Geheimhaltungspflicht: Wie weit geht sie und wie lange dauert sie an?

Der Arbeitnehmer erhält oft Einblick in Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers. Geschäftsgeheimnisse können sein Informationen über den Arbeitgeber selbst, über seine finanzielle Situation, über geplante Änderungen im Betrieb, Informationen über den Kundenkreis, Marketingstrategien und Herstellungsverfahren etc. Wie weit geht nun diese Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmer und inwieweit lassen sich Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam schützen?

18.01.2022 Von: Oliver Knakowski-Rüegg
Geheimhaltungspflicht

Wesen und Umfang der Geheimhaltungspflicht

Sensible Informationen in falschen Händen können dem Arbeitgeber grossen Schaden verursachen. Nach Art. 321a Abs. 4 OR darf der Arbeitnehmer deshalb geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers ist somit eine besondere Ausprägung der Treuepflicht. Sie hat jedoch dispositiven Charakter, kann also auch vertraglich wegbedungen oder innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung weiter konkretisiert und erweitert werden.

Als geheim im arbeitsrechtlichen Sinne gilt jede Tatsache, die kumulativ

  • nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist (v.a. der Konkurrenz und den Kunden noch unbekannt)
  • nicht allgemein zugänglich ist (nicht mit einfacher Recherche von jedermann in Erfahrung gebracht werden kann)
  • an der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers besteht und
  • an welcher der Arbeitgeber einen mindestens aus den Umständen erkennbaren oder mutmasslichen Geheimhaltungswillen hat.

Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Tatsachen dem Arbeitnehmer anvertraut wurden oder er sie durch Zufall oder durch ungetreue Handlung erfahren hat.

Die Geheimhaltungspflicht während des Arbeitsverhältnisses

Während des Arbeitsverhältnisses sieht Art. 321a Abs. 4 OR ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen nicht verwerten (zum eigenen Vorteil nutzen) oder anderen mitteilen darf. Auch schon lediglich ein anderen zugänglich machen, zum Beispiel durch unsorgfältige Datenaufbewahrung, ist unzulässig. Es gilt eine absolute, eine umfassende Geheimhaltungspflicht bei allen geheim zu haltenden Tatsachen.

Die Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht nur noch abgeschwächt, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Abwägung gegenüber denjenigen des Arbeitnehmers auf berufliche Entfaltung erforderlich ist. Damit soll das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindert werden. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer berechtigt, die bei Arbeitgeber erlangten Fähigkeiten und Erfahrungen zu seinem beruflichen Fortkommen zu verwerten, in Berücksichtigung der Interessen des vormaligen Arbeitgebers. Die Geheimhaltungspflicht erlöscht nicht nach Ablauf einer Frist, wird aber naturgemäss kleiner.

Der Kundenkreis des Arbeitgebers, auch wenn geheim, kann nicht unter das nachvertragliche Verwertungsverbot fallen, da ansonsten ein allfälliges Konkurrenzverbot überflüssig wäre. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ist es nämlich grundsätzlich nicht verboten, Adressen und Telefonnummern der betreuten Kunden zu verwenden und diese Informationen Dritten zugänglich zu machen und mit diesen Kunden in Kontakt zu treten. Möchte ein Arbeitgeber verhindern, dass ihn ein austretender Mitarbeiter konkurrenziert, muss dies mittels einem schriftlich vereinbarten nachvertraglichen Konkurrenzverbot geschehen. Notwendig dazu sind das Einverständnis des Mitarbeiters und die Einhaltung weiterer strenger Voraussetzungen gemäss Art. 340 ff. OR.

Die nachvertragliche Geheimhaltungspflicht kann von weiteren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten überlagert werden (vgl. Art. 162 StGB, Art. 273 StGB, Art. 47 BankG, Art. 43 BEHG und Art. 321 StGB).

Sanktionen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Geheimhaltungspflicht und damit seine Treuepflicht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen. Dabei hat der Richter im Einzelfall eine Interessenabwägung nach Treu und Glauben vorzunehmen. Die Geheimhaltungspflicht geht nämlich nur soweit, wie das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung berechtigt ist und nicht hinter anderen Interessen zurückstehen muss.

Mögliche Sanktionen können je nach Situation und Schwere der Verletzung der Geheimhaltungspflicht verschieden sein und unter Umständen auch miteinander kombiniert ausgesprochen werden. Diese können sein eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Kürzung oder Wegfall der Gratifikation, ein einstweiliges gerichtliches Äusserungsverbot und, bei Vorliegen eines finanziellen Schadens, Schadenersatz. Ist eine Konventionalstrafe vereinbart, wird diese geschuldet sein. Die Höhe der Konventionalstrafe muss jedoch verhältnismässig sein. Sie darf nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden, sondern muss sich aus dem Vertrag, einem darin anwendbar erklärten Bussenreglement, einer Betriebsordnung oder aufgrund objektiver, vom Arbeitgeber nicht beeinflussbarer Bemessungsgrössen ergeben. Nicht zulässig sind Kürzung des Lohnes und Kürzung des Ferienanspruchs. Möglich ist aber grundsätzlich Lohntilgung durch Verrechnung mit Schadenersatz.

Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann zudem auch strafrechtliche Konsequenzen haben (vgl. Art. 162 StGB, Art. 273 StGB, Art. 47 BankG, Art. 321 StGB und Art. 43 BEHG).

Oftmals stehen der freie Wettbewerb auf der einen und das legitime Interesse des alten Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Aufbauarbeit auf der anderen Seite miteinander in Konkurrenz. Sanktionen sollten dabei nur bei unsauberem, unfairem Verhalten des Arbeitnehmers gefällt werden.

Fazit zur Geheimhaltungspflicht

Abschliessend ist festzuhalten, dass die nachwirkende Geheimhaltungspflicht im Gesetz nur ungenau bestimmt ist. Deshalb empfiehlt es sich, die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag oder im Firmenreglement zu regeln, wenn nicht bereits ein geltender Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entsprechende Bestimmungen enthält. Zulässig sind dabei vertragliche Vereinbarungen für Inhalt und Dauer der Geheimhaltung, welche aber nicht derart einschneidend sein dürfen, dass der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen derart eingeengt wird wie bei einem Konkurrenzverbot.

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