Arbeitsort im Arbeitsvertrag: Was im Arbeitsvertrag geregelt sein muss
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Der Arbeitsort ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, der oft nur unklar definiert ist. Mangels spezifischer Vereinbarung gilt der gesamte Betrieb als Arbeitsort, was dem Arbeitgeber ein flexibles Weisungsrecht innerhalb der Arbeitsorganisation einräumt. Eine Versetzung ist zulässig, solange sie zumutbar bleibt und den vertraglich vereinbarten Rahmen nicht überschreitet. Klare Regelungen im Vertrag schützen beide Parteien vor Unsicherheiten bei Betriebsverlegungen oder Einsatzorten ausserhalb der Betriebsstätte.
Die wichtigsten Punkte:
- Der gesetzliche Standard-Arbeitsort ist der gesamte Betrieb, nicht nur ein einzelner Raum.
- Das Direktionsrecht erlaubt flexible Einsätze, solange die Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
- Bei mehreren Standorten oder mobilen Tätigkeiten ist eine explizite vertragliche Regelung essenziell.
- Eine erhebliche Verlängerung des Arbeitswegs kann die Zumutbarkeit einer Versetzung aufheben.
- Heimarbeit findet rechtlich am Wohnsitz statt und bedarf keiner stillschweigenden Zustimmung für andere Orte.

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Was muss im Arbeitsvertrag zum Arbeitsort geregelt sein und wann sind Versetzungen zumutbar?
Arbeitsort im Arbeitsvertrag
Mangels anderweitiger vertraglicher Abmachung ist der Arbeitsort grundsätzlich der Betrieb des Arbeitgebers. Dabei ist darunter nicht nur ein einzelnes Büro oder Standort zu verstehen, sondern die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingebunden ist. Je nach Unternehmensstruktur kann dies mehrere Gebäude, Abteilungen oder Standorte umfassen.
Arbeitsorganisation und Direktionsrecht
Unter einer Arbeitsorganisation versteht man die strukturierte Zusammenfassung von Ressourcen – wie Mitarbeitenden, Arbeitsmitteln und Know-how – zur Erfüllung eines gemeinsamen betrieblichen Zwecks. Arbeitgeber haben innerhalb dieser Organisation ein Weisungsrecht, das es ihnen erlaubt, Mitarbeitende flexibel einzusetzen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder ein fixes Büro besteht in der Regel nicht. Der Arbeitgeber darf den konkreten Einsatzort ändern, solange sich dieser innerhalb des vertraglich vereinbarten Arbeitsortes bewegt und die neue Zuteilung für den Arbeitnehmer zumutbar bleibt.
Versetzungen innerhalb des Unternehmens
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsstätten, kann der Arbeitnehmer innerhalb oder zwischen diesen Standorten versetzt werden – vorausgesetzt, dies ist ihm zumutbar. Bei räumlich deutlich getrennten Standorten empfiehlt es sich, den Arbeitsort im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln. Innerhalb der gleichen Ortschaft gilt eine Versetzung grundsätzlich als zumutbar, da sich der Arbeitsweg meist nicht wesentlich verändert. Wird der Arbeitsweg jedoch erheblich verlängert, kann der Arbeitnehmer unter Umständen die Versetzung verweigern. Eine vertragliche Regelung schafft hier Klarheit – birgt aber auch das Risiko, dass der Arbeitgeber später an die vereinbarten Arbeitsorte gebunden ist.
Was gilt als Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn?
Der Begriff Betrieb ist arbeitsrechtlich weit gefasst: Als Betrieb gilt jede Einrichtung, in der eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann – sei es ein klassisches Büro, ein Produktionsstandort oder sogar ein einzelner Raum mit einem Telefon. Entscheidend ist, dass die Einrichtung dem Zweck der Arbeitsleistung dient. Auch kleinere oder mobile Einheiten können daher als Arbeitsort im Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes gelten.
Arbeitsort ausserhalb des Betriebs
Nicht jede berufliche Tätigkeit findet am Hauptsitz oder in einer festen Betriebsstätte statt. Viele Arbeitsplätze erfordern Einsätze ausserhalb des Betriebs, beispielsweise bei Kundinnen und Kunden, auf Baustellen oder unterwegs. Monteure, Handelsreisende oder Chauffeure erfüllen ihre Aufgaben grösstenteils mobil. Das konkrete Tätigkeitsgebiet unterscheidet sich je nach Beruf und Funktion – dennoch sind auch diese Mitarbeitenden fester Bestandteil der betrieblichen Arbeitsorganisation und unterstehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Arbeitsort bei Konzernstrukturen
In grösseren Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Zweigniederlassungen erfolgt die Anstellung in der Regel für einen bestimmten Betrieb. Ein Einsatz in anderen Konzerneinheiten ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder der Mitarbeitende einer Versetzung im Einzelfall zustimmt. Für eine grössere Einsatzflexibilität empfiehlt es sich daher, entsprechende Versetzungsklauseln im Vertrag zu regeln – insbesondere bei zentralisierten oder projektbezogenen Unternehmensstrukturen.
Betriebsverlegung und Zumutbarkeit des neuen Arbeitsortes
Verlegt ein Unternehmen seinen Betrieb an einen neuen Standort, stellt sich für viele Mitarbeitende die Frage: Ist der neue Arbeitsort noch zumutbar? Eine längere Pendelzeit allein macht eine Versetzung nicht automatisch unzumutbar – auch wenn der Arbeitgeber z. B. die Arbeitszeit entsprechend anpassen würde. Als unzumutbar kann jedoch gelten, wenn der Arbeitsweg die persönliche Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, etwa durch eine extreme Verlängerung oder Erschwernisse im Familienalltag.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, bleibt dem Arbeitgeber in der Regel nur die Kündigung. Achtung: Verweigert der Mitarbeitende zu Recht die Aufnahme der Arbeit am neuen Ort, obwohl keine alternative Einsatzmöglichkeit besteht, kann sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befinden – mit entsprechenden Lohnzahlungspflichten während der Kündigungsfrist.
Arbeitsort im Arbeitsvertrag vs. Heimarbeit und Ausleihe an Dritte
Bei Heimarbeit ergibt sich der Arbeitsort grundsätzlich aus dem Gesetz: Er befindet sich am Wohnsitz bzw. Haushalt des Heimarbeitenden. Die Möglichkeit der Heimarbeit von zuhause bietet vielen Mitarbeitenden zudem eine hohe Flexibilität und erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Möchte der Arbeitgeber Heimarbeitende zeitweise an einen anderen Ort oder gar an eine Drittfirma überlassen, muss dies vorab ausdrücklich vereinbart werden. Eine stillschweigende Zustimmung oder eine „Temporäranstellung“ wird nicht vermutet – das Weisungsrecht endet dort, wo der ursprüngliche Arbeitsvertrag keine Grundlage bietet.
Einsatz an anderen Arbeitsorten in Notfällen
In Notfallsituationen – etwa bei einem plötzlichen Ausfall einer Betriebsstätte oder personellen Engpässen – kann der Arbeitgeber ausnahmsweise verlangen, dass Mitarbeitende an einem nicht vertraglich vereinbarten Arbeitsort einspringen. Grundlage ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist allerdings, dass der Einsatz zumutbar ist – sowohl in Bezug auf Entfernung als auch auf Arbeitsinhalt und Dauer.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob der Arbeitsort als einzelner Standort oder als gesamter Betrieb definiert ist.
- Klären Sie, ob mehrere Betriebsstätten oder ein weites Tätigkeitsgebiet (z. B. für Monteure) abgedeckt sind.
- Überprüfen Sie, ob Mobilitätsklauseln für künftige Versetzungen innerhalb der Organisation enthalten sind.
- Stellen Sie sicher, dass die Zumutbarkeit bei Änderungen des Arbeitswegs rechtlich beachtet wird.
- Definieren Sie explizit, ob Einsätze bei Kunden, auf Baustellen oder im Homeoffice erlaubt sind.
- Regeln Sie bei Konzernstrukturen, ob Versetzungen in andere Konzerneinheiten möglich sind.
- Berücksichtigen Sie Sonderfälle wie Heimarbeit und die Notwendigkeit einer separaten Vereinbarung für Drittfirmen.
- Beachten Sie die Treuepflicht des Mitarbeitenden bei Notfalleinsätzen an nicht vereinbarten Orten.
- Sichern Sie ab, dass bei Betriebsverlegungen die persönlichen Lebensumstände der Mitarbeitenden berücksichtigt werden.
- Vermeiden Sie unklare Formulierungen, die später zu Annahmeverzug oder Lohnzahlungspflichten führen könnten.
FAQ: Arbeitsort im Arbeitsvertrag
Können mehrere Arbeitsorte im Arbeitsvertrag vereinbart werden?
Ja, aufgrund der Vertragsfreiheit können ein oder mehrere Arbeitsorte festgelegt werden. Mobilitätsklauseln bieten hier Flexibilität, sollten aber präzise formuliert sein, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Wann ist eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort zumutbar?
Eine Versetzung ist zumutbar, wenn sie sachlich begründet ist und der neue Arbeitsweg den Arbeitnehmer nicht übermässig belastet. Eine erhebliche Verlängerung der Wegzeit kann die Zumutbarkeit aufheben und die Wegzeit als Arbeitszeit gelten lassen.
Was gilt bei Heimarbeit als Arbeitsort?
Bei Heimarbeit ist der Arbeitsort rechtlich der Wohnsitz oder Haushalt des Arbeitenden. Eine Überlassung an Dritte oder ein Wechsel des Ortes bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitsort bei Betriebsverlegung ändern?
Der Arbeitgeber darf den Standort verlegen, solange dies zumutbar bleibt. Beeinträchtigt die Verlegung die persönliche Lebensgestaltung erheblich, kann der Arbeitnehmer die Versetzung verweigern, was ggf. zur Kündigung führen kann.
Gilt das Weisungsrecht auch bei Einsätzen ausserhalb des Betriebs?
Ja, auch mobile Tätigkeiten oder Einsätze bei Kunden unterstehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, sofern dies im Vertrag geregelt ist oder der Einsatz im Rahmen der Treuepflicht zumutbar bleibt.