Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Elternrechte: Rechte von Eltern im Arbeitsverhältnis

Eltern sein und gleichzeitig Arbeitnehmende ist nicht immer einfach. Manchmal ist es ein Kraftakt, alles unter einen Hut zu bringen! Was tun, wenn das Kind am Morgen krank ist, und eigentlich hätte man eine wichtige Sitzung? Wann darf der Vater in den Vaterschaftsurlaub? Solche und andere Fragen stellen sich Eltern regelmässig. Dieser Artikel geht auf gewisse Elternrechte nach dem Obligationenrecht (OR) und Arbeitsgesetz (ArG) ein und zeigt auf, wie gewisse Absenzen finanziell entschädigt werden. Nebst den hier aufgeführten Rechten gibt es noch weitere, z. B. im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder dem Stillen, was nachfolgend nicht thematisiert wird.

19.07.2022 Von: Leena Kriegers-Tejura
Elternrechte

Mutterschaftsurlaub

Gemäss Art. 16b Erwerbsersatzgesetz (EOG) haben alle erwerbstätigen Mütter

  • welche in den letzten neun Monaten vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
  • und zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sind, Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Auch wer bei der Geburt arbeitslos ist und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweist, hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 98 Tage und beginnt mit der Geburt (Niederkunft) des Kindes. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.– pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7350.– (CHF 7350.– × 0.8 / 30 Tage = CHF 196.–/Tag) und bei Selbstständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von CHF 88 200.– (CHF 88 200.– × 0.8 / 360 Tage = CHF 196.–/Tag) erreicht (vgl. Art. 16f EOG). Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen, weshalb darauf AHV-/IV- und EO-Beiträge zu entrichten sind.

Einzelne Arbeitgeber sehen weitergehende Lösungen vor und bezahlen länger (z. B. 16 Wochen oder bis zu sechs Monaten) oder stocken die Entschädigung der EO (für eine gewisse Zeit) auf 100% auf. Dies geschieht auf freiwilliger Basis, weshalb es in diesem Bereich je nach Unternehmen unterschiedliche Lösungen geben kann.

Weitergehende Ausführungen zur Mutterschaftsentschädigung finden sich in der AHV-/IV-Broschüre zur MSE (www.ahv-iv.ch/p/6.02.d).

Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Der neue Art. 329g OR zum Vaterschaftsurlaub lautet wie folgt:

  1. Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
  2. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
  3. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er der Vater des Kindes ist. Wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wird dies vermutet. Denkbar ist auch, dass der Vater das Kind anerkennt oder die Vaterschaft mittels Urteil festgestellt wurde. Ob der Vaterschaftsurlaub bezahlt ist, ist eine andere Frage und richtet sich nach den Bestimmungen des EOG. Denkbar ist demnach, dass ein Arbeitnehmer zwar Anspruch auf freie Tage für den Vaterschaftsurlaub hat, diese jedoch aufgrund des EOG nicht entschädigt werden. Dies trifft zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 16i EOG nicht erfüllt sind. Auch beim Vaterschaftsurlaub können Arbeitgeber bessere Regelungen vorsehen.

Die Vaterschaftsentschädigung wird ebenfalls als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.– pro Tag. Der maximale Anspruch beträgt CHF 2744.– (14 × CHF 196.–). Wie bei der Mutterschaftsentschädigung müssen auf die Vaterschaftsentschädigung die Sozialabgaben abgeführt werden. Auch Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Ausführungen zum Anspruch und zur Anmeldung/Berechnung können der AHV-/IV-Broschüre Vaterschaftsentschädigung entnommen werden (www.ahv-iv.ch/p/6.04.d).

Was den Zeitpunkt des Vaterschaftsurlaubs betrifft, müssen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einigen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber – wie bei den Ferien – das Recht, den Zeitpunkt zu bestimmen. Es ist jedoch auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Interesse des Betriebs vereinbar ist. Da die Rahmenfrist lediglich sechs Monate dauert, dürfte den Interessen des Arbeitnehmers grosses Gewicht beigemessen werden.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren