Berechnung AHV-Rente: Rentenberechnung – Grundlagen und Beispiele

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Berechnung AHV-Rente: Erziehungsgutschriften
Die Familie Sutter hat zwei Kinder (geb. 1986 und 1990). Die Erziehungsgutschriften werden nun für die Zeitdauer von 1987 bis 2006 berechnet. Die Dauer für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften beträgt 20 Jahre. Die Summe der gesamten Erziehungsgutschriften betragen 907'200 (20 x 45 360). Die Erziehungsgutschriften werden hälftig auf die beiden Ehepartner verteilt.
| Berechnung AHV-Rente Beispiel (Mann, ein Kind) | (Stand 2026) | |
|---|---|---|
| Summe aller Erwerbseinkommen | CHF 1 800 000.– | |
| Erster IK Eintrag | 1982 | |
| Aufwertung | 1.035 | CHF 1 863 000 |
| Erziehungsgutschriften bei einem Kind: | 20 × CHF 45 360.–: 2 | CHF 453 600 |
| Total | CHF 2 316 600 | |
| Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei ordentlicher Pensionierung | geteilt durch 44 | CHF 52 650 |
| Entspricht einer monatlichen Rente von | gemäss Skala 44 | CHF 2 016 |
Das Splitting, also die Aufteilung der Einkommen während der Ehedauer, erfolgt erst im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls des zweiten Ehegatten. Es kommt zu einer Neuberechnung der Rente. Die beiden Renten von Ehegatten dürfen zusammen monatlich höchstens CHF 3780.– (Stand 2025) betragen.
Einfluss auf die Altersrente haben fehlende Beitragsjahre, z.B. wegen Auslandaufenthalt ohne Beitritt zur freiwilligen AHV/IV. Solche Jahre bewirken eine Kürzung um 1/44. Fehlende Beitragsjahre können lediglich für die vergangenen fünf Jahre aufgefüllt werden. Dabei zu beachten gilt, dass Beitragsjahre bis zum Kalenderjahr, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr erreicht und die Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung zur Deckung von Beitragslücken beigezogen werden. Zudem besteht ein Anspruch auf so genannte Gratisjahre. Auskunft über den voraussichtlichen Anspruch auf AHV-Alterstleistungen gibt eine Vorausberechnung der AHV-Altersrente. Eine solche kann bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangt werden (www.ahv-iv.info). Eine solche Vorausberechnung der AHV-Rente erfolgt aber immer ohne Gewähr und berücksichtigt, solange bei verheirateten Personen noch kein Leistungsfall eingetreten ist, das Splitting nicht.
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Berechnung AHV-Rente: Beispiel Ehepaar gemäss AHV-Merkblatt 3.01
Ein Ehepartner ist rentenberechtigt
Eine am 17. Februar 1962 geborene Frau hat ab 1. September 2026 Anspruch auf die ordentliche Altersrente. Die Frau ist seit 1983 mit dem gleichen Mann verheiratet. Da ihr Ehemann noch nicht rentenberechtigt ist, wird die Altersrente vorerst aufgrund ihrer eigenen und ungeteilten Einkommen festgesetzt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 1986 und 1988). Der Frau können daher während 18 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Diese werden für die Zeit während der Ehe zwischen den Ehepartnern geteilt.
Die Frau hat seit 1983 bis zum Referenzalter ununterbrochen AHV-Beiträge bezahlt und weist daher eine vollständige Beitragsdauer auf, nämlich 43 Jahre. Dies ergibt eine Vollrente (Rentenskala 44).
| Der Durchschnitt der Erwerbseinkommen wird aufgrund der Individuellen Konten ermittelt und wie folgt berechnet: | |
|---|---|
| Einkommenssumme aus 43 Beitragsjahren von 1983 bis und mit 2025 | CHF 1 090 000.– |
| Die Aufwertung mit dem massgebenden Faktor 1,025 (erster Eintrag in das IK im Jahre 1983) ergibt eine aufgewertete Einkommenssumme von | CHF 1 117 250.– |
| Diese aufgewertete Einkommenssumme geteilt durch die Beitragsdauer (43 Jahre) ergibt den Durchschnitt der Erwerbseinkommen von | CHF 25 983.– |
| Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften wird wie folgt berechnet: | CHF 9 494 |
| Anzahl Jahre x dreifache jährliche Minimalrente geteilt durch die Beitragsdauer verteilt auf zwei 18 x 45 360 Franken ÷ 43 Jahre ÷ 2 | CHF 9 494.– |
| Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Altersrente werden wie folgt berechnet: | |
| Durchschnitt der Erwerbseinkommen | CHF 25 983.– |
| Durchschnitt der Erziehungsgutschriften | CHF 9 494.– |
| Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (aufgerundet auf Tabellenwert) von | CHF 35 477.– |
| Monatliche Altersrente | CHF 1 719.– |
| Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration | CHF 80.– |
Beide Ehepartner sind rentenberechtigt
Die Ausgangslage ist die gleiche wie im vorherigen Beispiel. Der am 2. August 1961 geborene Ehemann hat jedoch ab 1. September 2026 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente. Die beiden Altersrenten werden nun unter Vornahme der Einkommensteilung neu berechnet.
Der Ehemann hat seit 1982 bis zum Referenzalter ebenfalls ununterbrochen AHV-Beiträge entrichtet und weist daher eine vollständige Beitragsdauer auf, nämlich 44 Jahre. Dies ergibt eine Vollrente (Rentenskala 44)