Erbteilung: So vermeiden Sie Streitigkeiten

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben, bis diese im Rahmen der Erbteilung verteilt bzw. geregelt werden.

18.09.2025 Von: Regula Heinzelmann
Erbteilung

Einleitung Erbteilung

Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als auch mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 ZGB). Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

Teilungsvorschriften des Erblassers

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Art. 608 ZGB). Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

Wichtig: Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Das muss man bei Pflichtteilsberechnungen und Herabsetzungsklagen berücksichtigen.

Teilungsregeln

Wenn es keine Vorschriften oder anderweitige Verfügungen des Erblassers gibt, haben die Erben bei der Teilung alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.

Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.

Weiter gelten folgende Regeln:

  • Eine Erbschaftssache, die durch Teilung ihren Wert wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 ZGB). 2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Auf Verlangen eines Erben wird der Verkauf durch Versteigerung vorgenommen. Wenn die Erben sich nicht einigen entscheidet die zuständige Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

  • Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht getrennt werden (Art. 613 Abs. 1 ZGB).

  • Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden (Art. 613 Abs. 2 ZGB).

  • Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 613 Abs. 3 ZGB).

  • Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen (Art. 614). Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überlassen (Art. 615 ZGB).

  • Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB).

  • Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 619 ZGB).

  • Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird (Art. 613a ZGB)

Wichtig: Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird (Art. 612a ZGB).

Ein Erbteilungsvertrag nach abgeschlossener Teilung ist zwar nicht obligatorisch, aber trotzdem auch dann zu empfehlen, wenn die Erbteilung einvernehmlich verlaufen ist, auch im Hinblick darauf, dass die übernommen Gegenstände und das Vermögen später mal weitervererbt werden und dann keine Streitigkeiten entstehen sollen.

Vermächtnisnehmer

Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch (Art. 562 ZGB). Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden (Art. 562 ZGB).

Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes. Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen (Art. 563 ZGB).

Unterhaltsverpflichtungen

Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden. Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft ausbezahlt wird.

Zuwendungen für eine Mehrheit von Personen, die keine juristische Person sind, werden von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht geht, als Stiftung (Art. 539 Abs. 2).

Liegenschaften

Manchmal muss man um Jahre oder Jahrzehnte zurückgehen, um eine Liegenschaft richtig zu bewerten. Das gilt besonders dann, wenn diese einem verheirateten Erblasser gehört hat, der in Errungenschaftsbeteiligung lebte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vermögensgegenstand ausschliesslich einer Gütermasse des Eigentümergatten zuzuordnen ist. Eine proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen wird abgelehnt. Der anderen Gütermasse des Eigentümers steht vielmehr gestützt auf ZGB Art. 209 eine Ersatzforderung zu.

Wichtig: Hypothekarfragen bereinigt man am besten, bevor man den Erbteilungsvertrag abschliesst.

Erbt man eine Liegenschaft mit Hypotheken, klärt man besser vor Abschluss des Erbvertrages ab, ob und unter welchen Bedingungen ein Erbe die Hypothek übernehmen kann. Übernimmt ein Erbe eine hinterlassene Wohnung können Hypotheken zu Schwierigkeiten führen. Notwendig ist, dass eine Schuldentlastungserklärung zugunsten der anderen Erben von Hypothekarbank vorliegt. Den Hypothekarvertrag aufzulösen ist in vielen Fällen nicht ratsam, weil das je nach Verhältnissen fünfstellige Beträge kosten kann.

Herabsetzung und Ausgleichspflicht

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Die Erben, die dem Wert nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 ZGB):

  • der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge

  • der Zuwendungen von Todes wegen

  • der Zuwendungen unter Lebenden.

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen (Art. 527 ZGB):

  • die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind

  • Erbabfindungen und Auskaufsbeträge

  • Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke

  • Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen und zwar für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus einer Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist (Art. 525 ZGB).

Regeln der Herabsetzung

Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 533 ZGB):

  • die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge

  • die Zuwendungen von Todes wegen

  • die Zuwendungen unter Lebenden

Wenn nötig sind auch die Zuwendungen unter Lebenden zu berücksichtigen und zwar in folgender Reihenfolge:

  • Die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag

  • Die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis

  • Weitere Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

Wichtig: Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht (Art. 632 ZGB).

Weiter gelten für die Herabsetzung folgende Regeln:

  • Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen (Art. 526 ZGB).

  • Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert (Art. 529 ZGB).

  • Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verpflichtet, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist (Art. 528 ZGB).

  • Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen (Art. 530 ZGB).

Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Zahlungen aus dem eigenen Vermögen oder durch Anrechnung dem Wert nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 ZGB).

Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 ZGB). Gewinne und Verluste, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

Wird die Ausgleichung nicht zufrieden stellend ausgeführt, kann jeder Erbe eine Herabsetzungsklage einreichen. Diese verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

Teilungsklage

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 ZGB). Aufgrund dieser Vorschrift kann man eine sogenannte Erbteilungsklage einreichen, wenn die Erben zerstritten sind und sich keine Einigung über das gemeinsame Vermögen aus der Erbschaft abzeichnet oder ein oder mehrere böswillige Erben die Erbteilung verzögern. Da die gerichtliche Erbauseinandersetzung mit hohen Kosten verbunden und zeitaufwendig ist, ist eine Klageeinreichung nur sinnvoll, wenn es sich um grössere Vermögenswerte handelt. Wenn man keinen Prozess wünscht kann man auch einen Mediator engagieren.

Weiter gilt Folgendes (Art. 604 bis 606 ZGB):

  • Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.

  • Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

Erbschaftsklage

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer kann sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend machen (Art. 598 ZGB).

Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben (Art. 599 ZGB). Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

Die Klage nach Art. 559 ZGB verhindert erstmal nur die Auslieferung der Erbschaft. Ist diese einmal ausgeliefert, besteht laut Bundesgericht die Gefahr, dass die zu kurz Gekommenen trotz Durchdringens ihrer erbrechtlichen Klagen zu Schaden kommen. Damit gewinnt der zu kurz gekommene Erbe für Verhandlungen mit den eingesetzten Erben oder zur sorgfältigen Vorbereitung eines Prozesses gegen diese.

Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen besseren Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet (Art. 600 ZGB). Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird (Art. 601 ZGB).

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