsübliche Miete ist ein Lohnbestandteil.
- Eine Mitarbeiterin in einem Pflegeheim erhält gratis Mittagessen.
- Eine Versicherungsagentin kann das Geschäftsauto auch privat gebrauchen, ohne dafür eine Entschädigung bezahlen zu müssen.
- Eine Firma schenkt den Mitarbeitenden das Generalabonnement, ohne dass dieses für Geschäftsfahrten verwendet wird.
Geringfügige oder unregelmässige Naturalleistungen lösen jedoch weder eine Sozialversicherungsnoch eine Steuerpflicht aus. Dazu gehören:
- Halbtaxabonnement;
- Geschäftshandy;
- branchenübliche Produktevergünstigungen;
- übliche Geschenke;
- unregelmässige Einladungen zum Essen.
Keine Naturalleistungen stellen jedoch folgende Vorgänge dar:
- Eine Mitarbeiterin eines Hotels isst regelmässig am Arbeitsort und bezahlt dafür.
- Ein Verkaufsleiter benutzt für die Geschäftsfahrten sein Privatauto und erhält dafür eine Entschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer.
Berechnung der Naturalleistungen
Erhalten Arbeitnehmende Kost und Logis (Zimmer) wird dies wie folgt bewertet (Stand 2021):
im Tag | im Monat | |
Frühstück | CHF 3.50 | CHF 105.– |
Mittagessen | CHF 10.– | CHF 300.– |
Abendessen | CHF 8.– | CHF 240.– |
Unterkunft | CHF 11.50 | CHF 345.– |
Volle Verpflegung und Unterkunft | CHF 33.– | CHF 990.– |
Passende Produkt-Empfehlungen
Die Pauschalansätze finden sich im Merkblatt 2.01 der AHV (www.ahv.ch) oder in der Verordnung zum AHV-Gesetz in Art. 11.
Bei einer vergünstigten Mietwohnung gilt die Differenz zwischen bezahltem Mietzins und marktüblichen Mietzins als Lohnbestandteil.
Geschäftsauto: Für die Privatnutzung ist pro Monat 0,9% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150.– pro Monat, einzusetzen.
Andere Naturaleinkommen sind zum Marktpreis einzusetzen oder werden von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse bewertet.