GmbH Liquidation: Die Auflösung und deren Rechtsfolgen

Passende Arbeitshilfen
Die Auflösung und deren Rechtsfolgen
Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in Art. 821 OR geregelt. Für das Liquidationsverfahren sind gemäss dem Verweis in Art. 821a OR die entsprechenden Bestimmungen des Aktienrechts in Art. 739 ff. OR anwendbar.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hauptsächlich aus folgenden Gründen aufgelöst (Art. 821 OR)
wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt
wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst
wenn der Konkurs eröffnet wird.
Zudem kann jeder Gesellschafter, unabhängig von seiner Beteiligung am Stammkapital, beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile (Art. 821 Abs. 3 OR). Die Auflösungsklage setzt einen wichtigen Grund voraus. Dieser Grund kann in den Verhältnissen der Gesellschaft, aber auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander liegen. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die Erreichung der Gesellschaftszweckes verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird und die Fortsetzung der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 105 II 114).
Auflösungsbeschluss
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ordentlich aufgelöst indem die Gesellschafterversammlung die Auflösung beschliesst (Art. 821 Abs. 1 Ziffer 2 OR) und einen Liquidator wählt. Die Auflösung der Gesellschaft ist eine wichtiger Beschluss im Sinn von Art. 808b OR, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigen muss, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist.
Die Liquidation wird durch die Gesellschafter besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer anderen Person übertragen wird (Art. 740 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass mindestens einer der Liquidatoren in der Schweiz Wohnsitz haben und zur Vertretung berechtigt sein muss (Art. 740 Abs. 3 OR). Die Liquidatoren sind in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich dabei um bestehende Geschäftsführer der GmbH handelt (Art. 740 Abs. 2 OR). Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren (Art. 740 Abs. 4 OR).
Der Liquidator kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit wieder abberufen werden (Art. 741 Abs. 1 OR), allenfalls auch auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen vom Gericht.
Hinweis: Im Falle eines Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 OR).
Die Auflösung einer Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung hat durch die Gesellschaft zu erfolgen (Art. 821a Abs. 2 OR, Art. 63 HRegV). Auch nach HRegV gelten für die Liquidation die Bestimmungen des Aktienrechts. Sind die Geschäftsführer dazu nicht mehr in der Lage, hat die Gesellschafterversammlung die Person zu bezeichnen, welche die Anmeldung vornehmen muss.
Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
- ein Nachweis, dass Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben, sie werden im Handelsregister auch genannt.
Die Firma bekommt den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.».
Falls die Auflösung widerrufen wird muss man auch das ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 64 HRegV).
Seminar-Empfehlungen
Wirkungen der Auflösung
Mit dem Auflösungsbeschluss geht die GmbH als juristische Person noch nicht unter, sie tritt vielmehr in das Liquidationsstadium und führt wie erwähnt einen entsprechenden Hinweis in ihrer Firma (z.B. "Schreinerei Muster GmbH in Liquidation"). Die Gesellschaft bleibt im Liquidationsstadium uneingeschränkt rechts- und handlungsfähig. Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden aber insoweit eingeschränkt, als der Zweck nun einzig die Liquidation ist. Es dürfen also nur noch Handlungen vorgenommen werden, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind.
Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes per Stichtag der Auflösung eine Bilanz aufzustellen (Art. 742 Abs. 1 OR), damit das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Auflösung festgestellt werden kann. Bei einer längerdauernden Liquidation sind jährlich Zwischenbilanzen aufzustellen (Art. 743 Abs. 5 OR).
Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden, die Aktiven verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen (Art. 743 OR). Weiter haben sie folgende Verpflichtungen:
Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.
Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.
Sie dürfen Aktiven verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.
Wichtig: Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Bevor eine Verteilung der Mittel der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen kann, müssen die Gläubiger der Gesellschaft festgestellt und befriedigt werden.
Zu diesem Zweck hat der Liquidator den bekannten Gläubigern Mitteilung zu machen. Für unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort ist ein dreimaliger öffentlicher Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt durchzuführen. Falls die Statuten eine weitere Form der Bekanntmachung vorsehen, ist diese ebenfalls vorzunehmen (Art. 742 Abs. 2 OR). Die Gläubiger können in der Folge alle Forderungen bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter anmelden.
Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung ihrer Forderung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen (Art. 744 Abs. 1 OR). Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird (Art. 744 Abs. 2 OR).
Verteilung des Liquidationserlöses
Verbleibt nach der Begleichung der Verbindlichkeiten ein Überschuss hat jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 826 OR).
Im Rahmen der GmbH Liquidation erstellen die Liquidatoren eine Schlussabrechnung. Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist (Art. 745 Abs. 2 OR). Dieses Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).
Löschung der Gesellschaft nach Abschluss der GmbH Liquidation
Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens müssen die Liquidatoren die Löschung der Firma beim Handelsregister anmelden (Art. 65 HRegV). Im Rahmen der GmbH Liquidation müssen die Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Aufforderungen an Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden. Wird im Zuge der GmbH Liquidation die Löschung einer Gesellschaft – beispielsweise einer Aktiengesellschaft oder GmbH – im Handelsregister angemeldet, dann informiert das Handelsregisteramt die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn ihr diese Behörden zugestimmt haben.
Im Handelsregister sind die Tatsache der Löschung sowie der Löschungsgrund einzutragen.
Hinweis: Auch nach der Löschung sind die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft zehn Jahre sicher aufzubewahren (Art. 747 OR).