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Elektronische Signatur: Formvorschriften in Arbeitsverträgen

Die Digitalisierung der Arbeitswelt bietet viele neue technische Möglichkeiten. Eine davon ist der Abschluss eines Vertrags durch elektronische Unterschriften mithilfe entsprechender Programme. Solche Programme werden in der Praxis rege genutzt. Dabei sind gewisse Regeln in Bezug auf die Formvorschriften und die gesetzlichen Anforderungen an eine gültige elektronische Signatur zu beachten.

30.05.2023 Von: Anela Lucic
Elektronische Signatur

Allgemeines

Grundsatz: keine Formvorschriften

Als allgemeine Regel gilt, dass Verträge gemäss Art. 11 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) nicht schriftlich abgefasst werden müssen, um gültig zu sein. Erforderlich ist einzig der Konsens, d.h. die gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen aller beteiligten Parteien. Die Schriftlichkeit ist nur dann erforderlich, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Parteien vertraglich eine solche Formvorschrift vereinbaren.

    Schriftform

    Das OR unterscheidet zwischen drei Kategorien der Schriftform:

    • Einfache Schriftlichkeit: Diese Form setzt voraus, dass der Vertrag die eigenhändige Unterschrift sämtlicher Parteien trägt, die mit dem Vertrag gebunden sein wollen.
    • Qualifizierte Schriftlichkeit: Diese Form erfordert ferner, dass der Inhalt des Vertrags handschriftlich abgefasst ist (z.B. ein Testament) oder dass der Vertrag bestimmte inhaltliche Elemente enthält (z.B. Bestimmungen über die Dauer und die Beendigung des Handelsreisendenvertrags [Art. 347a Abs. 1 OR]).
    • Öffentliche Beurkundung: Diese Form erfordert, dass die Willenserklärungen der Parteien in einer besonderen Form durch einen Notar festgehalten werden. Sie ist für Rechtsgeschäfte erforderlich, die nach Schweizer Recht von grösserer Bedeutung sind (z.B. der Erwerb von Grundstücken).

    Grundsätzlich gilt: Ist die Schriftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich als Formerfordernis vereinbart worden, muss der betreffende Vertrag die eigenhändige Unterschrift aller beteiligten Parteien beinhalten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 OR). Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag nicht gültig (Art. 11 Abs. 2 OR).

    Tipp: In der Praxis werden die meisten Verträge schriftlich abgeschlossen. Damit soll die Rechtssicherheit sowohl intern zwischen den Parteien als auch extern im Falle eines Rechtsstreits, der möglicherweise einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, gewährleistet werden. Darüber hinaus ist die Beweiskraft in Bezug auf den Abschluss und Inhalt eines Vertrags stärker, wenn dieser schriftlich abgefasst wird.

    Formvorschriften im Arbeitsrecht

    Grundsatz: Formfreiheit

    Das Gesetz verlangt nicht, dass ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden muss. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich gültig und bindend. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweiskraft sind mündliche Arbeitsverträge jedoch eher selten. Sodann kann ein Arbeitsvertrag auch ohne entsprechende Willenserklärungen der Parteien aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 320 Abs. 2 OR zustande kommen. Ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis entsteht, wenn der Arbeitgeber Arbeit als Dienst entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

    Ausnahmen

    Bestimmte Verpflichtungen eines typischen Arbeitsvertrags müssen nach dem Gesetz jedoch in einfacher Schriftlichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, damit sie gültig sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Verpflichtungen:

    • die Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum durch den Arbeitnehmer (Art. 165 Abs. 1 OR, Art. 332 Abs. 2 OR)
    • Einschränkungen, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollen wie z.B. Konkurrenz- oder Abwerbeverbote
    • (teilweiser) Ausschluss bzw. Verzicht auf eine Kompensation (entweder in Form von Freizeit oder monetär) für Überstundenarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR)
    • die Verlängerung der Probezeit über die gesetzliche Dauer von einem Monat hinaus sowie die Verlängerung der Kündigungsfrist während der Probezeit (Art. 335b Abs. 2 OR)

     

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