
Personalverleihung: So funktioniert Temporärarbeit

Passende Arbeitshilfen
Die Arbeitsvermittlung ist im Arbeitsvermittlungsgesetz geregelt.
- Temporärfirmen brauchen eine Bewilligung.
- Der Arbeitsvertrag muss schriftlich sein.
- Es gilt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih.
- Wenn der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht, müssen die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch bei Temporärarbeit eingehalten werden, sie gehen den Bestimmungen im GAV Personalverleih vor.
- Es gelten kürzere Kündigungsfristen: in den ersten 2 Monaten mind. 2 Tage, im 4.–6. Monat mind. 7 Tage, ab dem 7. Monat, einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauf folgenden Monats.
- Nur bei kurzen oder unregelmässigen Einsätzen ist es erlaubt, die Ferien als Prozentsatz vom Stundenlohn abzugelten. Andernfalls besteht Anspruch auf bezahlte Ferien.
- Wenn nach drei Monaten die Einsatzfirma eine Festanstellung offeriert, darf die Temporärfirma dafür keine Entschädigung verlangen.
Bedeutung der Personalverleihung
Die strukturellen Veränderungen der Arbeitswelt lassen die Nachfrage nach Temporärarbeit anwachsen. Personalverleihung verträgt sich gut mit Managementphilosophien wie Flexibilität, die Beschränkung auf die Kernkompetenzen, «Lean Management», «Just in time»- und «Just on demand»-Produktion. Über 400'000 Temporärarbeitende weist der Branchenverband Swissstaffing aus. Die Branche erzielt einen Jahresumsatz von über CHF 11 Milliarden in der Schweiz.
In den Studien von Swissstaffing zu den Temporärarbeitenden in der Schweiz wird aufgezeigt, dass insgesamt Menschen jeder Altersgruppe, Qualifikation, Funktion oder Branche temporär arbeiten, wobei Temporärarbeitende im Vergleich zur Erwerbsbevölkerung jünger sind. Die meisten Befragten sind nur für kurze Zeit temporär beschäftigt. Dies stellt die Branche vor die Herausforderung, kontinuierlich neue Mitarbeitende rekrutieren zu müssen. Das bedeutet für die Temporärarbeitenden aber auch, dass sich vielen von ihnen, während ihrer Temporärarbeitsphase neue Karrieremöglichkeiten eröffnen, oder dass Temporärarbeit von Anfang an als Übergangsphase geplant wurde.
Der Verleihvertrag
Personalverleihung umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
Gewerbsmässig betriebene Personalverleihung ist bewilligungspflichtig. Je nach Arbeitsgebiet ist die kantonale Behörde (Arbeitsamt) oder der Bund (seco) zuständig. Die Voraussetzungen, die zu leistende Kaution zur Sicherung von Lohnansprüchen, Dauer und Umfang sowie Entzug der Bewilligung sind im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt.
Der Verleihvertrag mit dem Einsatzbetrieb
Der Verleihvertrag muss schriftlich vereinbart sein und mindestens Folgendes beinhalten:
- Adresse der Temporärfirma und der Bewilligungsbehörde
- Berufliche Qualifikationen des Arbeitnehmers und Art der Arbeit
- Arbeitsort und Beginn des Einsatzes
- Dauer oder Kündigungsfrist
- Für den Arbeitnehmer geltende Arbeitszeiten
- Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen
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