Sanierung: Gefahr der Überschuldung gemäss Art. 725 OR

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Gemäss Art. 725 OR besteht eine latente Überschuldungsgefahr, sobald die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen, auch wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten noch übersteigen und eine echte Überschuldung erst bei einem negativen Eigenkapital vorliegt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Verlust von mehr als 50 % des Kapitals und der gesetzlichen Reserven löst eine Einberufungspflicht der Generalversammlung aus.
  • Eine latente Überschuldung liegt vor, wenn die Unterbilanz grösser als die Hälfte des Kapitals plus Reserven ist.
  • Aktionäre können bei einer solchen Situation ihr Engagement abgeschrieben, ohne zwingend zu Nachschüssen verpflichtet zu sein.
  • Operative Verbesserungen und Liquiditätsspritzen sind neben der Bilanzsanierung essenziell für den Fortbestand des Unternehmens.
12.06.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Sanierung

Wie erkennt und bewältigt ein Verwaltungsrat die Gefahr der Überschuldung gemäss Art. 725 OR?

Die meisten bilanziellen Probleme der Sanierung stellen sich aufgrund von Art. 725 OR. Diese werden dann bewusst, wenn die Jahresbilanz erstellt wird und führen dann oft zu Auseinandersetzungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle.

Falls das Aktienkapital zur Hälfte aufgebraucht ist, besteht eine latente Überschuldungsgefahr gemäss Art. 725 Abs. 1 OR wie folgt:

"Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und an dieser Massnahmen der Sanierung zu beantragen."

Praxis-Beispiel

Beispiel von Art. 725 Abs. 1 OR

Aktienkapital: CHF 1 000
Gesetzliche Reserven: CHF 500
Total: CHF 1 500

Bilanzverlust
Gewinnvortrag vom Vorjahr: CHF 670
Verlust laufendes Jahr: CHF - 1 470
Total: CHF - 800

Unterbilanz
(teilweiser Kapitalverlust): CHF 700

Der Bilanzverlust von Tausend CHF – 800 beträgt mehr als 50% des Kapitals und der gesetzlichen Reserven (TCHF 750). Es besteht jedoch noch keine Überschuldung. Die Aktiven sind weiterhin höher als die Verbindlichkeiten. Das heisst, dass die Gläubiger weiterhin gedeckt sind. Der Verwaltungsrat muss trotzdem (vorsichtshalber) die Generalversammlung darüber informieren, dass die Aktien nicht mehr voll gedeckt sind und ihr Massnahmen der Sanierung vorschlagen. Oft bleibt aber sowohl der Verwaltungsrat als auch die Generalversammlung untätig. Die Aktionäre schreiben ihr Engagement ab, und für sie ist die Sache erledigt. Sie können normalerweise nicht zu einem Nachschuss verpflichtet werden.

Bilanzielle Mittel der Sanierung bei Überschuldung

Die folgenden Massnahmen können zu einer Bilanz - Sanierung gemäss Art. 725 Abs. 1 OR beitragen:

  • Verkauf von Aktiven (z.B. Liegenschaften)
  • Patronatserklärungen (vor allem in Konzernen)
  • Subordinieren von Aktionärs- oder Gläubigerdarlehen (Rangrücktritt auf Passivdarlehen)
  • Garantie von Hauptaktionär/Gläubiger
    - an Gesellschaft/Revisionsstelle
    - an Gläubigerbanken
  • Kapitaleinschüsse von Aktionären verbucht als
    - Agio/gesetzliche Reserven
    - kann für Abschreibungen verwendet werden nach Art. 671 Abs. 3 OR
  • Gewinnung neue(r) Aktionär(e) für Kapitaleinschuss
  • Forderungsverzicht von Gläubigern
  • Kapitalherabsetzung (Kapitalschnitt)
  • Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung
  • Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital

 

  • Schaffung von Vorzugsaktien, Partizipationskapital
  • Ausgabe von Genussscheinen
  • Management Buy-Out (MBO) für Teilbereiche
  • Verkauf eines Teils oder aller Aktien der Gesellschaft zu einem Pro-Memoria-Franken an einen finanzkräftigen Aktionär bzw. Konzern
  • Fusion/Zusammenschluss mit stärkerem Partner
  • Stillhalteabkommen der Banken
    - Kreditlimiten bleiben erhalten
    - werden gleichmässig gebraucht
  • Zinsstundung
  • Aufwertung von Liegenschaften
  • Aufwertung von Beteiligungen
    - bis Anschaffungskosten: Erfolgswirksam zur Verlustdeckung,
    - bis vorsichtiger Verkehrswert (nach latenten Steuern): Erfolgsneutral in Aufwertungsreserve, aufgrund Gutachten und Prüfbericht, Ausweis im Anhang
  • Sanierung der Bilanz durch Abschreibung von Immobilien auf Agio

Checkliste

  • Verkauf von nichtbetrieblichen Aktiven wie Liegenschaften, Kunstgegenständen oder Minderheitsbeteiligungen.
  • Einholung von Patronatserklärungen, insbesondere innerhalb von Konzernen.
  • Subordinierung von Aktionärs- oder Gläubigerdarlehen durch Rangrücktritt.
  • Kapitaleinschüsse von Aktionären, verbucht als Agio oder gesetzliche Reserven.
  • Forderungsverzicht durch Gläubiger zur Entlastung der Bilanz.
  • Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung oder Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital.
  • Sale and Lease Back für betrieblich genutzte Sachanlagen zur Generierung von Liquidität.
  • Schaffung von Vorzugsaktien, Partizipationskapital oder Ausgabe von Genussscheinen.
  • Stillhalteabkommen mit Banken zur Sicherung der Kreditlimiten und Zinsstundung.
  • Operative Kostenreduktion durch Personalabbau, Abbau von Fixkosten und Einholung von Konkurrenzofferten.

Die Situation entsteht meistens durch Verluste in den Vorjahren. Neben der Sanierung der Bilanz sind oft auch Liquiditätsspritzen und operative Verbesserungen notwendig.

Verbesserung der Ertragslage
Mittel- bis langfristig ist der Verbesserung der Ertragslage jedoch höchste Priorität einzuräumen, z.B. durch:

  • Entwicklung neuer Produkte
  • Erschliessung neuer Märkte
  • Personalabbau
  • Abbau der Fixkosten
  • Einholung von Konkurrenzofferten für externe Leistungen und Wareneinkäufe
  • Verlängerung von Zahlungsfristen von Kreditoren

Insbesondere zum Verkauf von Aktiven
Beim Verkauf von Aktiven (Devestitionen) kommen vor allem nichtbetriebliche Aktiven in Frage wie:

  • Liegenschaften
  • unbebautes Land
  • Kunstgegenstände
  • nicht mehr gebrauchte Maschinen
  • Minderheitsbeteiligungen Wertschriften

Bei den Devestitionen und dem Abbau der Aktiven kann es sich jedoch auch um den Abbau des betrieblichen Umlaufvermögens handeln wie:

  • Lagerabbau durch Verminderung des Einkaufs (z.B. Just in time [JIT])
  • Schlecht laufende Waren werden an die Lieferanten zurückgeschoben. Dies vermindert sowohl die Lager wie auch die Lieferantenkreditoren
  • Debitorenbewirtschaftung
  • Einforderung von Vorauszahlungen von den Kunden

Sale and Lease Back als Alternative zum Verkauf betrieblich genutzter Sachanlagen Allenfalls kommt ein Sale and Lease Back in Frage für betrieblich genutzte Sachanlagen:

Die Liegenschaft wird aufgrund einer Verkehrswertschatzung verkauft, an z.B.

  • Leasinggesellschaft
  • Pensionskasse
  • Aktionär
  • Bank

Der Vorteil des Sale and Lease Back ist der rasche Liquiditätszufluss und der ausserordentliche Gewinn aus der Transaktion. Es geht jedoch meistens um Verwertung von Substanz (Verkauf des Tafelsilbers). Der Nachteil dieser Transaktionen liegt aber darin, dass die zukünftigen Perioden mit höheren Mieten (Leasinggebühren) belastet werden.

FAQ: Sanierung

Wann ist der Verwaltungsrat zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet?

Der Verwaltungsrat muss eine Generalversammlung einberufen, sobald die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist.

Was ist der Unterschied zwischen latenter Überschuldung und echter Überschuldung?

Bei latenter Überschuldung ist mehr als die Hälfte des Kapitals und der Reserven aufgebraucht, die Aktiven decken die Verbindlichkeiten aber noch. Bei echter Überschuldung sind die Verbindlichkeiten höher als die Aktiven.

Können Aktionäre bei einer Sanierung zu Nachschüssen verpflichtet werden?

Normalerweise nicht. Oft schreiben Aktionäre ihr Engagement ab, und die Sache ist für sie erledigt, sofern keine spezifischen Nachschusspflichten vereinbart wurden.

Welche operativen Massnahmen unterstützen die Sanierung langfristig?

Zu den wichtigsten Massnahmen gehören die Entwicklung neuer Produkte, die Erschliessung neuer Märkte, der Abbau von Fixkosten und die Optimierung der Lagerbestände sowie Debitorenbewirtschaftung.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Sale and Lease Back?

Der Vorteil ist der rasche Liquiditätszufluss und ein ausserordentlicher Gewinn. Der Nachteil liegt in der Belastung zukünftiger Perioden durch höhere Mieten und der Verwertung von Substanz.

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