
Inhalt des Arbeitsvertrags: Auf der rechtssicheren Seite

Arbeitshilfen Arbeitsverträge und Reglemente
Inhalt des Arbeitsvertrags – Das ist wesentlich
Das Obligationenrecht regelt den Arbeitsvertrag umfassend. Es ist somit nicht erforderlich, dass sich der Arbeitsvertrag zu allen Einzelfragen äussert, da für nicht geregelte Punkte das Gesetz gilt. Nicht einmal den Lohn müssen die Parteien vereinbaren (siehe Art. 322 Abs. 1 OR).
Zwingend erforderlich ist einzig, dass sich die Parteien darüber einigen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit zur Verfügung stellt und sich zu diesem Zweck in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingliedert (Subordination).
Praxistipp
Es wird empfohlen, mindestens die folgende Punkte in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten: Funktion, Arbeitsbeginn, Probezeit, Arbeitszeit und Arbeitspensum, Lohn, Ferienanspruch und Kündigungsfrist.
Eingeschränkte Vertragsfreiheit
Im Bereich des Arbeitsrechts ist die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt. Zahlreiche Vorschriften des Obligationenrechts sind zwingend. Von den in Art. 361 Abs. 1 OR aufgezählten Vorschriften darf überhaupt nicht, von den in Art. 362 Abs. 1 OR aufgezählten Vorschriften nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Darüber hinaus enthalten das Arbeitsgesetz (zum Beispiel betreffend die Arbeitszeit), die Sozialversicherungsgesetze (insbesondere das AHVG und das BVG) sowie zahlreiche weitere Gesetze (zum Beispiel die Gesetzgebung zum Ausländerrecht sowie die Steuergesetze hinsichtlich Quellensteuern) Schranken, die bei der Vertragsgestaltung zwingend zu beachten sind.
Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
Durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können Gewerkschaften einerseits und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände andererseits Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt des Arbeitsvertrags und dessen Beendigung vereinbaren (Art. 356 Abs. 1 OR). Solche sogenannten normativen Bestimmungen gelangen direkt auf die einzelnen Arbeitsverträge zur Anwendung und können nicht wegbedungen werden, ausser der GAV lässt diese Möglichkeit zu (Art. 357 OR). Nach Art. 357 Abs. 2 OR können für die einem GAV unterstellten Arbeitnehmer in einem Einzelarbeitsvertrag keine ungünstigeren Anstellungsbedingungen vereinbart werden. Häufig anzutreffen sind Vorschriften zu Mindestlöhnen, Zulagen, Arbeitszeit und Ferien. Ist ein GAV in Kraft, begründen die darin geregelten Rechte wie Mindestlöhne, Ferien etc. einen direkten Anspruch der Arbeitnehmenden.
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