AHV Beiträge: Diese Grenzbeträge gelten neu
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KURZ ZUSAMMENGEFASST
Per 1. Januar 2027 werden die AHV- und IV-Renten um rund 1,59 Prozent erhöht, was eine direkte Auswirkung auf verschiedene Beitrags- und Grenzbeträge in den ersten beiden Säulen hat. Diese Anpassung erfolgt jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung und betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Selbständigerwerbende. Für die Lohnbuchhaltung ist es essenziell, die neuen Werte rechtzeitig in die Systeme zu übernehmen.
Die wichtigsten Punkte:
- Maximale AHV-Vollrente steigt auf CHF 2'560.– pro Monat.
- Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende (AHV/IV/EO) beträgt neu CHF 541.–.
- BVG-Eintrittsschwelle wird auf CHF 23'040.– angehoben.
- Maximaler Steuerabzug für Säule 3a mit zweiter Säule steigt auf CHF 7'373.–.

Passende Arbeitshilfen
Welche AHV-Beiträge und Grenzbeträge gelten ab dem Jahr 2027?
AHV Beiträge 2027
Die AHV- und IV-Renten werden per 1. Januar 2027 um rund 1,59 Prozent erhöht. Die minimale Vollrente steigt dadurch um CHF 20.– auf CHF 1’280.– pro Monat. Die maximale Vollrente erhöht sich um CHF 40.– auf CHF 2’560.–.
| AHV-/IV-Rente | bis Ende 2026 | ab 1. Januar 2027 |
| Minimale Vollrente | CHF 1'260 | CHF 1'280 |
| Maximale Vollrente | CHF 2'520 | CHF 2'560 |
Voraussetzung für eine volle Rente ist weiterhin eine vollständige Beitragsdauer. Die effektiv ausbezahlte Rente hängt unter anderem von den anrechenbaren Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Die Anpassung erfolgt nach dem sogenannten Mischindex. Dieser berücksichtigt sowohl die Entwicklung der Konsumentenpreise als auch jene der Löhne. Die AHV- und IV-Renten werden grundsätzlich alle zwei Jahre entsprechend angepasst. Zuletzt erfolgte eine reguläre Erhöhung per 1. Januar 2025.
Auch die AHV-Mindestbeiträge ändern sich
Die Rentenanpassung wirkt sich ebenfalls auf verschiedene Beitragsgrössen aus. Für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige steigt der jährliche Mindestbeitrag an AHV, IV und EO von CHF 530.– auf CHF 541.–.Auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen AHV/IV wird angehoben:
| Mindestbeitrag | bis Ende 2026 | ab 1. Januar 2027 |
| AHV/IV/EO für Selbständigerwerbende | CHF 530 | CHF 541 |
| Freiwillige AHV | CHF 1'010 | CHF 1'030 |
Neue BVG-Grenzbeträge ab 2027
Mit der Anpassung der AHV-Renten verändern sich auch die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die BVG-Eintrittsschwelle steigt von CHF 22’680.– auf CHF 23’040.– pro Jahr. Arbeitnehmende unterhalb dieser Einkommensgrenze unterstehen grundsätzlich nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Der Koordinationsabzug steigt gleichzeitig von CHF 26’460.– auf CHF 26’880.–.
| BVG-Grenzbetrag | bis Ende 2026 | ab 1. Januar 2027 |
| Eintrittsschwelle | CHF 22'680 | CHF 23'040 |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460 | CHF 26'880 |
Säule 3a: Höherer Maximalabzug 2027
Auch beim steuerlich begünstigten Vorsorgesparen in der Säule 3a gelten ab 2027 neue Höchstbeträge.
Erwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können neu maximal CHF 7’373.– pro Jahr in die Säule 3a einzahlen und steuerlich geltend machen. Bis Ende 2026 liegt dieser Betrag bei CHF 7’258.–. Für Erwerbstätige ohne zweite Säule steigt der Höchstbetrag von CHF 36’288.– auf CHF 36’864.–.
| Säule 3a | bis Ende 2026 | ab 1. Januar 2027 |
| Mit 2. Säule | CHF 7'258 | CHF 7'373 |
| Ohne 2. Säule | CHF 36'288 | CHF 36'864 |
Auch Ergänzungsleistungen werden angepasst
Die Anpassungen betreffen ebenfalls die Ergänzungsleistungen (EL) und Überbrückungsleistungen (ÜL). Der anerkannte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf steigt für Alleinstehende auf CHF 21’000.– pro Jahr. Für Ehepaare beträgt er neu CHF 31’500.–.
Auch die anerkannten Mietzinsmaxima werden an die Preisentwicklung angepasst. Ab 2027 gelten abhängig von der Wohnregion folgende jährlichen Höchstbeträge:
- Region 1, Grosszentren: CHF 19’260.–
- Region 2, Stadt: CHF 18’600.–
- Region 3, Land: CHF 16’980.–
Checkliste
- Lohnsoftware auf die neuen AHV- und IV-Rentenwerte aktualisieren.
- BVG-Eintrittsschwelle von CHF 23'040.– in den Systemen hinterlegen.
- Koordinationsabzug auf den neuen Wert von CHF 26'880.– anpassen.
- Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende auf CHF 541.– setzen.
- Freiwillige AHV-Mindestbeiträge auf CHF 1'030.– korrigieren.
- Säule 3a-Höchstbeträge für Erwerbstätige mit und ohne Pensionskasse prüfen.
- Mitarbeiter über geänderte Abzüge oder Einzahlungsmöglichkeiten informieren.
- Ergänzungsleistungs-Beträge für Alleinstehende und Paare neu berechnen.
- Regionale Mietzinsmaxima für Ergänzungsleistungen kontrollieren.
FAQ: AHV Beiträge
Wie stark steigen die AHV-Renten per 1. Januar 2027?
Die AHV- und IV-Renten werden um rund 1,59 Prozent erhöht. Die minimale Vollrente steigt auf CHF 1'280.– und die maximale Vollrente auf CHF 2'560.– pro Monat.
Was ändert sich bei der BVG-Eintrittsschwelle?
Die BVG-Eintrittsschwelle steigt von CHF 22'680.– auf CHF 23'040.– pro Jahr. Arbeitnehmende unter diesem Betrag sind grundsätzlich nicht obligatorisch versichert.
Wie hoch ist der neue Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende?
Der jährliche Mindestbeitrag an AHV, IV und EO steigt von CHF 530.– auf CHF 541.– ab dem 1. Januar 2027.
Verändert sich der Maximalabzug für die Säule 3a?
Ja, für Erwerbstätige mit zweiter Säule steigt der Höchstbetrag auf CHF 7'373.–. Ohne zweite Säule liegt der neue Höchstbetrag bei CHF 36'864.–.