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Social Media Profil: Rechtliche Grenzen im Recruiting

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Nutzung von Social Media Profilen im Bewerbungsverfahren ist in der Schweiz grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben des DSG. Entscheidend ist, dass nur Informationen berücksichtigt werden, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Stelle und zur beruflichen Eignung haben. Private Einblicke, etwa auf Facebook oder Instagram, sowie sensible Daten zu Gesundheit oder politischer Überzeugung sind tabu, sofern sie nicht für die Tätigkeit relevant sind.

Die wichtigsten Punkte:

  • Öffentlich zugängliche Profile sind nicht automatisch frei verwertbar; das DSG gilt uneingeschränkt.
  • Berufliche Netzwerke wie LinkedIn sind eher zulässig als private Plattformen wie Instagram.
  • Transparenz gegenüber den Bewerbenden über durchgeführte Online-Recherchen ist Pflicht.
  • Das Erstellen von Fake-Profilen zur Umgehung von Privatsphäre-Einstellungen ist unzulässig.
  • Das Risiko von Diskriminierungsvorwürfen steigt, wenn private Merkmale in die Entscheidung einfliessen.
23.09.2026 Von: Alexandra Egger, Lukas Lezzi
Social Media Profil

Wie dürfen HR-Verantwortliche Social Media Profile im Recruiting rechtssicher nutzen?

Die Digitalisierung hat den Rekrutierungsprozess grundlegend verändert. Bewerbende präsentieren sich heute nicht nur mit Lebenslauf und Motivationsschreiben, sondern hinterlassen zahlreiche digitale Spuren: ein Social Media Profil auf LinkedIn, Instagram oder Facebook, Beiträge in Foren, Kommentare in Blogs. Für HR-Verantwortliche stellt sich damit eine zentrale Frage: Dürfen solche Informationen im Bewerbungsverfahren verwendet werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Rechtlicher Rahmen: Datenschutz im Bewerbungsverfahren

Massgeblich ist in erster Linie das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), welches die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Unternehmen und öffentliche Stellen regelt. Es gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach Art. 6 DSG. Im Bewerbungsprozess bedeutet dies, dass ein Unternehmen nur jene Personendaten bearbeiten darf, die für die Beurteilung der Eignung einer Person für die Stelle erforderlich sind (Verhältnismässigkeit), und diese ausschliesslich für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens verwenden darf (Zweckbindung). Zudem müssen die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden (Datensicherheit), und Bewerbende müssen transparent darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden und aus welchen Quellen diese stammen (Transparenz).

Ergänzend gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 328b OR, wonach der Arbeitgeber Daten über Arbeitnehmende nur bearbeiten darf, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Bereits im Bewerbungsverfahren gilt diese Schranke. Zulässig sind nur jene Informationen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Stelle stehen. Persönliche Lebensführung, politische Überzeugungen oder private Beziehungen sind grundsätzlich tabu, sofern sie keinen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit haben.

Social Media Profil: Öffentlich heisst nicht frei verwertbar

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass öffentlich zugängliche Informationen frei verwendet werden dürfen. Rechtlich ist dies nicht korrekt. Auch öffentlich einsehbare Profile auf Plattformen wie LinkedIn oder Instagram enthalten Personendaten im Sinne des DSG. Deren Bearbeitung – etwa durch systematisches Recherchieren, Speichern oder Weiterverwenden – unterliegt daher den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Gerade bei der Nutzung von Social Media im Bewerbungsprozess sind insbesondere bei einem Social Media Profil folgende Datenschutzgrundsätze zu beachten:

  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der bei ihrer Beschaffung erkennbar war. Ein privates Facebook-Profil dient primär der sozialen Interaktion und nicht der beruflichen Beurteilung durch potenzielle Arbeitgeber.
  • Verhältnismässigkeit: Es dürfen nur jene Informationen berücksichtigt werden, die für die Beurteilung der Eignung relevant sind. Ein Blick auf ein berufliches Netzwerk wie LinkedIn kann gerechtfertigt sein, die Durchsicht privater Ferienfotos hingegen kaum.
  • Transparenz: Bewerbende sollen erkennen können, dass und in welchem Umfang Online-Recherchen durchgeführt werden.

Online-Recherchen im Bewerbungsverfahren

Im Bewerbungsverfahren stehen der Schutz der Privatsphäre der Bewerbenden und das Informationsinteresse des Arbeitgebers in einem Spannungsfeld. Grundsätzlich gilt, dass nur solche Informationen berücksichtigt werden dürfen, die für die Beurteilung der Eignung für die konkrete Stelle relevant sind.

Recherchen über Suchmaschinen wie Google oder Bing sind dabei nicht per se unzulässig, aber mit erheblichen Risiken verbunden. Die dort auffindbaren Informationen sind häufig unvollständig oder unzuverlässig, und Bewerbende haben in der Regel keinen Einfluss darauf, welche Inhalte über sie erscheinen. Zudem besteht die Gefahr von Ungleichbehandlungen, etwa wenn Personen mit häufigen Namen schwerer identifizierbar sind oder Suchresultate mit anderen Personen verwechselt werden.

Anders verhält es sich bei beruflichen Netzwerken wie LinkedIn oder XING. Diese Plattformen dienen gerade der Präsentation des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Qualifikationen. Eine Recherche kann hier grundsätzlich zulässig sein, sofern sie sich auf berufsbezogene Informationen beschränkt. Unzulässig wäre hingegen das gezielte Suchen nach sensiblen Daten, etwa nach Hinweisen auf religiöse Überzeugungen oder politische Aktivitäten, sofern diese für die konkrete Stelle keinen sachlichen Bezug haben.

Bei privaten Netzwerken wie Facebook, Instagram oder TikTok ist hingegen besondere Zurückhaltung geboten. Auch wenn Inhalte öffentlich zugänglich sind, fehlt häufig der unmittelbare Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Das systematische Durchsuchen solcher Profile kann daher gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Besonders problematisch wird es, wenn HR-Verantwortliche durch private Einblicke Kenntnis von besonders schützenswerten Personendaten erlangen, etwa zu Gesundheit, sexueller Orientierung oder politischen Ansichten. Solche Daten unterliegen als besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 lit. c DSG einem erhöhten Schutz und dürfen grundsätzlich nur unter restriktiven Voraussetzungen bearbeitet werden.

Ähnliches gilt für persönliche Webseiten oder Blogs. Solche Inhalte sollten grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Bewerbenden selbst darauf hinweisen oder wenn ein klarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht.

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