Genossenschaft: Voraussetzungen, Gründung und typische Stolpersteine

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Genossenschaft ist eine körperschaftlich organisierte Verbindung, die auf gemeinsamer Selbsthilfe oder gemeinnützigen Zielen basiert. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften entscheidet nicht das investierte Kapital über die Kontrolle, sondern das demokratische Prinzip des Kopfstimmrechts. Diese Struktur erfordert ein Mindestmass von sieben Mitgliedern und die öffentliche Beurkundung der Gründung durch eine Urkundsperson.

Die wichtigsten Punkte:

  • Mindestens sieben Mitglieder sind bei der Gründung zwingend erforderlich (Art. 831 OR).
  • Es besteht kein gesetzliches Mindestkapital, jedoch ist eine tragfähige Finanzierung sicherzustellen.
  • Die Gründung erfordert seit 2023 zwingend eine öffentliche Beurkundung; private Protokolle genügen nicht mehr.
  • Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, unabhängig vom Wert seiner Anteilscheine.
  • Gewinne sind zulässig, dürfen aber nicht der alleinige Zweck der Organisation sein.
15.09.2026 Von: David Schneeberger
Genossenschaft

Welche Voraussetzungen muss eine Genossenschaft in der Schweiz erfüllen?

Die Genossenschaft eignet sich für gemeinschaftliche Selbsthilfe und gemeinnützige Vorhaben, bei denen nicht das investierte Kapital über die Kontrolle entscheidet. Ihre demokratische Struktur hat einen Preis: mindestens sieben Mitglieder, eine öffentliche Beurkundung und passende Statuten. Dieser Beitrag zeigt die Gründung und die häufigsten Fehler.

Wofür die Genossenschaft die richtige Rechtsform ist

Art. 828 OR definiert die Genossenschaft als körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften. Sie fördert in gemeinsamer Selbsthilfe wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder oder ist gemeinnützig ausgerichtet. Gewinne sind zulässig, dürfen aber nicht zum alleinigen Zweck werden.

Typische Fälle sind Wohnbau-, Landwirtschafts-, Energie- und Versorgungsgenossenschaften sowie gemeinsame Dienstleistungen. Wer Kapitalgeber nach ihrer Investition an Gewinn und Kontrolle beteiligen will, ist mit AG oder GmbH meist besser bedient.

Praxis-Tipp: Zweck ehrlich prüfen

Fragen Sie vor der Gründung: Sollen die Mitglieder gemeinsam Leistungen nutzen oder wirtschaftliche Interessen fördern? Verfolgt das Vorhaben einen echten gemeinnützigen Zweck? Oder sollen Kapitalgeber Rendite und Kontrolle nach ihrer Investition erhalten? Nur die ersten beiden Modelle sprechen für die Genossenschaft.

Die gesetzlichen Voraussetzungen im Überblick

Mindestens sieben Mitglieder

Bei der Gründung müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein (Art. 831 Abs. 1 OR). Sinkt die Zahl später darunter, liegt ein Organisationsmangel vor. Das Gericht kann eine Frist zur Behebung setzen und als letztes Mittel die Auflösung anordnen.

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften sein. Die Zahl darf nicht endgültig festgelegt werden. Die Statuten können den Eintritt an sachliche Bedingungen knüpfen; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Kein Mindestkapital

Die Genossenschaft kennt kein gesetzliches Mindestkapital. Ein zum Voraus festgesetztes Grundkapital ist sogar unzulässig. Die Statuten können jedoch ein veränderliches Genossenschaftskapital mit Anteilscheinen vorsehen. Wer beitritt, kann zur Übernahme und Einzahlung von Anteilen oder zu weiteren Leistungen verpflichtet werden, wenn die Statuten dies klar regeln.

Achtung! Kein Mindestkapital heisst nicht keine Finanzierung: Das fehlende Mindestkapital senkt die gesetzliche Hürde, nicht den Finanzbedarf. Eine Wohnbau-, Energie- oder Einkaufsgenossenschaft braucht tragfähige Eigen- und Fremdfinanzierung. Klären Sie vor der Beurkundung, welche Mittel die Mitglieder leisten, wann sie fällig werden und was bei einem Austritt geschieht.

Statuten und öffentliche Beurkundung

Die Statuten müssen mindestens Firma und Sitz, Zweck sowie die Form der Mitteilungen an die Mitglieder regeln (Art. 832 OR). Anteilscheine, Sacheinlagen, persönliche Haftung, Nachschusspflichten, weitere Leistungen, Abweichungen bei der Mitgliedschaft und besondere Organisations- oder Ertragsregeln müssen ausdrücklich aufgenommen werden, wenn sie gelten sollen (Art. 833 OR).

Der Ablauf der Gründung Schritt für Schritt

Schritt 1: Gründung öffentlich beurkunden

Seit 1. Januar 2023 reicht ein privates Gründungsprotokoll nicht mehr. Die Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde die Gründung und legen Statuten und Organe fest (Art. 830 OR). Vorher sind Zweck, Finanzierung, Mitgliederpflichten, Haftung und Organisation zu klären. Auch spätere Statutenänderungen brauchen öffentliche Beurkundung und Handelsregistereintrag.

Schritt 2: Organe bestellen

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Verwaltung führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft. Sie besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss der Genossenschaft angehören (Art. 894 OR). Eine Revisionsstelle richtet sich nach dem Revisionsrecht. Kleine Genossenschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstimmig auf die eingeschränkte Revision verzichten.

Schritt 3: Eintrag ins Handelsregister

Die Genossenschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 838 Abs. 1 OR). Einzureichen sind namentlich öffentliche Urkunde, Statuten und Angaben zu Verwaltung, Revision oder Opting-out sowie Vertretung. Wer vorher in ihrem Namen handelt, muss die persönliche Haftung beachten.

Beispiel Wohnbaugenossenschaft: Zehn Personen wollen gemeinsam ein Mehrfamilienhaus erstellen und langfristig zu Kostenmieten wohnen. Sie bereiten Statuten mit Anteilscheinen zu je 1000 Franken vor, regeln die Finanzierung und wählen eine fünfköpfige Verwaltung. Eine Urkundsperson beurkundet die Gründung, die Statuten und die Organbestellung. Mit dem Handelsregistereintrag entsteht die Genossenschaft als juristische Person.

Checkliste

  • Zweckprüfung: Ist das Vorhaben eindeutig selbsthilfewirksam oder gemeinnützig?
  • Mitgliederrekrutierung: Sind mindestens sieben natürliche oder juristische Personen bereit einzutreten?
  • Finanzierungsplan: Welche Eigen- und Fremdmittel stehen zur Verfügung und wie werden sie eingebracht?
  • Statutenentwurf: Sind Firma, Sitz, Zweck und Mitteilungsformen klar geregelt?
  • Haftungsregelung: Sind Nachschusspflichten oder persönliche Haftung statutarisch definiert und begrenzt?
  • Organbestellung: Ist eine Verwaltung mit mindestens drei Personen gewählt, deren Mehrheit aus Mitgliedern besteht?
  • Revisionskonzept: Ist die Revisionsstelle bestimmt oder liegt ein gültiges Opting-out vor?
  • Beurkundungstermin: Wurde die öffentliche Beurkundung bei einer Urkundsperson vereinbart?

Die typischen Stolpersteine

Zu wenige Mitglieder auf Dauer

Sinkt der Bestand später unter sieben, muss die Genossenschaft den Mangel beheben. Ein realistisches Aufnahme- und Nachfolgekonzept gehört deshalb in die Gründungsplanung.

Nachschusspflicht übersehen

Ohne abweichende Statuten haftet grundsätzlich nur das Genossenschaftsvermögen. Persönliche Haftung, Nachschüsse und weitere Leistungen sind aber statutarisch möglich. Jede Klausel muss Umfang, Auslöser und Grenzen klar bestimmen.

Achtung! Haftung und Leistungspflichten klar regeln: Die Mitglieder haften nicht automatisch persönlich. Statuten können aber persönliche Haftung, Nachschüsse, Anteilscheine oder weitere Leistungen vorsehen. Prüfen Sie jede Pflicht einzeln und erklären Sie sie den Gründungsmitgliedern in Franken, Auslösern und Höchstbeträgen. «Standardklauseln» sind hier gefährlich.

Das Kopfstimmprinzip unterschätzen

Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von Zahl oder Wert seiner Anteilscheine (Art. 885 OR). Das schützt die demokratische Struktur, erschwert aber Kapitalgebern eine Kontrolle nach Investitionshöhe. Unterschiedliche Beiträge müssen daher anders abgesichert werden.

Zweckverfehlung durch Renditeorientierung

Die Genossenschaft muss gemeinsame wirtschaftliche Interessen der Mitglieder fördern oder gemeinnützig sein. Ein reines Rendite- oder Kapitalanlagevehikel genügt nicht. Zweck, Tätigkeit und Mittelverwendung müssen zusammenpassen.

Fazit

Die Genossenschaft ist ein starkes Gefäss für Selbsthilfe und gemeinnützige Vorhaben. Sie kennt kein gesetzliches Mindestkapital und bietet demokratische Kontrolle, verlangt aber sieben Mitglieder, öffentliche Beurkundung und sorgfältige Statuten. Wer Zweck, Finanzierung und Mitgliederpflichten vor dem Notariat klärt, erhält eine robuste Rechtsform. Wer nur Kosten sparen will, wählt das falsche Gefäss.

FAQ: Genossenschaft

Braucht eine Genossenschaft ein Mindestkapital?

Nein, es gibt kein gesetzliches Mindestkapital. Ein festes Grundkapital ist sogar unzulässig. Es kann jedoch ein veränderliches Genossenschaftskapital mit Anteilscheinen eingeführt werden, um Beiträge der Mitglieder sicherzustellen.

Was passiert, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt?

Dies stellt einen Organisationsmangel dar. Das Gericht kann eine Frist zur Behebung setzen. Bleibt der Mangel bestehen, kann als letztes Mittel die Auflösung der Genossenschaft angeordnet werden.

Müssen die Gründer persönlich haften?

Grundsätzlich haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Persönliche Haftung oder Nachschusspflichten sind jedoch möglich, sofern dies in den Statuten ausdrücklich und klar geregelt ist.

Gilt das Kopfstimmprinzip auch für grosse Investoren?

Ja, jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seiner Investition genau eine Stimme. Dies schützt die demokratische Struktur, macht es aber schwer, Kontrolle über reine Kapitalanlagen zu erlangen.

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