Quellensteuerverordnung: Änderungen mit Folgen für die Praxis

Mit dem Gesetz zur Besteuerung von Telearbeit stellt die Schweiz sicher, dass auch Einkommen von Arbeitnehmenden, welche im Ausland für Unternehmen in der Schweiz tätig sind, besteuert werden kann. Besonders bei einem Arbeitgeberwechsel sorgen klare Regelungen für Transparenz und Rechtssicherheit – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende. Erfahren Sie, wie die verschiedenen Bestimmungen der Quellensteuerverordnung für die Arbeitgebenden gelten.

19.01.2026 Von: Brigitte Zulauf
Quellensteuerverordnung

Die Quellensteuerverordnung

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Besteuerung von Telearbeit im internationalen Kontext per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Das Gesetz regelt, dass die Schweiz das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteuern kann, auch wenn diese im Ausland leben und von dort aus arbeiten, solange ein entsprechendes Abkommen besteht. Aktuell gibt es im Bereich der Steuern spezielle Telearbeitsregelungen mit Italien (für alte und neue Grenzgänger gemäss Grenzgängerabkommen maximal 25% Telearbeit) und mit Frankreich (maximal 40% Telearbeit). Dabei ist zu bemerken, dass die Definition der Telearbeit in den zwei Abkommen sehr unterschiedlich gestaltet ist. Werden die Bedingungen der Abkommen eingehalten, darf der Arbeitgeber die Quellensteuerbestimmungen ganz normal anwenden. Ziel ist es, dass die Schweiz durch Telearbeit möglichst wenig Steuereinnahmen verliert.

Damit diese Regelungen zwischen den Ländern gut funktionieren, müssen die Arbeitgeber laut Art. 129 des Gesetzes den kantonalen Steuerbehörden die erforderlichen Lohndaten übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeitenden keine Telearbeit im Wohnsitzland ausführen. Die Übermittlung von erforderlichen Lohndaten gemäss Grenzgängerabkommen mit Italien erfolgte erstmals Anfang 2025 für das Kalenderjahr 2024. Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Frankreich ist in Kraft getreten und Lohndaten müssen erstmalig Anfang 2027 für das Kalenderjahr 2026 an Frankreich übermittelt werden. Zusätzlich sieht Art. 127 des Gesetzes vor, dass der Arbeitgeber bei einem unterjährigen Austritt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Bescheinigung ausstellen muss, wenn dies für die korrekte Umsetzung eines internationalen Steuerabkommens notwendig ist. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit der Anpassung der Quellensteuerverordnung per 1. Januar 2025 die Bescheinigung für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich konkretisiert. Eine solche Bescheinigung im Zusammenhang mit dem Grenzgängerabkommen mit Italien ist aktuell nicht vorgesehen.

Erläuterungen zum Quellensteuerartikel in der Quellensteuerverordnung 

Der neue Artikel zur Bescheinigungspflicht bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgt für klare Regelungen, wenn diese während des Jahres den Arbeitgeber wechselt. Diese Regelung zielt darauf ab, sowohl dem neuen als auch dem alten Arbeitgeber Rechtssicherheit zu geben und eine korrekte Besteuerung der Telearbeitstage sicherzustellen. Wenn ein Arbeitnehmender den Arbeitgeber wechselt, muss der alte Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmenden eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung enthält wichtige Informationen wie z. B. die Anzahl der bereits geleisteten Telearbeitstage in Frankreich. Der neue Arbeitgeber kann auf Basis dieser Informationen dann die entsprechenden Vereinbarungen treffen und seine Verpflichtungen gemäss den internationalen Steuerabkommen erfüllen. Die Bescheinigung umfasst den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmende in Frankreich gelebt hat und daher in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig war. Ausserdem wird der durchschnittliche Beschäftigungsgrad (in Prozent) für diese Zeiträume angegeben. Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads oder bei unterbrochener Arbeitszeit (z. B. durch unbezahlten Urlaub) wird ein Durchschnittswert berechnet.

Temporäre Einsätze wie Geschäftsreisen oder Fortbildungen im Ausland werden ebenfalls erfasst. Die zwischen Frankreich und der Schweiz getroffene Regelung sieht vor, dass bis zu zehn Tage pro Jahr, an welchen der Arbeitnehmende ausserhalb der Schweiz solche temporären Einsätze ausübt, als Telearbeitstage gelten dürfen. Diese Regelung soll verhindern, dass eine zusätzliche internationale Steuerregelung angewendet werden muss. Besonders wichtig ist die Unterscheidung der Telearbeitstage von anderen Einsätzen. Telearbeitstage sind die Tage, an denen die Arbeitsleistung von zu Hause oder einem anderen Ort in Frankreich, wie einem Co-Workingspace ausgeübt wird. Diese Tage werden gesondert ausgewiesen. Dienstreisen oder Geschäftsreisen zählen nicht als Telearbeitstage. Zusätzlich müssen Übernachtungen in der Schweiz ebenfalls bescheinigt werden für Fälle, bei welchen das Grenzgängerabkommen (1983) angewendet wird. 

Die konkrete Bescheinigung mit den Erläuterungen dazu sind auf der Seite Schweizerische Quellensteuer der ESTV veröffentlicht. 

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