Arbeitsvertrag Muster: Schritt für Schritt zu einem rechtssicheren Vertrag
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag in der Schweiz basiert auf der schriftlichen Fixierung essenzieller Bedingungen wie Funktion, Arbeitsort, Lohn und Arbeitszeit. Obwohl mündliche Vereinbarungen grundsätzlich möglich sind, schreibt das Gesetz für bestimmte Punkte die Schriftform zwingend vor, um Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Einhaltung der unabänderlichen Vorschriften aus den Artikeln 361 und 362 des Obligationenrechts (OR) ist dabei entscheidend, um die Gültigkeit des Vertrags zu gewährleisten.
Die wichtigsten Punkte:
- Schriftliche Fixierung aller wesentlichen Anstellungsbedingungen ist dringend empfohlen.
- Beachtung der zwingenden Vorschriften gemäss OR Art. 361 und 362 für unabänderliche Rechte.
- Klare Abgrenzung zwischen Vertragsinhalten und Regelungen im Personalreglement oder GAV.
- Transparenz gegenüber dem Arbeitnehmer durch explizite Hinweise auf gesetzliche Regelungen.

Passende Arbeitshilfen
Wie erstelle ich einen rechtssicheren Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht?
Schritt 1: Sie klären die genauen Anstellungsbedingungen ab
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag schreiben, müssen Sie die genauen Anstellungsbedingungen abklären. Dies beinhaltet unter anderem:
- Art der Tätigkeit und Arbeitsort
- Beginn der Anstellung
- Probezeit und Beendigung
- Arbeitszeit
- Lohn
- Ferien
Schritt 2: Sie informieren sich über die rechtlichen Grundlagen
Im Arbeitsvertrag finden sich sämtliche für das Arbeitsverhältnis nötigen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sofern die gesetzlichen Minimalbestimmungen eingehalten werden, haben Sie eine grosse Gestaltungsfreiheit. Zum Teil darf nur schriftlich von den Gesetzesbestimmungen abgewichen werden und zum Teil nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Bestimmte Regelungen müssen jedoch zwingend schriftlich vereinbart werden.
Praxis-Tipp: Schliessen Sie Arbeitsverträge immer schriftlich ab. Es besteht dann Rechtssicherheit für beide Parteien. Noch viel wichtiger ist aber, dass viele Missverständnisse gar nicht entstehen können.
Welche Regelungen überhaupt abweichend geregelt werden dürfen, ergibt sich aus den Art. 361 und 362 OR. Hier sind die Bestimmungen aufgelistet, von welchen nicht oder nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Achtung: Teilweise ergibt sich die Unabänderlichkeit aus dem Gesetzestext selbst, ohne dass diese Bestimmung in den Art. 361 und 362 OR aufgelistet ist.
Rechtliche Grundlage aus dem Obligationenrecht, OR Art. 361, Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Beispiele:
- Wegbedingung der Abgeltung von Überstunden
- Vorschussgewährung
- Zuweisung von Arbeit bei Akkord
- Ferienlohn
- Verrechnung mit Gegenforderungen
- Dauer der Probezeit
- Kündigungsfristen
- Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitsnehmer
- Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
- Konkurrenzverbot
Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehen angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
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