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Vertragsbestimmung: Diese Bestimmungen sind im Arbeitsvertrag gültig

Pacta sunt servanda – nach dem Prinzip der Vertragstreue sind Verträge dazu da, um eingehalten zu werden. Das bedeutet nun aber nicht, dass in einem Arbeitsvertrag alles beliebig vereinbart werden kann, denn im Arbeitsrecht wird die Vertragsfreiheit durch relativ und absolut zwingende Gesetzesbestimmungen eingeschränkt. Obschon es sich dabei um kein Geheimnis handelt, lassen sich in der Praxis immer wieder ungültige Vertragsbestimmungen finden.

19.01.2022 Von: Stefan Rieder
Vertragsbestimmung

Das private Arbeitsrecht

Das private Arbeitsrecht kennt drei verschiedene Arten von Gesetzesbestimmungen. Von dispositiven Bestimmungen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich abweichen, und die dispositiven Bestimmungen gelangen zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien eben nichts anderes regeln. Dabei ist zu beachten, dass Abänderungen vom Gesetz manchmal nur zulässig sind, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Bei relativ zwingenden Bestimmungen ist der Gestaltungsspielraum für Abweichungen vom Gesetz eingeschränkt, weil diese Bestimmungen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen.

Zuletzt gibt es noch absolut zwingende Gesetzesbestimmungen, von denen überhaupt nicht abgewichen werden darf. Das Gesetz sieht in Art. 361 OR eine Auflistung der absolut zwingenden Bestimmungen vor, und in Art. 362 OR werden die relativ zwingenden Bestimmungen aufgezählt. Leider kann man sich nicht einzig auf diese Auflistung verlassen und daraus schliessen, dass alle anderen Bestimmungen im privatrechtlichen Arbeitsrecht im OR dispositiv sind. Vielmehr gibt es eine Vielzahl an Bestimmungen, die dem Wortlaut nach oder nach der Gerichtspraxis auch ohne Erwähnung in Art. 361 und Art. 362 OR absolut bzw. relativ zwingend sind.

Das mag mitunter ein Grund sein, warum in Arbeitsverträgen manchmal etwas vereinbart wird, was nicht im Einklang mit den absolut oder relativ zwingenden Gesetzesbestimmungen ist. Es kommt aber auch vor, dass Arbeitgeber bewusst etwas gegen das Gesetz Verstossendes vereinbaren, weil sie nach dem Motto «Wo kein Kläger, da kein Richter» auf die Unwissenheit der Arbeitnehmer vertrauen und auf das eingangs erwähnte Prinzip der Vertragstreue hoffen. Solche Vertragsklauseln sind jedoch ungültig, und Arbeitnehmer können ihre Rechte durchsetzen, ohne dass sie sich entgegenhalten lassen müssen, die unzulässige Klausel durch die Vertragsunterzeichnung akzeptiert zu haben.

Vertragsbeginn und Vertragsende

Der Vertragsbeginn wird typischerweise mit einem Datum vereinbart, und es kann eigentlich nichts falsch gemacht werden. Bei Arbeitnehmenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann sich jedoch eine spezielle Klausel aufdrängen (die rechtlich auch zulässig ist), wonach für die Gültigkeit des Arbeitsvertrages die Erteilung bzw. Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung als auflösende Bedingung vorausgesetzt wird.

Musterklausel für ein Personalreglement: Ausländerrechtliche Bewilligungen
Bei ausländischen Mitarbeitenden bleibt für die gegenseitige Verbindlichkeit des Arbeitsvertrags die Erteilung bzw. Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung vorbehalten. Bei Nichterteilung oder Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung fällt der Arbeitsvertrag dahin.

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