Kapitaleinlagen: Steuerliche Behandlung im Überblick

Am 1. Januar 2011 trat das KEP im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II in Kraft und löste das für die Einkommens- und die Verrechnungssteuer geltende Nennwertprinzip ab. Seit 01.01.2011 wird die Rückzahlung von Kapitaleinlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG, Art. 7b StHG sowie Art. 5 Abs. 1bis VStG). Für die Zwecke der Einkommenssteuer wurde die neue Regelung sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene (das StHG hält einen harmonisierungsrechtlichen Mindeststandard fest) eingeführt, wobei gewisse Kantone bereits vor 2011 das KEP kannten.

14.10.2025 Von: Alain Villard
Kapitaleinlagen

Einzelne Aspekte

Wie die gesetzlichen Vorschriften aus Sicht der Verwaltung zu vollziehen sind, findet sich im Kreisschreiben Nr. 29b (KS 29) vom 23. Dezember 2019 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Betroffene Gesellschaften

Vordergründig besteht der Eindruck, das KEP sei lediglich in Konstellationen von Bedeutung, bei denen sich Beteiligungsrechte im Privatvermögen befinden. Dies ist insofern zutreffend, als sich bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen – wie etwa im Konzern – keine unmittelbaren Konsequenzen ergeben. Allerdings ist diese Betrachtungsweise zu eng. Vielmehr ist der Grundsatz zu bedenken, wonach alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, die heute oder in Zukunft Dividenden an natürliche oder juristische Personen im In- oder Ausland ausschütten, zumindest latent betroffen sein können.

Wenn etwa Beteiligungsrechte im Rahmen eines MBO oder an eine Person im Ausland verkauft werden, kann dem Bestand und der Höhe von Reserven aus Kapitaleinlagen eine aus heutiger Sicht unerwartet substantielle Bedeutung zukommen.

Ausweis in der Handelsbilanz

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz gesondert in einem Unterkonto der gesetzlichen Reserven auszuweisen sind.

Mit Bezug auf offene Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2011 geleistet wurden, fordert das KS Nr. 29a, dass deren Ausweis spätestens in der handelsrechtlichen Schlussbilanz desjenigen Geschäftsjahres erfolgen muss, das im Kalenderjahr 2011 endet, sowie

nach dem 24. Februar 2008 und vor dem Inkrafttreten der Artikel 20 Abs. 5 lit. a und b DBG und Art. 5 Abs. 1quater lit. a und b VStG am 1. Januar 2020 geleistet wurden.

Erstdeklaration alter Reserven aus Kapitaleinlagen

Die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen werden durch die ESTV geprüft, welche anschliessend den aus ihrer Sicht zulässigen Bestand der einreichenden Gesellschaft bzw. deren Vertretung mitteilt.

Bei Meinungsverschiedenheiten steht der betroffenen Gesellschaft die Möglichkeit offen, von der ESTV einen formellen Entscheid zu verlangen, der sodann mit Einsprache angefochten werden kann.

Ordentliche (laufende) Deklaration

Gesellschaften, die über Reserven aus Kapitaleinlagen verfügen, müssen der ESTV den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung unaufgefordert und innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einreichen. Gleichzeitig einzureichen ist das Formular 170, sofern sich die Reserven aus Kapitaleinlagen im betreffenden Geschäftsjahr veränderten.

Weitere Hinweise

Sanierungen / Verlustverrechnung

Das KEP führt im Zusammenhang mit Kapitaleinlagen aus Sanierungen zu einer kontroversen Fragestellung im Verhältnis zur Emissionsabgabe: Werden Reserven aus Kapitaleinlagen buchhalterisch mit Verlusten verrechnet, gehen diese unter und können nach Auffassung der ESTV nicht wieder hergestellt werden. Die Emissionsabgabe hingegen wird im Rahmen der Freibetragsregelung von CHF 10 Mio. oder des Erlassverfahrens nur dann nicht erhoben, wenn die fraglichen Sanierungseinlagen mit bestehenden Verlusten verrechnet werden.

Es ist daher im Einzelfall hinsichtlich der Frage der Verlustausbuchung abzuwägen zwischen der unmittelbaren Bezahlung der Emissionsabgabe und dem künftigen Wert der geschaffenen Reserven aus Kapitaleinlagen.

Es ist allerdings kaum sachgerecht, bspw. einen Sanierungszuschuss nur dann als Einlage in die Reserven aus Kapitaleinlage anzuerkennen, wenn die Verluste nicht mit der Sanierungsleistung verrechnet werden. Zu erwarten ist, dass diese Frage gerichtlich entschieden wird.

Bis dahin ist zu empfehlen, jegliche Sanierungszuschüsse (auch solche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2010) als Reserve aus Kapitaleinlage geltend zu machen.

Asymmetrische Dividenden

Stehen Ausschüttungen nicht sämtlichen Aktionären gleichermassen zu (Fall von Vorzugsdividenden), so darf die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemessen an der gesamten Ausschüttung für jeden Aktionär höchstens dem proportionalen Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen an den gesamten Reserven der Gesellschaft entsprechen.

Ausländische Gesellschaften

Einkommenssteuerlich (d.h. für Schweizer Aktionäre) gilt das KEP auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften. Allerdings obliegt dem Aktionär die Nachweispflicht, dass qualifizierende Kapitaleinlagen zurückbezahlt werden, ansonsten ein ordentlich steuerbarer Vermögensertrag vermutet wird.

Eigene Aktien

Es ist möglich, den nach Art. 659a Abs. 2 OR handelsrechtlich notwendigen Ausweis einer gesonderten Reserve für eigene Aktien zu Lasten der Reserve aus Kapitaleinlagen zu bilden. Damit wird für die künftige Verwendung eigener Aktien ein erhöhter Bewegungsspielraum geschaffen (Vermeidung negativer Steuerfolgen bei steuerlich direkter Teilliquidation nach langfristigem Halten usw.).

Fazit

Unabhängig von der aktuellen Beteiligtenstruktur ist grundsätzlich allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu empfehlen, sämtliche Reserven aus Kapitaleinlagen zeitgerecht, laufend und systematisch zu erfassen, um diese in der Folge in eine optimierte Dividendenplanung und -politik einfliessen zu lassen.

Weiterführende Informationen

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