Erbteilungsvertrag: Näheres zum Abschluss und zur Wirkung der Teilung

Ein Erbteilungsvertrag ist zwar nicht obligatorisch, aber trotzdem auch dann zu empfehlen, wenn die Erbteilung einvernehmlich verlaufen ist, auch im Hinblick darauf, dass die übernommen Gegenstände und das Vermögen später mal weitervererbt werden und dann keine Streitigkeiten entstehen sollen.

18.09.2025 Von: Regula Heinzelmann
Erbteilungsvertrag

Mit dem Erbteilungsvertrag kann man die Erbengemeinschaft komplett auflösen, dieser umfasst dann den gesamten Nachlass.

Wenn man vor der endgültigen Erbteilung einzelnen Erben bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte überlässt ist es ebenfalls sinnvoll das schriftlich festzuhalten und auch zu erwähnen, ob diese nun aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder ob sie weitere Ansprüche haben, die noch abzuklären sind. In Bezug auf das restliche Erbe besteht weiterhin eine Erbengemeinschaft.

Erbteilungsverträge müssen auch dann nicht öffentlich beurkundet werden, wenn darin Rechte begründet werden, für die die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist (Wohnrecht, Nutzniessung, Pfandrecht, Stockwerkeigentum). Wenn aber solche Rechte vereinbart werden, sollte dem Grundbuchamt ein schriftlicher Erbteilungsvertrag mit Angabe des Wertes der zugeteilten Objekte und eine Grundbuchanmeldung eingereicht werden.

Wichtig: Zu regeln sind in Erbteilungsverträgen auch wer welche Kosten übernimmt, z.B. für Steuern, Versicherungen, Hypotheken, Anwälte, Mediatoren, amtliche Gebühren usw.

Checkliste Erbteilungsvertrag

  • Wer bekommt welche Gegenstände?

  • Wie werden Anlagen, Wertpapiere usw. aufgeteilt?

  • Wer übernimmt die Liegenschaften, bzw. erhält Wohnrecht?

  • Wie wird die Übernahme von Hypotheken geregelt?

  • Wer zahlt welche Versicherungsbeiträge?

  • Wie werden Nutzniessungen bewertet?

  • Wie werden Herabsetzungs- und Ausgleichspflichten geregelt?

  • Wer ist unterhaltsberechtigt und wie hoch sind die Zuwendungen?

  • Wer übernimmt allfällige Kosten für Anwalt oder Mediator?

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