Kurzüberblick Sozialversicherungen: Das gilt ab dem 1.1.

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ab dem 1. Januar 2026 wird die 13. AHV-Rente eingeführt, basierend auf der Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter». Diese wird erstmals im Dezember 2026 an alle AHV-Rentner ausbezahlt, mit Ausnahme von Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Während die monatlichen Rentenbeträge unverändert bleiben, steigen die Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung um durchschnittlich 4,4 %.

Die wichtigsten Punkte:

  • Einführung der 13. AHV-Rente ab Dezember 2026 für Altersrentner.
  • Keine Teuerungsanpassung der monatlichen AHV-Renten.
  • Anstieg der mittleren Krankenkassenprämie auf CHF 393.30.
  • Referenzalter für AHV steigt für Jahrgang 1962 auf 64 Jahre und 6 Monate.
  • Finanzierung der 13. Rente ist politisch noch nicht abschliessend geklärt.
05.01.2026 Von: Ralph Büchel
Kurzüberblick Sozialversicherungen

Welche Änderungen treten 2026 in den Schweizer Sozialversicherungen in Kraft?

Für das Jahr 2026 gibt es eine bedeutende Änderung in der AHV, sodass neu eine 13. AHV-Rente eingeführt wird. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen findet jedoch keine Teuerungsanpassung statt, und die monatlichen AHV-Renten bleiben unverändert. Mehr zum Thema "Kurzüberblick Sozialversicherungen" erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Das Wichtigste in Kürze

Aufgrund der Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» wurde die 13. AHV-Rente am 3. März 2024 vom Volk und den Ständen angenommen. Die Neuerung tritt im Jahr 2026 in Kraft.

13. AHV-Rente

Mit der Annahme der Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» tritt die 13. AHV-Rente im Jahr 2026 in Kraft. Die 13. AHV-Rente wird jährlich im Dezember, das erste Mal im Dezember 2026, ausbezahlt. Diese Regelung gilt für alle Personen, welche eine AHV-Rente erhalten. Ausgenommen von der 13. Altersrente sind Hinterlassenenrenten der AHV und die Invalidenrente. Die Finanzierung der 13. AHV-Rente ist bisher vom Parlament noch nicht geklärt.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Übersichtstabelle

Übersicht pro Monat/Jahr

 Pro MonatPro Jahr
Minimale AltersrenteCHF 1 260.00

CHF 16 380.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Maximale AltersrenteCHF 2 520.00

CHF 32 760.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Maximale Ehepaarrente (zwei Renten)CHF 3 780.00

CHF 49 140.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Hilflosenentschädigung AHV

leicht (zu Hause):

mittel:

schwer:

 

CHF 252.00

CHF 630.00

CHF 1 008.00

 

Hilflosenentschädigung IV (im Heim)

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 126.00

CHF 315.00

CHF 504.00

 

Hilflosenentschädigung IV (zu Hause)

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 504.00

CHF 1 260.00

CHF 2 016.00

 

Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige zu Hause, pro Tag

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 16.80

CHF 42.00

CHF 67.20

 

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV zu Hause, pro Tag

mindestens 4 Stunden pro Tag:

mindestens 6 Stunden pro Tag:

mindestens 8 Stunden pro Tag:

 

CHF 33.60

CHF 58.80

CHF 84.00

 

Assistenzbeitrag

pro Stunde:

pro Stunde, für besondere Pflege:

höchstens pro Nacht:

 

CHF 35.30

CHF 52.95

CHF 169.10

 

Beiträge und Beitragsskala pro Jahr

AHV/IV/EO:

freiwillige AHV/IV:

untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende:

obere Grenze der sinkenden Beitragsskale für Selbständigerwerbende:

Grenzbetrag für geringfügige Löhne bzw. Einkommen:

 

CHF 530.00

CHF 1 010.00

CHF 10 100.00

CHF 60 500.00

CHF 2 500.00

EL-Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

für Alleinstehende:

für Ehepaare:

für Kinder (vor Vollendung 11. Altersjahr):

für Kinder:

 

CHF 20 670.00

CHF 31 005.00

CHF 7 590.00

CHF 10 815.00

Berufliche Vorsorge Grenzbeträge
Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge

Mindestjahreslohn:

minimaler koordinierter Lohn:

Koordinationsabzug (Jahresbetrag):

obere Limite des Jahreslohns:

maximal versicherter koordinierter Jahreslohn:


 

CHF 22 680.00

CHF 3 780.00

CHF 26 460.00

CHF 90 720.00

CHF 64 260.00

Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale jährliche Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

 

CHF 7 258.00

CHF 36 288.00

minimale Kinderzulage pro MonatCHF 215.00 
minimale Ausbildungszulage pro MonatCHF 268.00 

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Familienzulagen

Einkommen für Anspruch auf FamilienzulagenIm Jahr in CHFIm Monat in CHF
Mindesteinkommen für Anspruch auf FZ für Erwerbstätige (halbe minimale volle AHV-Rente)7 560.00630.00
Maximales Einkommen des Kindes für Anspruch auf Ausbildungszulagen (maximale volle AHV-Rente)30 240.002 520.00
Maximales steuerbares Einkommen für Anspruch auf FZ für Nichterwerbstätige (anderthalbe maximale volle AHV-Rente)45 360.003 780.00

Checkliste

  • Prüfen, ob Mitarbeiter oder Familienangehörige Anspruch auf die neue 13. AHV-Rente haben.
  • Budgetplanung für den Anstieg der Krankenkassenprämien im kommenden Jahr anpassen.
  • Referenzalter für die eigene AHV-Rente basierend auf dem Geburtsjahr (1962 oder später) ermitteln.
  • Ggf. Entscheidung über Vorbezug oder Aufschub der Rente (zwischen 63 und 70 Jahren) überdenken.
  • Familienzulagenansprüche bei veränderter Einkommenssituation neu berechnen.
  • Beiträge an die Säule 3a prüfen, um die maximale Steuerabzugsberechtigung (CHF 7'258 bzw. CHF 36'288) zu nutzen.
  • Krankenversicherungsprämien vergleichen, um bei steigenden Kosten die günstigste Option zu finden.
  • Informieren über die neuen Hilflosenentschädigungen der IV für Angehörige mit Pflegebedarf.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Referenzalter

JahrJahrgangReferenzalter
2024196064 Jahre
2025196164 Jahre + 3 Monate
2026196264 Jahre + 6 Monate
2027196364 Jahre +9 Monate
2028196465 Jahre

Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Bei einem Vorbezug vor 65 Jahren wird die Altersrente gekürzt, bei einem Aufschub erhöht. Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug und der Erhöhungssatz bei einem Aufschub werden voraussichtlich 2027, nach unten korrigiert, um der steigenden Lebenserwartung besser Rechnung zu tragen. Seit 2024 kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren in Teilschritten bezogen werden. Die Erhöhung des Referenzalters wird mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert.

Prämienanstieg in der Krankenversicherung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen für alle Altersgruppen an. Im Jahr beträgt die mittlere Monatsprämie CHF 393.30, was einem Anstieg von 4,4% oder CHF 16.60 gegenüber dem Vorjahr entspricht. Diejenige für junge Erwachsene erhöht sich um CHF 13.20 (4,2%) auf CHF 326.30. Für Kinder steigt sie gegenüber 2025 um CHF 5.70 (4,9%) auf CHF 122.50. Die mittlere Prämie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Prämien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden.

FAQ: Kurzüberblick Sozialversicherungen

Wer erhält die 13. AHV-Rente ab 2026?

Die 13. AHV-Rente erhalten alle Personen, die eine reguläre AHV-Altersrente beziehen. Ausgeschlossen sind Rentner, die ausschliesslich eine Hinterlassenenrente oder eine Invalidenrente der AHV erhalten.

Wann wird die 13. AHV-Rente erstmals ausbezahlt?

Die erste Auszahlung der 13. AHV-Rente erfolgt im Dezember 2026.

Wie hoch ist der durchschnittliche Anstieg der Krankenkassenprämien 2026?

Die mittlere Monatsprämie steigt um 4,4 % auf CHF 393.30. Für junge Erwachsene beträgt der Anstieg 4,2 %, für Kinder 4,9 %.

Ab welchem Alter kann die AHV-Rente ohne Kürzung bezogen werden?

Das Referenzalter hängt vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1962 liegt es bei 64 Jahren und 6 Monaten. Für spätere Jahrgänge steigt es weiter an, bis es 2028 bei 65 Jahren liegt.

Wer trägt die Kosten für die 13. AHV-Rente?

Die Finanzierung der 13. AHV-Rente ist vom Parlament bisher noch nicht abschliessend geklärt.

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