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Gesamtarbeitsvertrag: Kurzzusammenfassung zum GAV

Gesamtarbeitsverträge werden geschlossen zwischen einzelnen oder mehreren Arbeitgebern und Vereinigungen von Arbeitnehmern. Auf Arbeitnehmerseite können nur Koalitionen bzw. Gewerkschaften Gesamtarbeitsverträge abschliessen.

11.01.2022 Von: David Schneeberger
Gesamtarbeitsvertrag

Koalitionen und Gewerkschaften müssen wegen der Rechtssicherheit bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um tariffähig zu sein, z.B. muss der Abschluss von GAV in den Statuten vorgesehen sein. Hingegen können einzelne Arbeitgeber Vertragsparteien sein, sofern sie für den vom GAV erfassten Bereich zuständig sind. Natürlich können auch Verbände von Arbeitgebern Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Ein Gesamtarbeitsvertrag muss immer schriftlich sein. Das gilt auch für den Anschluss von einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden. Mündliche GAV sind nichtig.

Wer ist dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt?

Einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt bzw. an den Tarif gebunden sind folgende Parteien:

  • Arbeitgeber, wenn sie Mitglieder des Verbandes sind, der den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat.
  • Einzelne Arbeitgeber, die sich dem GAV freiwillig anschliessen.
  • Arbeitnehmende, die den vertragschliessenden Verbänden angehören.
  • Arbeitnehmende als Mitglieder von Verbänden, die sich nachträglich dem GAV angeschlossen haben.
  • Bei GAV mit Unternehmen dessen Angestellte.
  • Einzelne Angestellte von tarifgebundenen Unternehmen, die mit Zustimmung der Vertragsparteien ihren Anschluss erklärt haben.

    Ein Gesamtarbeitsvertrag kann die beteiligten Arbeitgeber verpflichten, die normativen Bestimmungen auf alle Arbeitnehmenden anzuwenden, unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer dem GAV angeschlossenen Gewerkschaft sind oder nicht (so genannte Ausdehnungsklausel). Allerdings können gemäss Bundesgericht die nicht beteiligten einzelnen Angestellten aus einer Ausdehnungsklausel keine direkten Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber ableiten. Solche Klauseln bewirken nur, dass Sanktionen des Verbandes möglich sein, wenn ein angeschlossener Arbeitgeber eine Bestimmung des GAV verletzt.

    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder durch nachträglichen Beitritt eines Verbandes mehrere Organisationen beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

    Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen, insbesondere überhöhte Beiträge, können vom Richter für nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden. Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei sind nach Art. 356b OR nichtig.

    Wichtig

    Niemand kann zum Beitritt in einen der beteiligten Verbände gezwungen werden:

    • Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitsnehmende zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nach Art. 256a OR nichtig.
    • Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien sind nichtig, wenn die Arbeitsnehmenden von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hierfür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden.
    • Solche Abreden können nur ausnahmsweise gültig sein, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen wie der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind. Das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten, gilt aber nicht als schutzwürdig!
    • Aussenseiter, d.h. nicht beteiligte Unternehmen und Arbeitsnehmende, sind nicht an den Tarif gebunden. Normalerweise wenden Arbeitgeber für alle Angestellten den GAV an.
    • Hingegen können Arbeitsnehmende verpflichtet werden, der Arbeitnehmervertretung einen Beitrag zu bezahlen für die Vorteile, die sie durch den GAV erhalten. Dieser darf aber nicht so hoch sein wie der Mitgliederbeitrag.

    Bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag unterstehen im Prinzip diejenigen Angestellten einem GAV, wenn sie in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmende. Dabei werden regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen.

    Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder selbständige Abteilungen umfasst, die unterschiedlichen Branchen angehören, können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge angewendet werden. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist die Art der Tätigkeit, die für den Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil die wesentlichste ist.

    Nach Art. 4 AVEG gehen die Regelungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages den Bestimmungen eines nicht allgemeinverbindlichen Vertrages vor, mit Ausnahme der Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer.

    Wer setzt den GAV durch?

    Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen. Die Verbände haben ihre Mitglieder entsprechend zu informieren und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen. Die Vertragspartei sind nach Art. 357a OR verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und keine Kampfmassnahme in Bezug auf Punkte, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind anzuwenden. Die Friedenspflicht gilt aber nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

    In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie gemeinsam für die Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf folgende Punkte sorgen:

    • Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Klage auf Festellung)
    • Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen
    • Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens
    • Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen.

    Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

    Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor. Zugunsten der Arbeitnehmer kann der GAV abweichende Bestimmungen enthalten, ausser wenn sich aus dem zwingenden Recht etwas anderes ergibt.

    Ansprüche aus GAV werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Privatrecht zugeordnet, auch dann wenn sie auf allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht werden.

    Gesamtarbeitsverträge werden häufig auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, kann jede Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Das gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die sich einzeln angeschlossen haben. Die Kündigung muss schriftlich sein.

    Die so genannten schuldrechtlichen Bestimmungen sind durch Klage gegen die andere Partei durchsetzbar. Normalerweise enthalten die GAV Schiedsgerichtsklauseln. Werden Regelungen in Einzelarbeitsverträgen verletzt, die das Verhältnis zu den Verbänden betreffen, können nur die Verbände gegen den betreffenden Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vorgehen. Durch GAV kann man Konventionalstrafen und Kautionen für den Fall von Vertragsverletzungen vereinbaren.

    Um die normativen Bestimmungen durchzusetzen, gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Bei Verletzungen des Einzelarbeitsvertrages können beide Vertragsparteien direkt Klage führen.
    • Die Verbände können nach Art. 357b OR vereinbaren, dass sie gemeinsam ein Kollektivanspruch gegen Unternehmer oder Angestellte haben, die den GAV nicht einhalten. Durch das Urteil kann aber nur der Tatbestand festgestellt werden. Die betroffenen Personen können dann selbst entscheiden, ob sie eine Leistungsklage einreichen. Der Einzelne kann sein Klagerecht auch an den Verband abtreten.

    Inhalt des GAV

    Ein GAV enthält

    • normative Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages
    • schuldrechtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich
    • Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV.

    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Man kann sie nicht ändern, ausser wenn der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht.

    Vereinbarungen zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabänderbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig. Sie werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt. Abweichende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer sind aber möglich.

    Zu den normativen Bestimmungen gehören normalerweise:

    • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen
    • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
    • Ferien
    • Arbeitszeit
    • Erweiterung des Kündigungsschutzes.

      Was gilt, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag aufgehoben oder geändert wird?

      Mit der Beendigung des GAV wird das einzelne Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Sein Inhalt muss deshalb auch nach dem Wegfall des GAV bestimmbar sein.

      Im schweizerischen Recht fehlt eine Regelungen über die Nachwirkung der GAV auf Einzelarbeitsverträge, die während der Geltung des GAV geschlossen oder erneuert wurden. Die GAV-Parteien können aber darüber eine Vereinbarung in den GAV aufnehmen, z.B. dass der GAV für bestehende Verträge auch nach der Auflösung gilt.

      Wird ein GAV ersatzlos beendet und enthielt er keine Regelungen über die nachträgliche Geltung, sind die Vertragsparteien grundsätzlich von allen gegenseitig vereinbarten Rechten und Verpflichtungen entbunden. Soweit die Einzelarbeitsverträge durch den GAV direkt geregelt waren, verlieren die normativen Bestimmungen des GAV ihre unmittelbare Wirkung auf sie. Wie sie dann weiter zu behandeln sind, darüber gibt es verschiedene Meinungen.

      Die eine Ansicht geht davon aus, dass die Bestimmungen des GAV bis zu seiner ersatzlosen Beendigung zwingend und unmittelbar wie gesetzliches Recht auf die Arbeitsverhältnisse wirken. Die Einzelarbeitsverträge werden nach ersatzloser Beendigung des GAV durch das Gesetz geregelt. Dieser Denkansatz ist problematisch, wenn das Gesetz Punkte, die durch den GAV detailliert geregelt sind, überhaupt nicht oder nur in den Grundzügen konkretisiert. Ausserdem werden im GAV auch branchen- und berufsspezifischen Verhältnisse berücksichtigt. Gegen ein Ersetzen nur einzelner GAV-Normen durch die entsprechenden Gesetzesbestimmungen spricht auch der Umstand, dass den Parteien des Einzelarbeitsvertrages bei der ersatzlosen Beendigung des GAV nicht unbedingt klar ist, welche einzelnen Bestandteile man neu regeln müsste.

      Die andere Lehrmeinung geht davon aus, dass der Einzelarbeitsvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ein Ganzes bildet. Man kann annehmen, dass die GAV-Normen nach dem effektiven Willen der Vertragsparteien auch Inhalt des Einzelarbeitsvertrages wurden, sofern die Parteien nicht einen zulässigen abweichenden Inhalt vereinbart haben. Die Bestimmungen des jeweils geltenden GAV kann man als integrierten Bestandteil der Einzelarbeitsverträge betrachten. Daraus folgt, dass nach der ersatzlosen Beendigung des GAV dessen Bestimmungen als vereinbarter Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiterhin gelten, wenn nicht die Parteien etwas Neues vereinbaren. Der Arbeitsvertrag gilt also weiter, bis die Parteien ihn mit einem Änderungsvertrag aufheben oder abändern.

      Ein solcher Abänderungsvertrag kommt nur zustande, wenn sich die Parteien über die Änderung verständigt haben. Keine Partei kann der anderen einseitig Änderungen aufzwingen. In der heutigen Wirtschaftslage können vor allem die Arbeitgeber einen gewissen Druck ausüben, indem sie die Angestellten vor die Alternative stellen, entweder der Änderung zuzustimmen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kauf zu nehmen. Solche Änderungskündigungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, sofern formell richtig vorgegangen wird und von der Gegenseite nicht eine Änderung gefordert wird, ‹die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt›.

      Das Bundesgericht findet die zweite Lehrmeinung überzeugend, jedenfalls für jene GAV-Bestimmungen, welche die Leistungen der Parteien betreffen. Hier ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre gegenseitigen Leistungspflichten auf die für sie gültigen Bestimmungen eines GAV abgestimmt haben. Insofern haben sie den Inhalt des GAV beim Abschluss des Einzelarbeitsvertrages als Vertragsinhalt übernommen, sofern keine abweichende Vereinbarung nachgewiesen ist. Der Wegfall des GAV verändert dann aber auch den Inhalt des Einzelarbeitsvertrages nicht, und dieser gilt unverändert weiter.

      Allgemeinverbindlicherklärung von GAV

      Der Bund oder die Kantone können die Anwendung eines Gesamtarbeitsvertrages ganz oder teilweise für einen ganzen Berufszweig verbindlich erklären. Das wird geregelt im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG). Dann gelten die GAV auch für nichtorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmende, aber nur die Bestimmungen die für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

      Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur angeordnet werden, wenn sie sich als notwendig erweist. Sie darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Die auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes sind zu berücksichtigen.

      Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber beteiligt sein sowie mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Bei besonderen Verhältnissen können ausnahmsweise die beteiligten Arbeitnehmer nicht die Mehrheit bilden.

      Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Rechtsgleichheit nicht verletzen und nicht dem zwingenden Recht widersprechen. Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Rechten und Pflichten offen stehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Vertrages bieten. Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertragschliessenden Verband oder der Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag offen stehen.

      Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, bei der Durchführung des Vertrages gleich wie die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu behandeln.

      Vom Bund und jedem Kanton werden so genannte tripartiten Kommissionen zur Beobachtung des Arbeitsmarktes eingesetzt. Sie setzen sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammen. Stellt eine solche Kommission fest, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so kann sie mit Zustimmung der Vertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung der Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die paritätischen Kontrolle des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrags beantragen. Bevor sie die Allgemeinverbindlicherklärung beantragt, sollte die Kommission sich um eine Verständigung mit den fehlbaren Arbeitgebern bemühen.

      Zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung ist der Bundesrat, wenn diese für mindestens zwei Kantone gilt. Betrifft sie nur einen Kanton, ist dieser zuständig. Das gilt für normale und erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungen, siehe unten.

      Um Lohndumping zu verhindern, gehört zu den flankierenden Massnahmen eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung für Gesamtarbeitsverträge (GAV). Diese Möglichkeit betrifft nur Bestimmungen über Minimallöhne, Arbeitszeit und paritätische Kontrollen.

      Die Voraussetzungen einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sind:

      • wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietung
      • sonstige Vorschriften des AVEG
      • Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung von der Kommission
      • Zustimmung aller Parteien des GAV
      • Die Quoten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind niedriger als die normalen Quoten für allgemeinverbindlich erklärte GAV.
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