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Geistiges Eigentum: Immaterialgüterrechte im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsrecht gibt es mehrere Schnittstellen mit dem Immaterialgüterrecht. So spielen insbesondere Erfindungen, Designs sowie Werke der Literatur und Kunst im Arbeitsverhältnis eine grosse Rolle. Während Art. 321b Abs. 2 OR bestimmt, dass der Arbeitnehmende sofort herauszugeben hat, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeiten hervorbringt, gelten für einige Arbeitsergebnissen zusätzliche Regelungen.

09.11.2021 Von: Nadja Stemmle, Nicole Vögeli Galli
Geistiges Eigentum

Erfindungen und Designs

Bezüglich Erfindungen und Designs (beides zusammen «Erfindungen») hat sich der Gesetzgeber für eine gesetzliche Regelung entschieden. In Art. 332 OR wird sowohl zwischen Erfindungen und Designs, als auch spezifischer zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen sowie freien Erfindungen unterschieden.

Erfindungen lösen konkrete Probleme mit den Mitteln der Technik. Es muss sich dabei um ein Produkt oder um ein Verfahren handeln, das neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar ist.Nicht erforderlich ist allerdings, dass es sich um eine patentierbare Erfindung handelt. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 332 Abs. 1 OR: "unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit".2

Designs sind gemäss Art. 1 DesG Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind.

Diensterfindungen versus Gelegenheitserfindungen

Art. 332 OR unterscheidet in Bezug auf die Rechte an Erfindungen und Designs, in welchem Zusammenhang diese hervorgebracht wurden. Handelt es sich um ein Erzeugnis, das der Arbeitnehmende bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten schuf (sog. Diensterfindung), entstehen die Rechte daran originär in der Person des Arbeitgebenden, ohne dass ein Übertragungsakt notwendig ist. Auch das Recht der Patentierung einer Erfindung kommt gemäss Art. 3 Abs. 1 PatG dem Arbeitgebenden zu, während dem Arbeitnehmenden das Recht auf Erfindernennung (Art. 5 PatG) zusteht.

Demgegenüber entstehen die Rechte an Erfindungen originär beim Arbeitnehmenden, wenn sie zwar nicht in Erfüllung der vertraglichen Pflichten geschaffen wurden, jedoch einen sachlichen, inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit vorweisen (sog. Gelegenheitserfindungen).Dabei muss beachtet werden, dass sich der Arbeitgebende mittels einer Erfinder- oder Designerklausel die entsprechenden Rechte sichern kann (Art. 332 Abs. 2 OR). Das bedeutet, dass die Rechte derivativ beim Arbeitgebenden entstehen können. Eine solche Klausel muss schriftlich festgehalten werden, wobei eine Regelung im Arbeitsvertrag verlangt wird; eine Regelung in einem Anstellungsreglement, GAV oder NAV aber ungenügend ist.4

Wurde eine Gelegenheitserfindung geschaffen, muss der Arbeitnehmende den Arbeitgebenden gemäss Art. 332 Abs. 3 OR darüber schriftlich informieren (dies gilt ohne gesetzliche Regelung allerdings auch bei den Diensterfindungen).Letzterer hat sodann sechs Monate Zeit, um dem Arbeitnehmenden mitzuteilen, ob er die Erfindung erwerben will oder sie dem Arbeitnehmenden freigibt. Existiert bereits vorher ein Verfügungsvorbehalt, gehen die Rechte an der Erfindung direkt auf den Arbeitgebenden über, ohne dass es dazu eines Übertragungsaktes bedarf.Macht der Arbeitgebende von seinem Optionsrecht Gebrauch, muss eine angemessene Entschädigung (Art. 332 Abs. 4 OR) an den Arbeitnehmenden entrichtet werden. Die Entschädigungspflicht ist zugunsten des Arbeitnehmenden zwingend. Die übrigen Bestimmungen des Art. 332 OR stellen dispositives Recht dar, von welchem die Arbeitsvertragsparteien (schriftlich) abweichen können.7

Diensterfindungen werden nicht zusätzlich vergütet, wenn der Erschaffung dieser bereits im Lohn genügend Rechnung getragen wird.Gegensätzlich zur ausdrücklichen Regelung bezüglich Gelegenheitserfindungen wurde auf eine Vergütungsregelung verzichtet. Es liegt demnach in der Verantwortung des Arbeitgebenden, mittels freiwilliger Gratifikationen, Provisionen oder Ähnlichem Ungerechtigkeiten zu verhindern, die sich ergeben könnten, falls ein Arbeitgebender einen wirtschaftlichen Vorteil aus einer Erfindung oder einem Design schöpfen kann, der in keinem Verhältnis zum Lohn des Arbeitnehmenden steht.9

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