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Definition Werkvertrag: Abgrenzungen zu anderen Bauverträgen

Zum Bau eines Gebäudes bedarf es verschiedener Verträge. Klassisch sind Architektur- und Bauwerkverträge. Gesetzliche Grundlagen sind das Kaufrecht, Werkvertragsrecht und Auftragsrecht im OR. Weiter stehen Normen und Verträge des Schweizerischen Ingenieur und Architektenvereins SIA teilweise sogar kostenlos zur Verfügung.

12.11.2025 Von: Regula Heinzelmann
Definition Werkvertrag

Worum geht es?

Investor, Besteller und Ausführende sind sich oft nicht bewusst, ob sie unter Werkvertrags-, Auftrags- oder Kaufrecht tätig sind oder Pflichten eingehen. Nicht der Titel eines Vertrages führt zu dessen Einordnung, sondern der vereinbarte Inhalt. Der Richter hat aufgrund dessen stets von Amtes wegen zu prüfen, ob eine von den Parteien selbst verwendete Qualifikation mit dem vereinbarten Inhalt des abgeschlossenen Vertrages übereinstimmt. Nie wird z.B. ein Auftrag deshalb zum Werkvertrag, weil die Parteien ihn aus Irrtum oder aus Absicht als «Werkvertrag» bezeichnen, oder umgekehrt (Art. 18 OR). Auch die unrichtige Vertragsqualifikation bleibt von den Parteien vor Gericht unbeachtlich (Vgl. BGE 126 III 369).

Bis auf Grundstück-Kaufverträge und die Begründung von Dienstbarkeiten (die einer Beurkundung bedürfen) sind die Verträge betreffend Bau grundsätzlich formfrei. Das ist der kleinste gemeinsame Nenner. Gleichzeitig auch ein gefährlicher Nenner, sind doch mündliche (oder konkludente) Verträge schwierig zu beweisen vor Gericht. Deswegen ist ein schriftlicher Vertrag immer zu empfehlen.

Architekturvertrag

Zu Beginn fast jedes Bauvorhabens steht die Architektur. Der Architekt wird regelmässig vom Investor und dem Bauherrn beigezogen. Zwischen diesen Parteien wird der Architekturvertag abgeschlossen. In der Folge bildet der Architekt Vertrauens- und Hilfsperson des Bauherrn und er oder sie vertritt den Bauherrn im Aussenverhältnis, also gegenüber Baubehörden, Unternehmern, Fachplanern etc. Kernaufgaben des Architekten sind Entwurf, Kostenprognosen, Baubewilligung, (Detail)-Planung, Ausschreibung, Bauleitung während der Ausführung, Kostenkontrolle und Abrechnung sowie Mängelmanagement.

Die rechtliche Einordnung von Architekturverträgen ist immer wieder streitig. Klassische Architekturarbeit untersteht dem Auftragsrecht, dabei geht es um persönliche Kompetenzen und Fähigkeiten des Architekten, dazu ist Architektur auch eine Geschmacksfrage. Auch wenn der Architekt kompetent arbeitet, kann er nicht immer garantieren, dass seine Arbeit dem Auftraggeber gefällt. Deswegen ist sehr zu empfehlen, dass der Auftraggeber seine Wünsche und Vorstellungen vor dem Vertragsabschluss schriftlich oder in visuellen Darstellungen festlegt und diese dann als Bestandteile des Vertrages gelten. Technische Aufgaben, die vom Architekten erledigte werden fallen aber unter Werkvertragsrecht.

Hingegen untersteht die Arbeit von Ingenieuren – auch wenn sie Planungsaufträge erledigen – grundsätzlich dem Werkvertragsrecht. Baupläne und Berechnungen können und müssen perfekt erstellt werden, sie sind die Grundlagen des Bauwerks. Stimmt da etwas nicht, können sich Haftungsprobleme, auch für die Haus- und Werkbesitzer ergeben. Die Werkhaftung nach Art. 58 OR ist streng.

Normen der SIA

Die Praxis hat neben den gesetzlich normierten «Kauf-» und «Werkverträgen» sowie dem «Auftrag» auch kombinierte Verträge geschaffen. Es geht da um Generalunternehmer- oder Totalunternehmerverträge sowie Ingenieur-, Architektur-, Generalplaner- oder auch Bauleiter- und Bautreuhänderverträge. Derartige Verträge sind gesetzlich nicht normiert. Die SIA hat verschiedene anerkannte Normen erarbeitet, die man als AGB verwenden kann, besonders wichtig ist die SIA Norm 118.

Der SIA stellt Vertragsformulare kostenlos zur Verfügung. Die Anwendung dieser Formulare garantiert den Vertragsparteien die korrekte Einbindung der entsprechenden Vertragsnorm. Ausserdem wird damit ein klar geregelter und fairer Umgang mit allen, die am Bau- und Planungsprozess beteiligt sind, gefördert. Die aktuellen Vertragsformulare SIA 1001/1, SIA 1001/2 und SIA 1001/3 sind abgestimmt auf die SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO) SIA 102, 103, 105, 106 und 108, Ausgabe 2020. Die Formulare können für alle durch diese Ordnungen geregelten Disziplinen verwendet werden. Weiter stellt die SIA eine Plattform über Begriffsdefinitionen zur Verfügung: https://term.sia.ch/

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