Nachhaltigkeitsmanagement: Nachhaltige Unternehmensführung

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1987 lieferte die sogenannte Brundtland-Kommission eine bis heute wegweisende Definition nachhaltiger Entwicklung: „Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“
Häufig wird Nachhaltigkeit vor allem mit Umweltschutz gleichgesetzt. Tatsächlich umfasst sie jedoch drei zentrale Dimensionen: Ökologie, Ökonomie und Soziales. Nur wenn diese drei Bereiche in Balance stehen, kann von echter Nachhaltigkeit die Rede sein.
Um den ökonomischen Aspekt greifbar zu machen und ihn klar vom klassischen Bonitätsrating abzugrenzen, wird in sogenannten Nachhaltigkeitsratings zusätzlich die Unternehmensführung (Governance) berücksichtigt. Daraus ergibt sich das inzwischen etablierte ESG-Modell – benannt nach den englischen Begriffen Environment, Social und Governance. Heute gilt ESG als praktisches Instrument, um Nachhaltigkeit messbar und umsetzbar zu machen, in Unternehmen ebenso wie in der Politik und bei Investitionen.
Agenda 2030 - 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung - globaler Fahrplan
Im Jahr 2015 haben sich alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf einen gemeinsamen Zukunftsplan geeinigt: die Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, den sogenannten Sustainable Development Goals (SDGs). Diese Ziele decken alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab – Umwelt, Wirtschaft und Soziales – und richten sich an die gesamte Gesellschaft: Regierungen, Unternehmen, Zivilgesellschaft und jede einzelne Person.
Damit die Umsetzung konkret messbar wird, sind die SDGs mit zahlreichen Unterzielen und Indikatoren hinterlegt. So lässt sich nachvollziehen, wo Fortschritte gemacht werden – und wo noch Handlungsbedarf besteht. Ein zentrales Ziel ist das SDG 13: Maßnahmen zum Klimaschutz. Es steht in direktem Zusammenhang mit dem Pariser Klimaabkommen, das die globale Erwärmung auf unter 2°C – möglichst auf 1,5°C – begrenzen will.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden auch marktbasierte Instrumente eingesetzt, wie zum Beispiel Emissionshandel, internationale Kooperationen oder Investitionen in Klimaschutzprojekte anderer Länder. Damit sollen möglichst viele Akteure weltweit eingebunden und Emissionen effektiv reduziert werden. Alle Länder haben sich dazu verpflichtet, alle fünf Jahre neue Klimaziele vorzulegen und ihre Ambitionen schrittweise zu erhöhen.
Auch Unternehmen greifen die SDGs zunehmend auf: Sie nutzen die globalen Entwicklungsziele als Grundlage für ihr Nachhaltigkeitsmanagement und machen anhand der SDG-Struktur Fortschritte transparent – etwa im Rahmen ihrer Berichterstattung gegenüber Stakeholdern, Kunden oder Investoren.
Gesetzlicher Rahmen - Nachhaltigkeit wird Pflicht
Nachhaltigkeit ist längst kein freiwilliges Engagement mehr – sie ist zunehmend gesetzlich verankert. Auf nationaler wie internationaler Ebene existiert heute eine Vielzahl an Regelwerken, die unterschiedliche Aspekte nachhaltigen Wirtschaftens betreffen. Diese rechtlichen Grundlagen sind historisch gewachsen und decken verschiedene Bereiche ab:
- Im Umweltschutz etwa die EU-Chemikalienverordnung REACH,
- im sozialen Bereich z. B. Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz,
- im Bereich der Governance das Wettbewerbsrecht.
All diese Regelungen verfolgen ein gemeinsames Ziel: Unternehmen zu einem verantwortungsvollen und regelkonformen Handeln zu verpflichten.
Neue Gesetzgebung mit Lenkungswirkung
In den letzten Jahren ist jedoch eine neue Generation von Gesetzen entstanden – sie geht über das reine Einhalten von Regeln hinaus. Ihr Ziel: Eine aktive Steuerungswirkung entfalten, um nachhaltiges Wirtschaften gezielt zu fördern. Ein zentrales Beispiel ist die EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852). Sie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig gelten, um private Investitionen gezielt in „grüne“ Wirtschaftsbereiche zu lenken.
Ein weiteres Beispiel ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und ökologische Risiken entlang ihrer Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen umzusetzen. Auf EU-Ebene wird derzeit an einem entsprechenden europäischen Gesetz gearbeitet.
Berichtspflichten für Unternehmen
Bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu berichten. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD).
Diese wird ab dem Geschäftsjahr 2023 durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgelöst. Die neue Richtlinie erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich – sowohl in Bezug auf die Größe als auch auf die Inhalte. Zudem wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung verbindlich in den Lagebericht integriert und damit enger mit der Finanzberichterstattung verzahnt.
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