Aktiven: Die Bilanz nach dem Obligationenrecht

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Einleitung
Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Sicht auf die Vermögens- und Finanzierungsverhältnisse eines Unternehmens und bezieht sich somit stets auf einen vom Unternehmen festgelegten Bilanzstichtag (Zeitpunktrechnung). Ihre Aufgabe ist es daher, den Bilanzleser über die Substanz des Unternehmens zum Anfang und Ende des Geschäftsjahrs zu informieren.
Die Bilanz ist gemäss Art. 958 Abs. 2 OR neben der Erfolgsrechnung und dem Anhang ein zentraler Bestandteil der Jahresrechnung. Sie kann wie die Erfolgsrechnung in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden (Art. 958d Abs. 1 OR).
Die Bilanz gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1 OR). Die Aktiven der Bilanz zeigen dabei die Vermögenswerte und die Passiven das Fremd- und Eigenkapital. Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz ist gemäss Art. 958c Abs. 2 OR durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
Die Aktiven entsprechen dem Vermögen einer Unternehmung und erscheinen auf der «linken Seite» bzw. der Vermögensseite im Rahmen einer Bilanzdarstellung in Kontenform. Der Wert der Aktiven liegt in ihrer Fähigkeit, einen künftigen Mittelzufluss für das Unternehmen zu generieren. Die Aktiven setzen sich aus dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zusammen und werden in Art. 959 Abs. 3 OR wie folgt unterschieden:
- Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.
- Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden und betrifft somit solche Güter, die dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung stehen.
Bilanzierung und Bewertung
Die Bilanzierung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensgegenstand unter den Aktiven bzw. ein Kapitalposten und den Passiven bilanziert werden muss bzw. darf.
Als Aktiven müssen Vermögenswerte gemäss Art. 959 Abs. 2 OR bilanziert werden, wenn
- das Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügen kann,
- ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und
- ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann.
Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Das letztgenannte Bilanzierungsverbot betrifft neu das im alten OR noch explizit genannte Bilanzierungswahlrecht betreffend Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten. Dieses Wahlrecht besteht somit nicht mehr.
Gemäss Art. 959 Abs. 4 OR sind als Passiven das Fremd- und das Eigenkapital zu bilanzieren. Verbindlichkeiten sind dem Fremdkapital zuzuordnen, wenn
- sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden,
- ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und
- ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
Bei der Bewertung geht es darum, den Wert von Gütern und Leistungen in Geldeinheiten festzuhalten. In der Bilanz werden Vermögen, Fremd- und Eigenkapital in Geldeinheiten ausgedrückt. Ausser bei den flüssigen Mitteln in Abrechnungswährung sind Bewertungen nötig, die sich vor allem an zukünftigen Erwartungen orientieren.
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Aktiven in der Bilanz bei der Ersterfassung und Folgebewertung maximal mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die Folgebewertung sind weiterhin notwendige Abschreibungen und Wertberichtigungen direkt bei den Aktiven in Abzug zu bringen (Art. 960a Abs. 3 OR).
Die Praxis verwendet die gesetzlichen Bewertungsvorschriften des Obligationenrechts, die jedoch einen geringen Konkretisierungsgrad besitzen, sodass für die Bewertung erhebliche Ermessensspielräume in ausgewählten Bewertungsfragen verbleiben. Die Möglichkeiten zur Bildung stiller Absichtsreserven bestehen weiterhin uneingeschränkt und führen in Zusammenhang mit dem steuerlichen Massgeblichkeitsprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG zu entsprechenden Steuerwirkungen. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass die steuerrechtliche Gewinnermittlung sich nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung zu richten hat, sofern keine expliziten steuerrechtlichen Korrekturvorschriften existieren, die ein Abweichen vom handelsrechtlichen Gewinnausweis erlauben.
Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt (z. B. Edelmetalle, Fremdwährungen oder Rohstoffe) dürfen mit dem Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser zu einem Bewertungsansatz über dem Anschaffungswert führt. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, so wird eine Erläuterung im Anhang zur Pflicht (Art. 960b Abs. 1 OR).
Ergänzend hierzu besteht die Möglichkeit zur Bildung einer erfolgswirksamen Schwankungsreserve in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Anschaffungswert und höherem Kurswert bzw. Marktpreis am Bilanzstichtag (Art. 960b Abs. 2 OR). Diese Regel führt somit zu einer steuerneutralen Bewertung der Aktiven, für die das vorbezeichnete Wahlrecht in Anspruch genommen wurde.
Aus Sicht der Bewertung gelten die folgenden Grundsätze gemäss Art. 960 OR:
- Einzelbewertung: Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
- Vorsichtsprinzip: Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
- Niederstwertprinzip: Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Wertansätze zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (engl. Fair Value) zu machen.
Die Bewertungsprinzipien im Obligationenrecht orientieren sich nach wie vor am Gedanken des Gläubigerschutzes. Dominant ist deshalb das Vorsichtsprinzip, aus dem sich das Realisations-, das Imparitäts- und das Niederstwertprinzip ableiten lassen.
Das Realisationsprinzip besagt, dass nur realisierte Erträge ausgewiesen werden dürfen. Hingegen dürfen mögliche Erträge nicht verbucht werden (Ausnahme bei Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis, Art. 960b Abs. 1 OR). Dagegen sind erkennbare Verluste in der Finanzbuchhaltung generell zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip).
Im Vergleich zum Handelsrecht verfolgen die steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze unter Umständen andere Zielsetzungen. Zu diesem Zweck werden von den Steuerbehörden z. B. die zulässigen Abschreibungssätze vorgegeben.
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Aktiven: Umlaufvermögen
Im Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden (Art. 959 Abs. 3 OR).
Flüssige Mittel
Flüssige Mittel sind gesondert im Umlaufvermögen auszuweisen und bestehen insbesondere aus Bargeld (Kassenbestand) und Bankguthaben. Letztere umfassen nur Sichtguthaben bei Kreditinstituten und Festgelder mit einer maximalen Frist von drei Monaten. Die flüssigen Mittel sind mittels Inventur am Ende der Geschäftsperiode nachzuweisen. Die Bewertung der flüssigen Mittel erfolgt zum Nennwert, welcher dem Anschaffungswert entspricht (Art. 960 Abs. 1 OR). Der Nachweis der Bankguthaben erfolgt in der Praxis regelmässig durch einen Bankkontoauszug der Geschäftsbank zum Bilanzstichtag.
Der Nachweis des Bargelds wird durch ein Kassenbuch bzw. ein Kassenaufnahmeprotokoll nachgewiesen. Fremdwährungsguthaben sind mit dem Stichtagskurs in Landeswährung anzugeben. Der Stichtagskurs kann als beobachtbarer Marktpreis verstanden werden (Art. 960 Abs. 1 OR).
Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs
Zusammen mit flüssigen Mitteln sind kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs auszuweisen, bei denen es sich um börsengehaltene Wertschriften handelt, wie Edelmetalle, Rohstoffe oder Wertpapiere. Kurzfristig bedeutet hier, dass diese innerhalb eines Geschäftsjahrs bzw. des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln oder anderweitig realisiert werden.
Dienen die Rohstoffe oder Edelmetalle jedoch der Herstellung, kommt nur ein Ausweis unter den Vorräten des Unternehmens in Betracht. Zu den kurzfristig gehaltenen Wertschriften zählen u. a. Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, Pfandbriefe etc.
Für die Bestandesermittlung zum Ende des Geschäftsjahrs ist ein Wertschriftenverzeichnis notwendig. Zu- und Abgänge sowie Kursgewinne bzw. -verluste während des Geschäftsjahrs sind zu erfassen. Keinesfalls sind Wertschriften ohne Kurswert unter dieser Position auszuweisen. Die Erstbewertung kurzfristig gehaltener Aktiven mit Börsenkurs hat zum Anschaffungswert zu erfolgen (Art. 960a Abs. 1 OR).
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Guthaben aus erbrachten und fakturierten, aber noch nicht bezahlten Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden in der Regel zum Nominalwert bilanziert und sind immer im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.
Die notwendige Wertberichtigung für mutmassliche Forderungsausfälle (Delkredere) stellt einen Korrekturposten zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dar. Gemäss dem Grundsatz der Einzelbewertung sind für wesentliche Forderungsausfallrisiken Einzelwertberichtigungen zu bilden. Für weitere, nicht wesentliche Forderungsausfallrisiken ist eine Pauschalberichtigung erforderlich, wobei der Wertberichtigungssatz auf der Grundlage von Vergangenheitswerten und Schätzungen erfolgt.
In der Praxis wird allerdings zumeist die steuerliche Anrechenbarkeit der Wertberichtigungen berücksichtigt, sodass die pauschalen Wertberichtigungssätze sich an denjenigen Richtsätzen der kantonalen Steuerämter orientieren.
Übrige Forderungen
Kurzfristige Forderungen sind im Umlaufvermögen der Bilanz gesondert auszuweisen. Beispiele für übrige Forderungen sind beispielsweise Quellensteuerguthaben, Vorschüsse an Mitarbeitende oder Guthaben gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen. Die Bewertung erfolgt im Regelfall zum Nominalwert.
Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen
Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und Aktionären sind Guthaben aus erbrachten, fakturierten und nicht bezahlten Lieferungen und Leistungen an Konzerngesellschaften oder Aktionäre. Nach Art. 959a Abs. 4 OR sind die entsprechenden Forderungen gesondert offenzulegen.
Mit dem Ausweis der Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten soll insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Unternehmung und ihren Eigentümern sowie Organen aufgezeigt und dokumentiert werden. Als Organe einer Aktiengesellschaft in der Schweiz bezeichnet man die Aktionärs-Generalversammlung (GV) als oberstes Organ sowie den Verwaltungsrat (VR) als leitendes Organ.
Die Bewertung der Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen erfolgt normalerweise zum Nominalwert. Gemäss Art. 959a Abs. 4 OR kann der Ausweis dieser Forderungen alternativ auch im Anhang erfolgen.
Geleistete Anzahlungen
Im Konto Anzahlungen werden Leistungsguthaben infolge noch nicht oder nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen von Dritten ausgewiesen, für die bereits Zahlungen geleistet wurden. Im Umlaufvermögen handelt es sich vor allem um Anzahlungen für Waren. Der Gesetzgeber verlangt keinen gesonderten Ausweis geleisteter Anzahlungen. Anzahlungen bez. des Umlaufvermögens sind von Anzahlungen bez. des Anlagevermögens abzugrenzen.
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Aktive Rechnungsabgrenzungen (transitorische Aktiven) entstehen, wenn Aufwendungen im alten Geschäftsjahr verbucht wurden, sachlich jedoch ins neue Geschäftsjahr gehören, oder wenn Erträge erst im neuen Geschäftsjahr verbucht werden, jedoch sachlich ins alte Geschäftsjahr gehören. Aktive Rechnungsabgrenzungen sind jeweils zum Ende des alten Geschäftsjahrs zu bilden und zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs aufzulösen. Die Bewertung basiert auf den Grundsätzen der Bewertung von Forderungen.
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
Gemäss Art. 960c Abs. 2 OR zählen zu den Vorräten Rohmaterial, Fertigerzeugnisse, Erzeugnisse in Arbeit sowie Handelswaren. Zwar werden Hilfs- und Betriebsstoffe nicht explizit erwähnt, sind aber dennoch zur Position Vorräte zugehörig.
Nicht fakturierte Dienstleistungen umfassen bereits geleistete Aufwendungen für Aufträge, die allerdings noch nicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden. Die Wertermittlung der Position Vorräte erfolgt auf Grundlage einer mengenbezogenen Inventur.
Laufende Inventur
- mengenmässige Inventur: In der Lagerund der Finanzbuchhaltung werden die Lagerbewegungen periodisch nur mengenmässig erfasst.
- mengen- und wertmässige Inventur: Sämtliche Lagerbewegungen werden sowohl mengen- als auch wertmässig erfasst.
- Inventurmethode: In der Praxis wird häufig erst zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzbuchhaltung eine Bestandesermittlung und Bewertung zum Stichtag vorgenommen. Die Bestandesveränderung während der Periode wird über die Material- bzw. Warenaufwendungen verbucht.
Die Erstbewertung der Vorräte und nicht fakturierten Dienstleistungen erfolgt gemäss Art. 960a Abs. 1 OR höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Folgebewertung der Vorräte und nicht fakturierten Dienstleistungen erfolgt gemäss Art. 960a Abs. 2 OR höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei notwendige Wertberichtigungen nach Art. 960a Abs. 3 OR in Abzug zu bringen sind.
Eine allfällige Wertberichtigung ergibt sich durch den Vergleich von Anschaffungs-/Herstellungskosten mit dem Veräusserungswert abzüglich noch anfallender Kosten bis zur Veräusserung (entspricht dem sog. Nettoveräusserungswert bei den SWISS GAAP FER). Die Vorschrift des Art. 960a Abs. 4 OR erlaubt den Abzug zusätzlicher Abschreibungen und Wertberichtigungen, was somit unweigerlich zur Bildung stiller Reserven führt.
Bei Produkten und Aufträgen, die über mehrere Abrechnungsperioden erstellt oder ausgeführt werden, dürfen unter Umständen die aufgelaufenen Kosten inkl. eines vorsichtig geschätzten Gewinnanteils berücksichtigt werden.
Ein Verfahren zur Ermittlung dieses Gewinnanteils ist die «Percentage-of-Completion- Methode» (POC). Bei dieser Methode wird die prozentuale Fertigstellung der Produkte oder Aufträge zum Stichtag ermittelt (z. B. aufgrund der angefallenen Kosten in Prozent zu den budgetierten Gesamtkosten) und ein entsprechender Gewinnanteil (als Produkt aus prozentualer Fertigstellung und kalkuliertem Gewinn) berücksichtigt. Zwar wird dieses Verfahren nicht explizit im OR genannt, aber ist als gängige Bilanzierungspraxis zu bewerten.
Aktiven: Anlagevermögen
Die Aktiven bestehen aus Umlauf- und Anlagevermögen. Das Anlagevermögen umfasst gemäss Art. 960d Abs. 1 OR solche Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben wurden. Als langfristig gilt dabei ein Zeitraum, der sich über mehr als zwölf Monate erstreckt und somit immer über mehr als ein Geschäftsjahr reicht.
Sachanlagen
Sachanlagen sind im Anlagevermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und können z. B. Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebseinrichtungen umfassen. Für die Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellkosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen massgebend (Art. 960a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 960a Abs. 3 OR).
Finanzanlagen und Beteiligungen
Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Mindestgliederung der Bilanz den gesonderten Ausweis von Finanzanlagen vor. Wertschriften sind dem Anlagevermögen zuzuordnen, falls sie als langfristiger Vermögenswert betrachtet werden. Zudem ist die Abgrenzung gegenüber Beteiligungen zu beachten. Gemäss Art. 960d Abs. 3 OR sind Beteiligungen Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20% der Stimmrechte gewähren.
Bei einem Anteil von weniger als 20% werden Anteile am Eigenkapital anderer Unternehmen unter der Position Finanzanlagen bilanziert. Finanzanlagen umfassen neben Wertschriften des Anlagevermögens und Beteiligungen eventuell auch nicht den übrigen Kategorien zurechenbare Finanzanlagen. Hierbei handelt es sich vor allem um langfristige Aktivdarlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr.
Die Bewertung richtet sich insbesondere nach Art. 960a OR. In der Regel erfolgt demnach die Bewertung zum Nominalwert, wobei allfällige Wertberichtigungen (aufgrund von Werthaltigkeitsprüfungen) zu berücksichtigen sind. Beteiligungen am Eigenkapital anderer Unternehmungen von mehr als 50% und eine Stimme (sog. Tochtergesellschaften) werden in der Regel mittels Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung (Konzernrechnung) einbezogen, sofern hierdurch eine Kontrollmöglichkeit über die Tochtergesellschaften vorliegt.
Nichtkonsolidierte Beteiligungen (i. d. R. 20% der Stimmen bis zu 50% der Stimmen) werden in der Konzernbilanz unter den Finanzanlagen ausgewiesen. Gemäss Art. 960a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 OR sind Beteiligungen – wie das übrige Anlagevermögen – höchstens zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, korrigiert um allfällige Abschreibungen, zu bewerten.
Bei kotierten Aktien mit Marktwerten bedeutet dies, dass allfällige Kurswertsteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen, wohingegen Kursrückgänge im Sinne des Imparitätsprinzips zu berücksichtigen sind.
Immaterielle Anlagen
Das Anlagevermögen umfasst auch immaterielle Anlagen. Hierzu gehören z. B. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Goodwill, Marken, Verlagsrechte, Know-how, produktbezogene Forschungs- und Entwicklungskosten etc.
Bei den immateriellen Anlagen wird zwischen erworbenen (sog. derivative immaterielle Anlagen) und selbstgeschaffenen immateriellen Anlagen unterschieden. Erworbene immaterielle Anlagen müssen aktiviert werden, soweit aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Demzufolge trifft das Verbot die Bilanzierung selbstgeschaffener immaterieller Anlagen. Grundlage für die Erfassung immaterieller Werte sind Verträge, Patentgebührenabrechnungen, Registereintragungen etc.
Immaterielle Anlagen werden höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, abzüglich der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a OR).
Nicht einbezahltes Aktienkapital
Gemäss Art. 959a Abs. 1 OR ist das nicht einbezahlte Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital in der Bilanz gesondert auszuweisen. Unter dem nicht einbezahlten Aktienkapital werden die seitens der Anteilseigner nicht geleisteten Einlagen für übernommene Aktien bilanziert. Zu beachten ist dabei die jeweilige rechtsformspezifische Mindesteinlage und ihre Regelung.
Beim nicht einbezahlten Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital handelt es sich um eine Forderung der Unternehmung gegenüber einer nahestehenden (natürlichen oder juristischen) Person (dem Aktionär).