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Ausschreibungsunterlagen: Was müssen Vergabestellen beachten?

Damit überhaupt eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden kann, müssen von der ausschreibenden Stelle (z.B. Bund, Kantone oder Gemeinden), der sog. Vergabestelle, zunächst entsprechende Ausschreibungsunterlagen erstellt werden. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, was seitens einer Vergabestelle bei der Erstellung solcher Ausschreibungsunterlagen im Wesentlichen zu beachten ist.

11.08.2023 Von: Adrian Weber
Ausschreibungsunterlagen

Vorbemerkungen

Der vorliegende Beitrag betrifft Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Kantone oder Gemeinden, welche für ihre Beschaffungen dem Submissionsrecht unterstehen. Beschaffungen von Privaten, die nicht dem Submissionsrecht unterstehen, werden vorliegend nicht näher behandelt.

Grundlage und Ausgangspunkt der nachfolgenden Ausführungen bildet das revidierte Vergaberecht, insbesondere das (inter)kantonale Vergaberecht gemäss der IVöB 2019.

Rechtsgrundlagen

Im revidierten Recht ist der Inhalt der «Ausschreibung» sowie der «Ausschreibungsunterlagen» in Art. 35 bzw. 36 BöB bzw. Art. 35 bzw. 36 IVöB 2019 geregelt. In diesen Bestimmungen werden die Anforderungen von Art. VII Abs. 2 und 3 GPA 2012 hinsichtlich des Mindestinhalts einer öffentlichen Ausschreibung umgesetzt. Vorliegend wird der Fokus auf Vergabeverfahren in den Kantonen und Gemeinden und mithin die Bestimmungen der IVöB 2019 gelegt. Die IVöB 2019 sowie das BöB sind seit der Revision – entgegen dem alten Recht – in den wesentlichen Zügen identisch (harmonisiert).

Inhalt der Ausschreibung sowie der Ausschreibungsunterlagen

Unter dem Begriff der Ausschreibung versteht man den Teil des Beschaffungsverfahrens von der Publikation des Auftrages mit seinem Eckdaten auf der Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP) bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Angebote. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten sämtliche erforderlichen Angaben, damit die Anbieter ein ordnungskonformes Angebot zu Handen der Vergabestelle abgeben können. In der Regel publiziert die Vergabestelle die Ausschreibungsunterlagen zusammen mit der Ausschreibung auf der Internetplattform SIMAP in elektronischer Form (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVöB 2019).

Gemäss Art. 35 und 36 IVöB 2019 enthalten die Ausschreibung sowie die Ausschreibungsunterlagen im Wesentlichen folgende Informationen:

  • Name und Adresse des Auftraggebers;
  • Auftrags- und Verfahrensart sowie den Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
  • Beschreibung der Leistungen (sog. Beschaffungsgegenstand), einschliesslich der Art und Menge, oder falls die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen (z.B. Verlängerungsoptionen bei Rahmenverträgen);
  • Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
  • Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
  • Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
  • Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen (allenfalls Hinweis auf die sog. Zwei-Couvert-Methode), einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen;
  • Eignungskriterien (sowie allfällige Gewichtung) und die geforderten Nachweise;
  • Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
  • Sämtliche weitere für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen;
  • Gültigkeitsdauer der Angebote;
  • Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
  • Datum, Uhrzeit und Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
  • Rechtsmittelbelehrung.

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